Sanft lächelnde Person steht bei Pferd und hält dieses mit Blick auf die Nüstern an der Leine, die an Halfter befestigt ist, Pferd dreht Kopf in Richtung der Person, im Hintergrund verschwommen Stall mit hohen Türen und Schaufel
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Freizeit- und Sportbetriebe, Fachgruppe

Pferdebetriebe

Infoblatt: Reitstall, Reitsport, Pferdehaltung und Reitunterricht

Lesedauer: 10 Minuten

05.12.2023

Der gewerbliche Pferdebetrieb, die gewerbliche Vermietung, Einstellung sowie auch die gewerbliche Ausbildung von Pferden stellen ein freies Gewerbe dar. Freies Gewerbe bedeutet, dass außer den allgemeinen Voraussetzungen für den Gewerbeantritt (siehe untenstehend) kein Befähigungsnachweis (keine Prüfung und keine Praxiszeit) für die Anmeldung bei der Gewerbebehörde erforderlich, wohl aber aus Haftungsgründen empfehlenswert ist.

Gewerbebehörde ist die im jeweiligen Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbe-hörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat). Vor Anmeldung des Gewerbes kann eine Be-triebsanlagengenehmigung notwendig sein.

Der gewerbliche Pferdebetrieb ist aufgrund der Gewerbeberechtigung Mitglied der Wirt-schaftskammer.

Tätigkeitsumfang

Beim gewerblichen Pferdebetrieb steht die gewerbliche Vermietung der Pferde, die Vermietung der Stallungen und der weiteren Betriebsanlagen sowie die Pferdeeinstellung und Pferdehaltung im Vordergrund. Für den Tätigkeitsbereich der gewerblichen Pferdebetriebe gibt es keine Normierung, ebenso gibt es keine Normierung für die Bezeichnung dieser Tätigkeit.

Für die Ausübung jedes Pferdebetriebes ist eine eigene Gewerbeberechtigung erforderlich, wenn es sich um betriebsorganisatorisch selbständige Einheiten handelt.

Als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit sind das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden (landwirtschaftlicher Pferdebetrieb, Mitglied der Landwirtschaftskammer) und auch das Halten von Nutztieren zur Zucht oder Mästung zu verstehen (gem. § 2 Abs (3) Zi 2 GewO).

Gewerbewortlaut

Das gewerbliche Einstellen, Ausbilden und Vermieten von Pferden erfordert die Anmeldung des folgenden Gewerbes:

„Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung
hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“

Tätigkeiten von Pferdebetrieben, die der Gewerbeordnung unterliegen

Das Einstellen von Pferden erfordert grundsätzlich die Anmeldung dieses Gewerbes. Ausnahmen gibt es für landwirtschaftliche Betriebe (siehe untenstehend).

Die Ausbildung von Tieren fällt ohne Ausnahme unter die Gewerbeordnung. Damit sind der Pferdeausbildungsbetrieb und der selbstständig tätige Pferdeausbildner oder der Bereiter – auch wenn dieser mobil tätig ist und keine Pferdehaltung betreibt – Gewerbetreibende. Unter Pferdeausbildung fällt der gesamte Trainingsbereich eines Pferdes: Von der Erziehung des Fohlens über das Zureiten und Einfahren bis zum Turniersporttraining und Vorstellen des Pferdes bei Zucht- und Sportprüfungen und Verkaufsveranstaltungen.

Der Wortlaut der Gewerbeberechtigung verdeutlicht, dass auch Beratungsleistungen rund um pferdegerechte Haltung und Fütterung als gewerbliche Tätigkeiten gelten.

Des Weiteren zählt die Gewerbeordnung sämtliche diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten rund ums Tier zu den gewerblichen Tätigkeiten, mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen Diagnose- und Behandlungsmethoden, die den freiberuflichen Tätigkeiten zugeordnet werden.

Das Vermieten von Tieren ist eine gewerbliche Tätigkeit und bedarf daher einer Gewerbeberechtigung. Ausnahmen bestehen für die Vermietung von Reittieren, wenn diese als Nebengewerbe im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgt (siehe untenstehend). Unter Vermietung versteht man das Überlassen von Tieren mit oder ohne Ausrüstung. Es erfolgt eine Einweisung, aber keine zusätzliche Dienstleistung wie Begleitung, Coaching oder Unterricht etc. im Umgang mit dem Tier.
Der gewerbliche Pferdebetrieb ist aufgrund der Gewerbeberechtigung Mitglied der Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe der Wirtschaftskammer NÖ.

Weitere gewerbliche Tätigkeiten

Vermietung von Sportartikeln

Diese Tätigkeit kann in untergeordnetem Umfang, wenn der Charakter des Hauptbetriebes bestehen bleibt, als Nebenrecht vorgenommen werden, z.B. ein gewerblicher Pferdebetrieb vermietet Reitausrüstung. Wenn der untergeordnete Umfang überschritten wird, ist dafür eine eigene Gewerbeberechtigung notwendig.

Organisation von Veranstaltungen

Das Organisieren von Veranstaltungen für die eigene Unternehmung ist grundsätzlich mög-lich, soweit es nicht in die Vorbehaltsbereiche anderer Branchen fällt. Die Organisation von Veranstaltungen für Dritte bedarf einer eigenen Gewerbeberechtigung. Als Nebenrecht ist dies auch im unterordneten Ausmaß für Dritte möglich. Nähere Informationen siehe Infoblatt "Organisation von Veranstaltungen" (bei der Fachgruppe Freizeit- und Sportbetriebe erhältlich), worin auch auf diverse Abgrenzungsfragen eingegangen wird.

Gastronomie

Die gastgewerbliche Tätigkeit ist ein reglementiertes Gewerbe und bedarf eines Befähi-gungsnachweises.
Folgende freie Gastgewerbe, d.h. ohne Befähigungsnachweis, sind möglich:

  • Die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hierbei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.
  • Der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank bzw. Verkauf durch Automaten erfolgen.
  • Ob eine gastgewerbliche Tätigkeit als Nebenrecht in untergeordnetem Ausmaß auch ohne separate Gewerbeberechtigung möglich ist, müsste individuell abgeklärt werden. Nähere Information erteilt die Fachgruppe Gastronomie.

Tätigkeiten von Pferdebetrieben, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen

Die Gewerbeordnung 1994 zählt in § 2 eine Reihe von Tätigkeiten auf, die nicht unter dieses Bundesgesetz fallen und somit keine gewerblichen Tätigkeiten darstellen. Für diese Tätigkeiten ist keine Gewerbeberechtigung erforderlich. Es besteht für diese Erwerbszweige keine Zuständigkeit der Gewerbebehörde.

Erteilen von Reitunterricht

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 12 sind die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung von der Gewerbeordnung ausgenommen.
Unter Privatunterricht wird der Unterricht von Personen verstanden. Die Tätigkeit des Reitlehrers fällt damit nicht unter die Gewerbeordnung. Die Erteilung von Reitunterricht sowie die Durchführung von Ausbildungsprogrammen sind als Wissensvermittlung zu verstehen und stellen damit eine Unterrichtstätigkeit dar. Die Ausbildung ist nicht Gegenstand eines Gewerbes. Demnach benötigt der Reitlehrer keine Gewerbeberechtigung.

Neuer Selbständiger

Wer auf eigene Rechnung und wirtschaftliche Gefahr Reitunterricht erteilt, gilt als Freiberufler. Ist der Reitlehrer bei der Ausübung seiner Tätigkeit vollkommen unabhängig von einem Auftraggeber und verfügt er selbst über die benötigten Betriebsmittel, so kann er somit auf Basis eines Werkvertrages als „Freiberuflich Selbstständiger“ tätig werden. Auch die Finanzbehörde betrachtet Einkünfte aus diesem Erwerbszweig nicht als gewerbliche Einkünfte, sondern als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Ein freiberuflicher Selbstständiger ist verpflichtet, sich bei der Gewerblichen Sozialversicherung (SVA) als sogenannter „Neuer Selbstständiger“ selbst anzumelden.

Dienstnehmer

In gewerblichen Pferdebetrieben können Reitlehrer sowie Betreuer, Trainer und weiteres Personal auch als Dienstnehmer eingestellt werden, wenn dafür die Voraussetzungen vor-liegen. Das bedeutet eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Für Dienstnehmer gibt es keinen Kollektivvertrag es gelten arbeitsrechtlich die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.

Freier Dienstvertrag

Wenn der Trainer nicht im Betrieb eingebunden ist und/oder sich vertreten lassen kann, sich aber zu Abhaltung regelmäßiger Kurse verpflichtet, kann ein freier Dienstvertrag vorliegen. Auch freie Dienstnehmer sind bei der Gebietskrankenkasse anzumelden.

Ebenso sind genauso wie bei Dienstnehmern die Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und an die Gebietskrankenkasse abzuführen.

Vom Reitunterricht ist die Tätigkeit der Pferdeausbildung klar zu trennen. Menschen unterrichten ist kein Gewerbe. Tiere ausbilden ist eine gewerbliche Tätigkeit!


DAHER: Reitschulen sind keine Gewerbebetriebe, Pferdeausbildungsbetriebe hingegen schon.


Ist die Zurverfügungstellung eines Reittieres notwendiger Bestandteil des Reitunterrichts, gilt diese Tätigkeit nicht als Vermietung eines Tieres, sondern geht im Sinne einer einheitlichen Leistung in der wirtschaftlich übergeordneten, freiberuflichen Tätigkeit auf. Damit fällt das Anführen einer Reitergruppe beim Ausritt nicht unter Vermietung von Reittieren, sondern unter Reitunterricht im Sinne einer Wissensvermittlung an Privatpersonen.

Pferdezucht und Gewinnung tierischer Erzeugnisse

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist die Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft von der Gewerbeordnung ausgenommen und gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 fällt das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse unter die Landwirtschaft. Damit sind Pferdezuchtbetriebe oder zum Beispiel Pferdefleisch- und Stutenmilcherzeuger keine Gewerbebetriebe.

Pferde einstellen im landwirtschaftlichen Betrieb

Werden auf einem landwirtschaftlichen Betrieb Pferde eingestellt, so zieht die GewO mit der Novelle 2017 eine Grenze von 25 Einstellpferden ein. Werden mehr als 25 Pferde im landwirtschaftlichen Betrieb eingestellt, liegt jedenfalls Gewerblichkeit vor.
Bis 25 Einstellpferde hängt es davon ab, ob die bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen ausreichen, um die Pferde selber zu versorgen. Pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche dürfen höchstens 2 Einstellpferde gehalten werden. Darüber hinaus müssen sich diese landwirtschaftlichen Flächen in der „Region“ des Hofes befinden (§ 2 Abs. 3 Z. 4).

Andere Reittiere als Pferde (z.B. Lamas, Kamele, etc.) können im landwirtschaftlichen Nebenerwerb (und damit von der Gewerbeordnung ausgenommen) eingestellt werden (§ 2 Abs. 4 Z. 6).

Betriebsanlagengenehmigung

Wird ein Freizeitbetrieb neu errichtet, sollte der erste Weg zur zuständigen Baubehörde (Gemeinde/Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) sein um festzustellen, ob das Vorhaben mit dem Flächenwidmungsplan übereinstimmt. In weiterer Folge muss dann die Baugenehmigung ebenfalls bei der Baubehörde erlangt werden.

Hinweis: Nicht in jeder Widmungsart ist auch ein Gewerbebetrieb zulässig.


Hinweis: Nicht in jeder Widmungsart ist auch ein Gewerbebetrieb zulässig.


Weiters ist eine gewerbliche Betriebsanlage bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirks-hauptmannschaft, Magistrat) genehmigungspflichtig. Hier ist es unbedingt zu empfehlen, die Unterlagen vor deren Abgabe am Bausprechtag vorzustellen.
Bei diesen Sprechtagen, welche regelmäßig von der Bezirksverwaltungsbehörde abgehalten werden, sind auch Amtssachverständige und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates anwesend.


Hinweis: Beide Genehmigungen (Bau- und Anlagengenehmigung) sind jedenfalls vor Errich-tung und Inbetriebnahme der Anlage einzuholen.


Tierhaltung/Tierschutz

Die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden sind in der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (RIS - 1. Tierhaltungsverordnung - Bundesrecht konsolidiert) geregelt.

In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Mindestanforderungen an die Haltung von Pferden und Pferdeartigen (Equiden) festgelegt.

Die Haltung von Tieren in Gewerbebetrieben ist in der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (RIS - Tierhaltungs-Gewerbeverordnung - Bundesrecht konsolidiert) geregelt. Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die im Rahmen einer von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere in Zoofachgeschäften und vergleichbaren Einrichtungen, Tierpensionen oder in Reit- und Fahrbetrieben halten. Sie regelt ua. die Boxengrößen.

Weitere Informationen finden Sie auch im Tierschutzgesetz: RIS - Tierschutzgesetz - Bundesrecht konsolidiert und in der Sonderhaltungsverordnung: RIS - Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung - Bundesrecht konsolidiert.

Zur Tierschutz-Kontrollverordnung gelangen Sie über diesen Link: RIS - Tierschutz-Kontrollverordnung - Bundesrecht konsolidiert.

Turnierveranstaltungen

Werden in einem gewerblichen Pferdebetrieb auch Turnierveranstaltungen abgehalten so ist zu prüfen, ob es sich bei den Turnierveranstaltungen um anmeldepflichtige Veranstaltungen handelt bzw. ob die Veranstaltungsbetriebsstätte geeignet ist.
Eine Turnierveranstaltung ist nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz zu beurteilen.

Reitsport

Der durch die Pferdebetriebe zur Ausübung gelangende Reitsport verzeichnet eine breite Differenzierung und wird über die Landes- und Bundesorganisation für Reiten und Fahren mit nachhaltigen PR-Maßnahen betreut.
Der Reitsport wird in Sparten der Verbände organisiert und durch Richtlinien und Zielset-zungen definiert sowie in Turnieren und Meisterschaften ausgetragen.

Campagnereiten 
Westernreiten
Distanzreiten 
Dressur
Voltigieren 
Western

Springen
Therapiereiten
Orientierungsreiten
Pferde-Sport und Spiel
Horseball

Vielseitigkeit
Fahren
Kleinpferde
Islandpferde
Wanderreiten


Nähere Infos siehe Österreichischer Pferdesportverband www.oeps.at oder Niederösterrei-chischer Pferdesportverband www.noe-pferdesport.at.

Gewerbeanmeldung

Allgemeine Voraussetzungen für den Gewerbeantritt:

  • Eigenberechtigung (Volljährigkeit)

Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen

  • Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
  • wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen
  • Österreichische Staatsbürgerschaft, EWR Staatsbürgerschaft, Staatsangehörige aus Staaten mit entsprechenden Staatsverträgen bzw. mit rechtsgültigen Aufenthaltstiteln in Österreich

Unterlagen zur Gewerbeanmeldung

  • Reisepass
  • Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen, die nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnen
  • Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis, Schul- oder Arbeitszeugnisse) oder festgestellte individuelle Befähigung (ausgenommen bei freien Gewerben - hier sind keinerlei Befähigungsnachweise erforderlich)
  • Niederlassungsnachweis bzw. Aufenthaltserlaubnis zu selbstständigen Erwerbszwecken bei nicht EU-Bürgern
  • Firmenbuchauszug bei Gesellschaften (GmbH, AG, OG, KG), nicht älter als sechs Monate

Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten werden aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister zur Verfügung gestellt.
Gewerbebehörde ist die für den Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten werden aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister zur Verfügung gestellt.

Gewerbebehörde ist die für den Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).

Unternehmensgründung

Zur Unternehmensgründung besteht ein umfangreiches Beratungsangebot:

  • Gründerservice
    Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet Unternehmensgründern, Betriebsnachfolgern und Franchisenehmern professionelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum. 
  • Bezirksstelle
    Der Erstansprechpartner für viele Fragen des Gewerbetreibenden ist neben der Gründungsberatung die Bezirksstelle. Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Bezirksstelle: Gesellschaftsform – Förderungen – Gewerbeberechtigung – Sozialversicherung – Betriebsübergabe. 
  • Unternehmerservice
    Das Unternehmerservice der Wirtschaftskammer bietet Mitgliedern und Unternehmensgründern ein vielfältiges Angebot auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Management, Technologie und Innovation sowie ökologische Betriebsberatung. 
  • Sozialversicherung
    Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgt automatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer ist ab dem Datum der Anmeldung pensions-, kranken- und unfallversichert. Weitere Informationen finden Sie unter: www.svs.at. Beachten Sie auch die Kleinunternehmerregelung: Für Kleinunternehmen gibt es besondere Regelungen bei der Kranken- und Pensionsversicherung.
  • Finanzamt
    Binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erfolgen.
    Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Webistes:

Gesetzestexte