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COVID-19: Gewerberechtliche Bestimmungen bei Wiedereröffnung von Tourismusbetrieben

Was ist bei der Öffnung nach den Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Krise zu beachten?

Nach dem Zwangsstillstand durch die Corona- Krise gilt es vor und beim Wiederanfahren der touristischen Leistungserbringung mehrere Dinge zu beachten.

In der für genehmigungspflichtige Betriebsanlagen geltenden Gewerbeordnung (GewO) wird nicht unterschieden, ob ein Betrieb aufgrund behördlicher Zwangsmaßnahmen („Quarantäne“) geschlossen wird oder dies „freiwillig“ vollzieht, beispielsweise da es Kunden verboten ist, den Betrieb zu betreten.

Aus gewerberechtlicher Sicht muss eine (vorübergehende) Stilllegung oder Betriebsunterbrechung nicht an die Behörde gemeldet werden. Sollte eine Betriebsunterbrechung ununterbrochen und mehr als fünf Jahre dauern, erlischt gem. GewO die Genehmigung der Betriebsanlage. In diesem Fall wäre um eine neue Genehmigung der Betriebsanlage anzusuchen.

Fristen bei wiederkehrenden Prüfung beachten

Zu beachten ist, dass die Fristen für wiederkehrende Prüfungen (z. B. gemäß Verordnung für brennbare Flüssigkeiten, Feuerungsanlagenverordnung, Kälteanlagenverordnung, Hebeanlagenverordnung, Wartung der Schankanlage etc.) durch die COVID-19 Maßnahmen grundsätzlich nicht gehemmt werden. Das bedeutet, dass sämtliche wiederkehrenden Prüfungen grundsätzlich auch bei Betriebsstilllegungen weiter durchzuführen sind. Im Einzelfall kann es aber sinnvoll sein, gewisse Anlagen durch technische Maßnahmen außer Betrieb zu nehmen, um dadurch die wiederkehrenden Prüfungen nicht mehr durchführen zu müssen. Allerdings sind in diesem Fall nach Wiederinbetriebnahme teilweise besondere Prüfungen durchzuführen. 

Teilweise enthalten Verordnungen bereits Bestimmungen, welche eine gewisse Flexibilität bezüglich der Fristen zur Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen gewähren.

Bezüglich vieler wiederkehrender Prüfpflichten (AM-VO, AStV, VEXAT, ESV, GKV etc.) erachtet es das Arbeitsinspektorat als zulässig – wenn beispielsweise ein Betriebsbereich COVID-19-bedingt nicht zugänglich ist – dass diese Prüfungen verschoben werden, solange diese noch im Jahr 2020 erfolgen[1].

[1] https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Gesundheit_im_Betrieb/Gesundheit_im_Betrieb_1/Allgemeine_Hinweise.html Stand: 27.4.2020 

Fristen bei der Umsetzung von Vorhaben 

In Bescheiden und Gesetzen finden sich oft Baubeginns- und Vollendungsfristen. All diese Fristen sind in der Regel erstreckbar, wenn die Erstreckung vor Ablauf der Frist beantragt wird. 

Sollte die Betriebsunterbrechung genutzt werden, die Betriebsanlage umzugestalten (Maschinen umstellen, neue Maschinen aufstellen, Raumumbauten etc.) oder gar die Produktion umzustellen (Desinfektionsmittel anstelle Parfum herstellen etc.), muss geprüft werden, ob es sich dabei z. B. um einen dokumentationspflichtigen Austausch gleichartiger Maschinen etc. oder sogar um eine genehmigungspflichtige Änderung handelt.

Nachfolgende Anlagenänderungen können ohne neuerliche Behördenverfahren (§ 81 Absatz 2 Z 5,9,11 und Absatz 3 Gewerbeordnung) erfolgen:

Emissionsneutrale Änderungen, temporäre Änderungen und Maschinentausch (§ 81 Absatz 2 Z 5, 9 und 11 GewO können ohne Anzeige- und Genehmigungspflicht erfolgen.

Beim Maschinentausch müssen ausrangierte Geräte nicht für Kontrollen aufbewahrt werden, diese können unmittelbar entsorgt/verkauft werden. Eine betriebsinterne Dokumentation der vorgenommenen Änderungen ist anzuraten.

Wünscht ein Betrieb jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit einen Bescheid über die geplante Änderung, kann er dies mit der Anzeige nach § 81 Absatz 2 Z7 vor der Änderung erreichen. Hier sind auch Auflagenvorschreibungen möglich.

Fristen im Baurecht 

Werden baurechtliche Baubeginns- und Vollendungsfristen versäumt, so erlischt damit die erteilte Bewilligung und das Verfahren ist neu durchzuführen.

Diesen Fristen ist daher höchste Aufmerksamkeit zu schenken und gegebenenfalls fristgerecht eine Verlängerung zu beantragen. 

Fristen im Verwaltungsverfahren 

Daneben werden Fristen für die Vorlage von Unterlagen festgelegt. Auch diese sind verlängerbar, die Verabsäumung der Einhaltung der Termine hat allenfalls verwaltungsstrafrechtliche Folgen, wobei hier wohl von den Behörden Nachsicht gewährt wird.

Die WKÖ setzt sich unter dem Stichwort "Beraten statt Strafen" bzw. "Helfen statt Strafen" für eine Vorgehensweise mit Augenmaß ein.

Vorgangsweise zur Aufrechterhaltung der Trinkwasserhygiene 

Wegen betriebsorganisatorischer Maßnahmen zufolge Corona-Krise kann es dazu kommen, dass Wasserauslässe nicht regelmäßig benützt werden. Regelmäßige Wasserentnahme ist für die Aufrechterhaltung der Trinkwasserhygiene wichtig. Bei Objekten in denen Wasserauslässe regelmäßig benützt werden, sind keine zusätzlichen Maßnahmen bezüglich Trinkwasserhygiene erforderlich. Werden Wasserauslässe nicht regelmäßig benutzt oder wird der Betrieb über einen Zeitraum von mehr als 7 Tagen vollständig eingestellt, ist als wichtiger Beitrag zur Wasserhygiene folgendes zu beachten: Bei Wiederinbetriebnahme sind Kaltwasser- und Warmwasser-Entnahmestellen für 5 Minuten vollständig zu öffnen. Dies erfolgt einfach durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Dienststellen und Betrieben. Kalt- und Warmwasserarmaturen voll aufdrehen. Bei Mischwasserarmaturen ist der Bedienhebel in Mittelstellung zu bringen und vollständig zu öffnen. Duschanlagen nicht vergessen!

Diese Maßnahmen haben nicht nur positive Auswirkungen auf die Trinkwasserhygiene sondern dient auch im Besonderen im Bereich der Duschen der Legionellen-Prävention[2].

[2] Siehe dazu auch die ÖNORM B 5019. Diese befasst sich mit der hygienerelevanten Errichtung (umfasst Planung und Ausführung) zentraler Trinkwasser- Erwärmungsanlagen, mit deren Btrieb, Wartung und Überwachung sowie mit der Sanierung von bestehenden zentralen Trinkwasser- Erwärmungsanlagen. Die Ausführungen in dieser ÖNORM gelten im Besonderen für Kranken- und Kuranstalten, Pflegeeinrichtungen, Badeeinrichtungen, Beherbergungsbetriebe, Gemeinschaftseinrichtungen sowie öffentliche Gebäude.

Registrierkasse 

Auch wenn Sie noch nicht öffnen, obwohl vom Gesetzgeber schon möglich, werden bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus die Registrierkassen nicht außer Betrieb genommen (so wie auch bei Urlaub oder Saisonbetrieb).

Unter anderem würde das Anmeldeprozedere über FinanzOnline und die Startbelegprüfung bei der Wiederinbetriebnahme der Registrierkassen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen.

Stand: