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Plastiksackerl-Verbot im Lebensmittelhandel

Übersicht 

Das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen ist seit 1. Jänner 2020 verboten. Davon ausgenommen sind:

  • sehr leichte Kunststofftragetaschen, die nachweislich aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und entsprechend dem Stand der Technik für eine Eigenkompostierung geeignet sind,
  • sowie wiederverwendbare Taschen (Details siehe § 13k)

Für Hersteller und Importeure von Kunststofftragetaschen wird eine jährliche Meldeverpflichtung für die inverkehrgesetzten Kunststofftragetaschen eingeführt.

Die Abverkaufsfrist für Letztvertreiber von Kunststofftragetaschen galt bis 31.12.2020.

Das Klimaschutzministerium informierte im April 2022 darüber, dass es bei vielen Unternehmen Missverständnisse bei der Umsetzung des Verbotes der Inverkehrsetzung von Kunststofftragetaschen im Zusammenhang mit der Ausnahmebestimmung für „Biotragetaschen“ gibt. Ausgenommen vom Verbot sind sehr leichte Kunststofftragetaschen (Wandstärke unter 0,015 mm) die nachweislich aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und für eine Eigenkompostierung geeignet sind.  

Das Schreiben erwähnt explizit, dass Tragetaschen die mit den Logos bzw. Zertifikaten

  • „OK compost“ und
  • „OK INDUSTRIAL compost“

die gesetzliche Ausnahmebestimmung nicht erfüllen, da diese nicht für die Eigenkompostierung geeignet sind! 

Im Gegenzug dazu sehr wohl von der Ausnahme erfasst und somit erlaubt sind hingegen jene Tragetaschen mit den beiden Labels

  • „OK biobased“
  • „OK HOME compost“ 

Bitte entnehmen Sie das entsprechende Schreiben des BMK dem Downloadbereich.

Stand: