Metalltechniker, Landesinnung

§57a Pickerl-Nachüberprüfung

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21.11.2023

Fahrzeuge, die wegen eines schweren Mangels bei der §57a-Begutachtung durchgefallen sind, müssen keine neuerliche komplette §57a-Überprüfung durchlaufen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:

Voraussetzungen

  • Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle
  • Zwischen dem ersten negativen Gutachten und der nächsten Überprüfung dürfen nicht mehr als 1.000 Kilometer zurückgelegt worden sein und nicht mehr als 4 Wochen ( 28 Tage ) vergangen sein

Bei der Wiedervorführung werden lediglich die Behebung des schweren Mangels sowie offensichtlich neue Mängel beurteilt.

Offensichtlich neue Mängel können z.B. sein: Kontrollleuchten erlöschen bei Motorbetrieb nicht, Schäden an der Windschutzscheibe usw.

Fahrzeuge mit Betriebsstundenzähler

Für Fahrzeuge, die nur mit einem Betriebsstundenzähler ausgestattet sind,  gilt nur die maximale Frist von 4 Wochen.