Zwei Ananas mit Sonnenbrillen vor einem rosa Holzhintergrund
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Freizeit- und Sportbetriebe, Fachgruppe

Solarien

Infoblatt: Betrieb eines Solariums

Lesedauer: 7 Minuten

05.12.2023

Der Betrieb von Solarien stellt ein freies Gewerbe dar. Dies bedeutet lediglich eine Anmeldung bei der Gewerbebehörde. Vor Errichtung und Betrieb ist mit der Gewerbebehörde abzuklären, ob eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist. Dabei sind die Bestimmungen nach der Solarienverordnung zu erfüllen.

Die Gewerbebehörde ist die nach dem Standort des Betriebes zuständige Bezirkshauptmann-schaft, bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

Aufgrund der Gewerbeberechtigung erfolgt kraft Wirtschaftskammergesetz die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer.

Begriffsdefinition

Solarien sind Einrichtungen für künstliche Sonnenbäder unter Verwendung von UV-Bestrahlungsgeräten.
UV-Bestrahlungsgeräte sind Hautbestrahlungsgeräte mit Ultraviolettstrahlen für nichtmedizi-nische Zwecke.

Über die Nutzung der ultravioletten Sonnenstrahlen finden sich Hinweise in allen Kulturen. Von der Heliotherapie über Fototherapie in weiterer Folge der selektiven Ultraviolett-Therapie bis zur modernen Besonnungstechnologie führt ein reichhaltiges Erfahrungs- und Entwick-lungsspektrum. Bei Anwendung der künstlichen Besonnung ist eine weitreichende Kenntnis der gesamten Wirkungsweise der Bestrahlung erforderlich um die bekannten positiven Wirkungen zur erzielen und mögliche negative Wirkungen zu vermeiden.

Achtung: Bei Vertragsabschluss (Kauf, Miete) ist sicherzustellen, dass die Anforderungen der Solarienverordnung erfüllt werden und darüber die entsprechenden Unterlagen vom Händler oder Hersteller erbracht werden. Die nachträgliche Erbringung der Gutachten und Messproto-kolle durch autorisierte Anstalten wird für den Betreiber sehr kostspielig. Die Verträge sollen unter der Bedingung einer positiv erfolgten behördlichen Genehmigung abgeschlossen werden.

Technische Anforderungen

UV-Bestrahlungsgeräte müssen nach der Solarien-Norm EN 60335-2-27 bewertet sein. Das Gerät muss nachweislich (Gutachten) der Norm entsprechen. Als Nachweis der Sicherheit muss ein ÖVE-Prüfzeichen vorhanden sein. Für jedes Gerät muss ein Messprotokoll, das dem Gutachten zugrunde gelegt wurde, vorliegen.

Betreiber eines Solariums sollten unbedingt auf eine vollständige technische Dokumentation der Geräte durch den Hersteller bzw. Händler bestehen!

Die Bedienungseinrichtungen des Gerätes müssen so angebracht sein, dass sie vom Kunden während der Bestrahlung nicht bedient werden können, aber vom Kunden jederzeit abgeschaltet werden können.

Anforderungen an die Ausstattung

  • Kennzeichnung des Gerätes nach der Typennummer
  • Gefahrenhinweise an den Geräten
  • Gebrauchsanweisungen im Aufstellraum
  • Benützungshinweise
  • Verwendung von geprüften Schutzbrillen
  • Lüftungseinrichtungen
  • Dusche und WC-Anlagen

Schutzmaßnahmen

  • Ausfolgung von Infoblättern an den Kunden
  • Desinfektions- u. Reinigungsmaßnahmen
  • Reparatur und Wartung von befugten Unternehmen
  • Führen eines Prüfbuches
  • Anwesenheit einer speziell geschulten Person

Selbstbedienungsverbot

Die Solarienverordnung normiert ein Selbstbedienungsverbot für die Benützung von Solarien. Die Bedienung der Bestrahlungsgeräte darf nicht durch den Kunden alleine erfolgen, sondern durch entsprechend geschulte Personen. Bei vorhandenen Automatisationstechniken zur Inbetriebnahme wie Jetons, Münzen oder Wertmarken und ähnlichem bedarf es zusätzlich der Anwesenheit geschulter Personen.

Benützungsverbot für unter 18-Jährige

Seit 01. September 2010 gilt für die Solarienbenützung durch Jugendliche Folgendes (BGBl. II Nr. 106/2010):
Gewerbetreibende, die Solarien im Sinne des § 1 Z 1 der Solarienverordnung, BGBl. II Nr. 147/1995, im Rahmen ihres Gewerbebetriebes betreiben oder zur Benutzung zur Verfügung stellen, haben durch geeignete Maßnahmen, die sich nicht auf einen bloßen Hinweis, wie etwa das Aufstellen eines Verbotsschildes, beschränken dürfen, sicherzustellen, dass Perso-nen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres diese Solarien nicht benützen.

Geeignete Maßnahmen sind beispielsweise das Feststellen des Alters an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtli-chen Vorschriften dem Nachweis des Alters dient, das Ausgeben von Zutrittskarten oder Zu-trittscodes an Personen, die nachweislich das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, oder ähnliche Maßnahmen, die sicherstellen, dass die betreffenden Solarien von Personen, die das achtzehnte Lebensjahres noch nicht vollendet haben, nicht benützt werden.

Dieses Verbot kann durch eine schriftliche Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten nicht umgangen werden.

Schulung

Der Betreiber von Solarien hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Betriebszeiten eine Person anwesend ist, die nachweislich Kenntnisse über die bei der Anwendung von UV-Be-strahlungsgeräten und bei mangelnder Hygiene auftretenden Gefahren aufweist.

Schulungen werden u.a. vom Sonnenlichtforum Austria und von Herstellerfirmen angeboten. Die ÖNORM S 1131 - Anforderungen an die Ausbildung von geprüften Besonnungsberatern wurde durch die ÖNORM EN 16489-1 -Professionelle Dienstleistungen in Sonnenstudios - Teil 1: Anforderungen an die Bereitstellung von Ausbildungsdienstleistungen ersetzt (siehe auch Kapitel ÖNORMEN).

Solarien UV-Typ Nummer 3

Durch die Solarienverordnung wurden Voraussetzungen geschaffen, dass die Verwendung von Solariengeräten vom UV-Typ Nr. 3, unter Einhaltung der Bestimmungen der Solarienverordnung, für sich alleine keine Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsan-lage begründet.

In der Solarienverordnung sind die

  • technischen Anforderungen
  • die Anforderungen an die Ausstattung
  • und Schutzmaßnahmen

genauestens definiert, welche zur Freistellung von einen neuerlichen Genehmigungsverfahren für diese Geräte vom UV-Typ Nr. 3 führen. So sind zur Betriebsführung Hinweise und Kennzeichnungen zu berücksichtigen.

Hinweis: Geräte mit der Bezeichnung Typ 03 können - müssen aber nicht - dem UV-Typ Nr. 3 laut Solarienverordnung bzw. EN 60335-2-27 entsprechen. Klassifizierte Geräte des UV-Typs Nr. 3 halten über das gesamte Wellenlängenspektrum eine Flächenleistungsdichte von 0,15 W/m² ein. Geräte mit der Bezeichnung Typ 03 können allerdings davon abweichen und in einzelnen Bereichen eine Flächenleistungsdichte von bis zu 0,3 W/m² erreichen. Ist das der Fall, entspricht dieses Gerät nicht der geforderten Bezeichnung UV-Typ Nr. 3 Gerät gemäß Solarienverordnung bzw. EN 60335-2-27.

Betriebsanlagengenehmigung

Wird ein Sonnenstudio neu errichtet, sollte der erste Weg zur zuständigen Baubehörde sein, um die Baugenehmigung sowie die Benützungsbewilligung nach dem Baurecht zu erlangen. Dies setzt voraus, dass das in Aussicht genommene Areal nach der Flächenwidmung und den Bebauungsvorschriften für die Errichtung geeignet ist.

Alle baulichen Anlagen und Einrichtungen wie Kabinen, Kästchen, Duschen, Toiletten etc. müssen den landesspezifischen Bestimmungen der Bauordnung entsprechen.

Ob vor Errichtung und Inbetriebnahme der Betriebsanlage eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist, sollte mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geklärt werden.

Dazu ist der Bausprechtag bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu empfehlen. Dieser wird regelmäßig durch Sachverständige bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) abgehalten.

ÖNORMEN

Für den Bau als auch für den Betrieb eines Sonnenstudios gelten zahlreiche Normen. Die Sola-riennorm EN 60335-2-27 regelt die Anforderungen an den Betrieb von Solarien hinsichtlich der Technik, Ausstattung und Schutzmaßnahmen, deren Einhaltung eine gesundheitliche Gefähr-dung der Gäste ausschließen soll.

Die ÖNORM S 1131 - Anforderungen an die Ausbildung von geprüften Besonnungsberatern -wurde die ÖNORM EN 16489-1 -Professionelle Dienstleistungen in Sonnenstudios - Teil 1: Anforderungen an die Bereitstellung von Ausbildungsdienstleistungen ersetzt.

Ö-Normen sind Richtlinien die im Österreichischen Normeninstitut von Branchenfachleuten für Bereiche entworfen werden, die gesetzlich noch nicht oder nicht detailliert geregelt sind. Sie bezwecken vor allem im technischen Bereich eine Vereinheitlichung von Begriffen, Eigen-schaften oder Verfahren.

Ö-Normen sind Empfehlungen und keine Gesetze - sie sind also nicht unmittelbar verbindlich - sie können jedoch durch Gesetz, Verordnung oder durch die Behörde etwa im Rahmen eines Verfahrens zur Bewilligung der Betriebsanlage durch Bescheid für verbindlich erklärt werden.

Unterlagen im Genehmigungsverfahren

Aus Sicht der Amtssachverständigen der NÖ Landesregierung sind zur Genehmigung u.a. folgende Einreichunterlagen erforderlich:

  • Strahlungstechnische Unterlagen für alle Geräteteile
  • Konformitätserklärung gem. EN 60335-2-27
  • Angaben zur Entlüftung des Geräts
  • Bestätigung über eingebauten Bruchsensor im Gesichtsfeld

Genauere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Solarienverordnung und der EN 60335-2-27.

Weiters werden von den Amtssachverständigen der NÖ Landesregierung insbesondere auch folgende Unterlagen gefordert:

  • Equivalenzbescheinigungen beim Röhrentausch und beim Filtertausch (aufheben und zum Prüfbuch legen). Gem. Anlage zu § 2 Punkt 1.5.3. Solarienverordnung müssen in der Gebrauchsanweisung Angaben zu den verwendeten Filtern sowie den anderen optisch wirksamen Teilen des Gerätes enthalten sein.
  • Ausgefülltes und bestätigtes Datenblatt im Prüfbuch gem. Anlage zu § 2 Punkt 3.6. Solarienverordnung
  • Aufkleber zu Gefahrenhinweisen bei den Bestrahlungsgeräten gem. Anlage zu § 2 Punkt 2.3. Solarienverordnung

Gewerbeanmeldung

Allgemeine Voraussetzungen für den Gewerbeantritt:

  • Eigenberechtigung (Volljährigkeit)

Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen

  • Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
  • wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen
  • Österreichische Staatsbürgerschaft, EWR Staatsbürgerschaft, Staatsangehörige aus Staaten mit entsprechenden Staatsverträgen bzw. mit rechtsgültigen Aufenthaltstiteln in Österreich

Unterlagen zur Gewerbeanmeldung

  • Reisepass
  • Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen, die nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnen
  • Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis, Schul- oder Arbeitszeugnisse) oder festgestellte individuelle Befähigung (ausgenommen bei freien Gewerben - hier sind keinerlei Befähigungsnachweise erforderlich)
  • Niederlassungsnachweis bzw. Aufenthaltserlaubnis zu selbstständigen Erwerbszwecken bei nicht EU-Bürgern
  • Firmenbuchauszug bei Gesellschaften (GmbH, AG, OG, KG), nicht älter als sechs Monate

Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten werden aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister zur Verfügung gestellt.

Gewerbebehörde ist die für den Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).

Unternehmensgründung

Zur Unternehmensgründung besteht ein umfangreiches Beratungsangebot:

  • Gründerservice
    Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet Unternehmensgründern, Betriebsnachfolgern und Franchisenehmern professionelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum. 
  • Bezirksstelle
    Der Erstansprechpartner für viele Fragen des Gewerbetreibenden ist neben der Gründungsberatung die Bezirksstelle. Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Bezirksstelle: Gesellschaftsform – Förderungen – Gewerbeberechtigung – Sozialversicherung – Betriebsübergabe. 
  • Unternehmerservice
    Das Unternehmerservice der Wirtschaftskammer bietet Mitgliedern und Unternehmensgründern ein vielfältiges Angebot auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Management, Technologie und Innovation sowie ökologische Betriebsberatung. 
  • Sozialversicherung
    Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgt automatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer ist ab dem Datum der Anmeldung pensions-, kranken- und unfallversichert. Weitere Informationen finden Sie unter: www.svs.at. Beachten Sie auch die Kleinunternehmerregelung: Für Kleinunternehmen gibt es besondere Regelungen bei der Kranken- und Pensionsversicherung.
  • Finanzamt
    Binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erfolgen.
    Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Webistes:

Gesetzestexte

Die geltenden Bundesgesetzblätter und Landesgesetzblätter sind unter: http://www.ris.bka.gv.at und http://www.bgbl.at/ abrufbar.