Models von Hinten in einer Reihe.
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Freizeit- und Sportbetriebe, Fachgruppe

Modellagentur

Infoblatt: Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen

Lesedauer: 3 Minuten

15.11.2023

Die gewerblich selbständige Modellagentur übt ein freies Gewerbe nach der Gewerbeordnung (GewO) aus. Die Modellagentur darf erst nach erfolgter Gewerbeanmeldung tätig werden.

Gewerbebehörde ist die im jeweiligen Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat). Vor Anmeldung des Gewerbes kann eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig sein.

Durch die Gewerbeberechtigung erwirbt der Sportbetrieb aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer.

Tätigkeitsumfang - freies Gewerbe

Angemeldet wird der neue Gewerbewortlaut „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Arbeitsvermittlern, Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten (Modellagentur)“.

Die Tätigkeit einer Modellagentur ist die Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen für selbstständige Modelle für Film-, Foto- und Werbezwecke. Ein Werkvertrag liegt immer dann vor, wenn das Modell selbstständig tätig ist, weisungsfrei handelt, sich selbst zur Steuer anmeldet und sich selbst sozialversichert.

Wenn das Model weder in den Betrieb der Agentur, noch in den Betrieb des Auftraggebers organisatorisch eingegliedert wird, liegen die Voraussetzungen für die Vermittlung von Werkverträgen vor.

Diese Grundsätze sind sehr wichtig zu beachten damit eine allfällige Einbindung des Models in den einen oder anderen Bereich der Geschäftspartner (Agentur oder Auftraggeber) nicht zu einer Vermittlung von Dienstverträgen führt.

Die Tätigkeit der Vermittlung ist jedoch durch weitere Regelungsbereiche der GewO gekennzeichnet.

Für Dienstnehmer in Modellagenturen gibt es keinen Kollektivvertrag, es gelten daher die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Die Modelle benötigen keine Gewerbeberechtigung, müssen sich jedoch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als „Neue Selbständige“ anmelden.

Weitere Tätigkeitsbereiche

Arbeitskräftevermittlung - freies Gewerbe

Die Zusammenführung von Arbeitssuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen ist ein freies Gewerbe gemäß § 151a GewO.

Weitere Informationen: Fachgruppe der Gewerblichen Dienstleister

Arbeitskräftevermittlung - reglementiertes Gewerbe

Ist das Modell bei der Agentur angestellt und wird es Auftraggebern zur Verfügung gestellt liegt eine Arbeitskräfteüberlassung vor – nicht mehr die Vermittlung von Werkverträgen für selbstständige Modelle. Die Überlassung von Arbeitskräften ist ein reglementiertes Gewerbe. Der Arbeitskräfteüberlasser stellt eigene Dienstnehmer anderen Unternehmen zur Einbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung.

Weitere Informationen: Fachgruppe der Gewerblichen Dienstleister

Künstlervermittlung/Künstleragentur - freies Gewerbe

  1. Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen für selbständige Künstler - freies Gewerbe.
    Der Veranstalter oder Organisator einer Veranstaltung ist lediglich berechtigt Künstler im Rahmen der zu betreuenden Veranstaltung zu engagieren. In diesem Fall liegt keine Vermittlertätigkeit vor!
  2. Vermittlung von Dienstverträgen – freies Gewerbe

Organisation von Veranstaltungen

Der Veranstaltungsorganisator entwickelt für einen Auftraggeber (Veranstalter) ein Veranstaltungskonzept und Veranstaltungsprogramme. Er koordiniert den Kontakt des Veranstalters mit Künstlern, Technikern, Werbeleuten, Fotografen, Künstleragenturen, Modellagenturen, Personalbereitstellern, Sponsoren, Künstlermanagement und ähnlichen Partnern.

Gewerbeanmeldung

Allgemeine Voraussetzungen für den Gewerbeantritt:

  • Eigenberechtigung (Volljährigkeit)
  • Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen:
    • gerichtliche Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Be-günstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von
      Gläubigerinteressen
    • wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteige
  • Österreichische Staatsbürgerschaft, EWR Staatsbürgerschaft, Staatsangehörige aus Staaten mit entsprechenden Staatsverträgen bzw. mit rechtsgültigen Aufenthaltstiteln in Österreich

Unterlagen zur Gewerbeanmeldung

  • Reisepass
  • Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen, die nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnen
  • Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis, Schul- oder Arbeitszeugnisse) oder festgestellte individuelle Befähigung (ausgenommen bei freien Gewerben - hier sind keinerlei Befähigungsnachweise erforderlich)
  • Niederlassungsnachweis bzw. Aufenthaltserlaubnis zu selbstständigen Erwerbszwecken bei nicht EU-Bürgern
  • Firmenbuchauszug bei Gesellschaften (GmbH, AG, OG, KG), nicht älter als sechs Monate

Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten werden aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister zur Verfügung gestellt.

Gewerbebehörde ist die für den Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).

Unternehmensgründung

Zur Unternehmensgründung besteht ein umfangreiches Beratungsangebot:

  • Gründerservice
    Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet Unternehmensgründern, Betriebsnachfolgern und Franchisenehmern professionelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum. 
  • Bezirksstelle
    Der Erstansprechpartner für viele Fragen des Gewerbetreibenden ist neben der Gründungsberatung die Bezirksstelle. Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Bezirksstelle: Gesellschaftsform – Förderungen – Gewerbeberechtigung – Sozialversicherung – Betriebsübergabe. 
  • Unternehmerservice
    Das Unternehmerservice der Wirtschaftskammer bietet Mitgliedern und Unternehmensgründern ein vielfältiges Angebot auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Management, Technologie und Innovation sowie ökologische Betriebsberatung. 
  • Sozialversicherung
    Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgt automatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer ist ab dem Datum der Anmeldung pensions-, kranken- und unfallversichert. Weitere Informationen finden Sie unter: www.svs.at. Beachten Sie auch die Kleinunternehmerregelung: Für Kleinunternehmen gibt es besondere Regelungen bei der Kranken- und Pensionsversicherung.
  • Finanzamt
    Binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erfolgen.
    Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Webistes: