Organisation von Personenbetreuung
Vermittlungsagenturen als eigenes Gewerbe
Die Vermittlung von 24-Stunden-Betreuung wurde gewerberechtlich von der eigentlichen Personenbetreuung getrennt. Im Rahmen der Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 81/2015 vom 9. Juli 2015 wurde im § 161 Gewerbeordnung 1994 die Gewerbeberechtigung Organisation von Personenbetreuung neu eingeführt.
Die verlautbarten Verordnungen (Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung und Änderung der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung treten am 02.01.2016 (einen Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung) in Kraft.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, auch wenn bis zum Ende der Übergangsfrist (31.12.2016) noch mit dem Gewerbewortlaut „Personenbetreuung“ vermittelt wird, alle 2016 neu abgeschlossenen Verträge der neuen Verordnung (ab deren Inkrafttreten) unterliegen. Es kommt hier auf die tatsächliche Ausübung an. Konkret heißt dies, dass alle Vermittlungs- und Organisationsverträge, die ab Jänner 2016 abgeschlossen werden, den Bestimmungen der neuen Verordnung entsprechen müssen.
Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
Das Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 397/2015 in 11 Sprachen
Die nachfolgende Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Organisation von Personenbetreuung (§ 161 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung) ausüben.
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