Fahrradreparaturen: Umsatzsteuer heruntergesetzt
Das Umsatzsteuergesetz (UStG 1994) wurde novelliert und das betreffende COVID‑19-Steuermaßnahmengesetz – COVID‑19‑StMG am 7.1.2021 (BGBl. I Nr. 3/2021) kundgemacht. Der Umsatzsteuersatz wurde für Reparaturleistungen bei Fahrrädern von 20% auf 10% herabgesetzt. Ab sofort gilt die neue gesetzliche Lage (insbesondere auf § 10 UstG):
„§ 10.
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für
… 10. Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche.“
Es stellt sich die Frage, welche Fahrräder unter diese Regelung fallen? Sind damit auch einfache Servicearbeiten (Rädercheck, Luft einpumpen etc.) gemeint?
- Elektrofahrräder sind Fahrräder, bei denen die Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch Elektromotoreneinsatz bewirkt wird. Scooter sind keine Elektrofahrräder und fallen deswegen nicht unter das ermäßigte Steuerregime.
- Reparaturdienstleistungen einschließlich Ausbesserungen und Änderungen an diesen Gegenständen sind begünstigt.
- Nicht unter die Begünstigung fallen Lieferungen sowie Werklieferungen betreffend diese Fahrräder. Zur einfacheren Abgrenzung zwischen begünstigten Werkleistungen (Reparaturdienstleistungen einschließlich Ausbesserung und Änderung) und nicht begünstigten (Werk)Lieferungen gilt im Bereich des § 10 Abs. 2 Z 10 UStG 1994 idF des COVID-19-StMG, dass eine Werkleistung jedenfalls dann angenommen werden kann, wenn der Entgeltsanteil, welcher auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, weniger als 50% des für die Reparatur geleisteten Gesamtentgelts beträgt.
Servicearbeiten können unter diesen Voraussetzungen als begünstigte Ausbesserung bzw. Änderung beurteilt werden.