Kino-, Kultur und Vergnügungsbetriebe, Fachgruppe

Begleitagenturen

Infoblatt: Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen

Lesedauer: 3 Minuten

11.03.2023

Die gewerblich selbständige Begleitagentur übt ein freies Gewerbe nach der Gewerbeordnung (GewO) aus. Die Begleitagentur darf erst nach erfolgter Gewerbeanmeldung tätig werden.

Angemeldet wird der neue Gewerbewortlaut „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Arbeitsvermittlern, Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten (Begleitagentur)“.

Gewerbebehörde ist die nach dem Standort des Betriebes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist die Bezirkshauptmannschaft oder bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

Durch die Gewerbeberechtigung erwirbt der Fremdenführer aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer.

Tätigkeitsumfang

Tätigkeit einer Begleitagentur ist die Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen.

Die Ausübung des Gewerbes einer Beleitagentur besteht darin, dass jemand (Vermittler) einem anderem (Auftraggeber, Kunde) auf dessen Wunsch eine selbstständige Begleitperson für eine gesellschaftliche Begleitung vermittelt.

Der Vermittler befindet sich in zwei verschiedenen Vertragsverhältnissen. Er steht in einer Vertragsbeziehung zum Auftraggeber (Kunde), er steht in einer Vertragsbeziehung zur Begleitperson.

Der Kunde beauftragt die Agentur (Vermittler) ihn zur gesellschaftlichen Begleitung eine Begleitperson zu vermitteln.

Die Agentur beauftragt die Begleitperson den Kunden auf dessen Wunsch hin gesellschaftlich zu begleiten.

Die Begleitperson darf ausschließlich zu Zwecken der gesellschaftlichen Begleitung vermittelt werden. Die Begleitperson benötigt keine Gewerbeberechtigung, muss sich jedoch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als „Neue Selbständige“ anmelden.

Zu beachten sind die Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch, wie Kuppelei, Förderung gewerblicher Unzucht und ähnliches mehr.

Entgelt und Zahlungsmodalität sind frei zu vereinbaren. Es besteht für die Dienstnehmer der Begleitagentur kein Kollektivvertrag. Somit gibt es im Rahmen der allgemein arbeitsrechtlichen Bestimmungen freie Vereinbarungen.

Weitere Tätigkeitsbereiche

Künstlervermittler

Wenn Künstler vermittelt werden, liegt das freie Gewerbe der Künstlervermittler oder der Arbeitsvermittlung vor.

Weitere Infos – siehe Infoblatt Künstlervermittler.

Modellagenturen

Wenn Models zum Casting vermittelt werden, liegt das freie Gewerbe der Modellagentur vor.

Weitere Infos – siehe Infoblatt Modellagenturen.

Reisebetreuer

Wenn eine Begleitperson Reisende betreut, Transfers zum Flughafen und Bahnhof durchführt, sich um Quartier und Verpflegung kümmert und Gäste im Autobus begleitet, liegt das freie Gewerbe des Reisebetreuers vor.

Weitere Infos – siehe Infoblatt Reisebetreuer.

Fremdenführer

Wenn eine Begleitperson Gäste führt und ihr Sehenswürdigkeiten zeigt und erläutert, liegt eine Fremdenführertätigkeit vor, welche ein reglementiertes Gewerbe darstellt und mit einem Befähigungsnachweis verbunden ist.

Weitere Infos – siehe Infoblatt Fremdenführer.

Sportvermittlung

Wenn Sportler vermittelt werden. liegt das freie Gewerbe Sportvermittlung oder das freie Gewerbe der Arbeitsvermittlung vor.

Weitere Infos - siehe Infoblatt Künstlervermittler bzw. Infoblatt Sportbetriebe.

Überlassung von Arbeitskräften

Wenn eine Begleitperson bei der Begleitagentur selbst durch ein Dienstverhältnis angestellt ist, so liegt bei einer allfälligen Begleitung keine Vermittlungstätigkeit selbstständiger Begleitpersonen vor. In diesem Fall wird eine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und dies erfordert das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften.

Weitere Infos - allgemeine Fachgruppe Gewerbe.

Gewerbeanmeldung

Allgemeine Voraussetzungen für den Gewerbeantritt:

  • Eigenberechtigung (Volljährigkeit)
  • Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen:
    • gerichtliche Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Be-günstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von
      Gläubigerinteressen
    • wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteige
  • Österreichische Staatsbürgerschaft, EWR Staatsbürgerschaft, Staatsangehörige aus Staaten mit entsprechenden Staatsverträgen bzw. mit rechtsgültigen Aufenthaltstiteln in Österreich

Unterlagen zur Gewerbeanmeldung

  • Reisepass
  • Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen, die nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnen
  • Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis, Schul- oder Arbeitszeugnisse) oder festgestellte individuelle Befähigung (ausgenommen bei freien Gewerben - hier sind keinerlei Befähigungsnachweise erforderlich)
  • Niederlassungsnachweis bzw. Aufenthaltserlaubnis zu selbstständigen Erwerbszwecken bei nicht EU-Bürgern
  • Firmenbuchauszug bei Gesellschaften (GmbH, AG, OG, KG), nicht älter als sechs Monate

Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten werden aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister zur Verfügung gestellt.

Gewerbebehörde ist die für den Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).

Unternehmensgründung

Zur Unternehmensgründung besteht ein umfangreiches Beratungsangebot:

  • Gründerservice
    Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet Unternehmensgründern, Betriebsnachfolgern und Franchisenehmern professionelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum. 
  • Bezirksstelle
    Der Erstansprechpartner für viele Fragen des Gewerbetreibenden ist neben der Gründungsberatung die Bezirksstelle. Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Bezirksstelle: Gesellschaftsform – Förderungen – Gewerbeberechtigung – Sozialversicherung – Betriebsübergabe. 
  • Unternehmerservice
    Das Unternehmerservice der Wirtschaftskammer bietet Mitgliedern und Unternehmensgründern ein vielfältiges Angebot auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Management, Technologie und Innovation sowie ökologische Betriebsberatung. 
  • Sozialversicherung
    Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgt automatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer ist ab dem Datum der Anmeldung pensions-, kranken- und unfallversichert. Weitere Informationen finden Sie unter: www.svs.at. Beachten Sie auch die Kleinunternehmerregelung: Für Kleinunternehmen gibt es besondere Regelungen bei der Kranken- und Pensionsversicherung.
  • Finanzamt
    Binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erfolgen.
    Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Webistes: