Kino-, Kultur und Vergnügungsbetriebe, Fachgruppe

Kinobetriebe

Infoblatt: Lichtspieltheater, Cinema, Videoprojektion und Filmvorführungen

Lesedauer: 10 Minuten

13.03.2023

Der Betrieb eines Kinos (Lichtspieltheater) bedarf einer rechtmäßigen Anmeldung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz, sofern diese nicht ausdrücklich ausgenommen sind.

Der Betrieb eines Wanderkinos bedarf einer Bewilligung im Umherziehen nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz.

Für den Betrieb eines Kinos (Filmvorführung auf Projektionsfläche über 9m²) ist die Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Magistrat) zuständig. Für ein Wanderkino ist die NÖ Landesregierung zuständig. Ansonsten ist die Gemeinde zuständig.

Mit dem Betrieb des Kinos darf erst nach einer ordnungsgemäßen Anmeldung oder Erteilung der Bewilligung begonnen werden.

Aufgrund der Anmeldung bzw. Bewilligungserteilung wird man kraft Wirtschaftskammergesetz Mitglied bei der Wirtschaftskammer.

Tätigkeitsumfang

Die Veranstaltung von öffentlichen Filmvorführungen bezieht sich gem. § 1 Abs 1 und Abs. 3 NÖ Veranstaltungsgesetz auf die Wiedergabe von Laufbildern, die auf einem Speichermedium aufgezeichnet sind.

Die Anmeldung oder Bewilligung kann sich auf alle Arten oder auf bestimmte Arten von Filmvorführungen erstrecken. Weiters erstreckt sich die Filmvorführung bzw. die Bewilligung auf unbestimmte Dauer, oder bestimmte Zeitabschnitte sowie auf bestimmte feste Betriebsstätten.

Erfolgen Filmvorführungen in jeweils wechselnden Orten und Betriebsstätten sind gem. § 7 Filmvorführungen im Umherziehen (= Wanderkinos) geregelt.

Für Wanderkinos ist eine eigene Bewilligung für Veranstaltungen im Umherziehen notwendig. Diese wird von der Landesregierung erteilt. Unabhängig davon wird auch hier die Veranstaltungsbetriebsstätte einer Eignungsprüfung unterzogen. Filmvorführungen zu wissenschaftlichen Zwecken oder Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die üblicherweise auch in Haushalten verwendet werden, sind vom NÖ Veranstaltungsgesetz ausgenommen.

Begriffsdefinition

Kinobetriebe mit mehreren Sälen und Großkinos führen verschiedene Bezeichnungen, welche meistens bereits urheberrechtlich, bzw. markenrechtlich abgesichert sind, wie zum Beispiel:

  • Multiplex
  • Megaplex
  • Cineplex
  • Cinemaplexx
  • Miniplex

Nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz gibt es keine nähere Regelung unter welchen Voraussetzungen der Begriff „Kino“ geführt werden kann. Üblicherweise gibt es für die Bezeichnung eines Kinobetriebes Etablissement Bezeichnungen.

Veranstalter von Filmvorführungen

Als Veranstalter von Filmvorführungen gem. § 3 NÖ Veranstaltungsgesetz gilt derjenige der Filmvorführungen (=Veranstaltungen) vorbereitet, durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder die Veranstaltung öffentlich ankündigt.

Der Veranstalter muss eigenberechtigt und verlässlich sein. Bei juristischen Personen oder bei anderen Personengesellschaften müssen die zur Vertretung nach außen berufenen Personen ebenfalls eigenberechtigt und verlässlich sein.

Diese in § 3 normierte persönliche Voraussetzung der Eigenberechtigung und Verlässlichkeit hat auch die Ansprechperson zu erbringen, die den Veranstalter bei dessen Verhinderung gem. § 3 Abs 3 während der Veranstaltung (=Filmvorführung) vertritt.

Persönliche Voraussetzungen

  • Eigenberechtigung
  • Verlässlichkeit
    Die erforderliche Verlässlichkeit entfällt jedenfalls dann, wenn der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden und diese noch nicht getilgt ist.

    Ferner ist die Verlässlichkeit nicht gegeben wenn der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens dreimal wegen Verstößen gegen die Vorschriften des Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Suchtmittelgesetzes, des Gewerbewesens oder nach vergleichbaren Normen anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist und jeweils nach der Art der strafbaren Handlung ein Missbrauch bei der Durchführung von Veranstaltungen zu befürchten ist.

Behördenzuständigkeit

Die Ausübung von öffentlichen Filmvorführungen darf erst nach rechtsmäßiger Anmeldung bzw. Erteilung der Bewilligung erfolgen. 

Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zuständig für

  • Filmvorführungen auf Projektionsflächen von mehr als 9m2

Die Landesregierung ist zuständig für

  • Filmvorführungen in Form eines Wanderkinos

Die Gemeinde ist zuständig für

  • Filmvorführungen auf Projektionsflächen von unter 9 m² mit Geräten welche nicht mehr als Haushaltsgeräte bezeichnet werden können (z.B. Filme mit 35 mm) sowohl im Freien als auch in Gebäuden Infoblatt Kinobetriebe 2021  

  • Es ist keine Bewilligung notwendig wenn, Filmvorführungen auf Projektionsflächen von unter 9 m² mit üblichen Haushaltsgeräten in Gebäuden durchgeführt werden, aber sehr wohl wenn die Filmvorführungen im Freien mit üblichen Haushaltsgeräten durchgeführt werden.


Veranstaltungen (= Filmvorführungen) sind bei der Gemeinde spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden. Bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. der Landesregierung muss die Veranstaltung (=Filmvorführungen) spätestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn angemeldet werden.

Weitere Ausnahmeregelungen

Ausgenommen von der Anmeldepflicht bzw. Bewilligungspflicht sind
gem. § 1 Abs 4 Z 8 Filmvorführungen die überwiegend wissenschaftlichen Zwecken, Unterrichts- oder Volksbildungszwecken dienen. Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die üblicherweise auch in Haushalten verwendet werden (wie bereits oben erwähnt) und die Vorführung von Werbefilmen im Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung sind ebenfalls vom Anwendungsbereich des NÖ Veranstaltungsgesetzes ausgenommen.

Inhalt der Anmeldung

Die Unterlagen zur Antragsstellung haben folgende Angaben zu enthalten:

  • Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaftsnachweis, Wohnsitz und derzeitiger Aufenthalt des Veranstalters und der gegebenenfalls vom Veranstalter namhaft gemachten Ansprechperson
  • bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbesgesellschaften die Bezeichnung und den Sitz der Gesellschaft sowie den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind
  • eine Person (Veranstalter oder Ansprechperson), die während der Veranstaltung anwesend und für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich ist, wobei diese Ansprechperson vom Veranstalter durch Mitteilung an die Behörde bis zu einem Tag vor Beginn der Veranstaltung ausgetauscht werden kann;
  • den Ort der Veranstaltung und die genaue Bezeichnung der Veranstaltungsbetriebsstätte
  • Zeitraum in dem die Veranstaltung durchgeführt wird
  • die Bezeichnung und den Gegenstand der Veranstaltung
  • bei Veranstaltungen in Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung und technischen Geräte
  • der Nachweis der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte
  • ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept, welches einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleistet
  • der Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird, wenn die Höchstzahl der Besucher, die die Veranstaltung besuchen können 500 übersteigt und bei Veranstaltungen, bei denen im besonderen Maße die Gefahr von Unfällen gegeben ist
  • bei Veranstaltungen im Freien ein Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände und ein Konzept zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft Infoblatt Kinobetriebe 2021 5
  • eine Erklärung des Veranstalters, dass alle sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden
  • die erwartete Gesamtbesucherzahl
  • die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können
  • eine Darstellung der Verkehrssituation, erforderlichenfalls unter Anschluss eines Verkehrskonzeptes

Veranstaltungsbetriebe

Entsprechend § 10 NÖ Veranstaltungsgesetz dürfen Veranstaltungen (= Filmvorführungen) nur in geeigneten und von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.

Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten:

  • die nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden
  • die bereits innerhalb der letzten 5 Jahre von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltung bewilligt wurden
  • wenn als Veranstaltungsbetriebsstätte Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen dienen oder die Benützung technischer Geräte (zB Schaukeln, Riesenräder etc.) durch den Besucher vorgesehen ist und eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten vorliegt.

Veranstaltungen dürfen nur in Betriebsstätten durchgeführt werden die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die gesundheits-, bau-, feuer-, sicherheitspolizeilichen sowie betriebstechnischen Erfordernisse zur Durchführung derartiger Veranstaltungen genehmigt wurden.

Für die Bewilligung der Veranstatungsbetriebsstätte sind zuständig:

die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn

  • Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m2 vorgeführt werden

die NÖ Landesregierung, wenn

  • die Veranstaltungsbetriebsstätte bei Veranstaltungen im Umherziehen (zB Wanderkino) genutzt wird

die Gemeinde, wenn

  •  sich die Veranstaltungsbetriebsstätte in einer Gemeinde befindet und die Filmvorführungen weder die Kriterien für die Bezirksverwaltungsbehörde noch jene für die NÖ Landesregierung erfüllen.

Ausübungsregelung

  • Anwesenheitsverpflichtung
    Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass er oder eine etwaig bekanntgegebene Ansprechperson während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend und für behördliche und polizeiliche Anfragen oder Überprüfungen auffindbar ist. Diese Person darf während der gesamten Veranstaltung nicht durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigt sein.

  • bescheidmäßige Auflagen 
    Der Veranstalter hat bei der Durchführung der Veranstaltung die bei der Anmeldung der Veranstaltung bekannt gegebenen Angaben, Erklärungen sowie allfällige bescheidmäßig erteilte Auflagen einzuhalten und zu erfüllen.

  • Mitführen von Dokumenten 
    Der Veranstalter ist verpflichtet bei der Veranstaltung die Bestätigung über die Anmeldung dieser samt allen Unterlagen, gegebenenfalls den Bescheid mit dem Auflagen- oder Maßnahmen vorgeschrieben wurden, sowie einen allfälligen Bescheid über die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebstätte zur Einsichtnahme für Behördenorgane aufzulegen. Dieselbe Verpflichtung betrifft eine etwaig bekanntgegebene Ansprechperson.

  • Bezeichnung des Veranstalters 
    Der Veranstalter muss auf jeder schriftlichen Ankündigung sichtbar mit seinem Namen, Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Veranstalters aufscheinen. Juristische Personen oder Personengesellschaften des Unternehmensrechts haben die Bezeichnung und Sitz sowie den Namen und Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort der zur Vertretung nach außen berufenen Person zu enthalten.

  •  Ansprechperson - Vertretungsbefugnis
    Der Veranstalter muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend sein. Der Veranstalter darf jedoch durch eine von ihm namhaft gemachte Ansprechperson vertreten werden. Diese Ansprechperson hat ebenso wie der Veranstalter die volle Verantwortung über die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung als auch über die Sicherheit der Besucher. Eine Ansprechperson kann im Verhinderungsfalle der Veranstalter durch eine Mitteilung an die Behörde bis zu einem Tag vor Beginn der Veranstaltung ausgetauscht werden.

  • Überwachung 
    Die Abhaltung von Veranstaltungen ist darauf zu überwachen, dass die Bestimmungen des Veranstaltungsgesetzes sowie Verordnungen und Bescheide und weiters die polizeilichen und betriebstechnischen Erfordernisse beachtet werden. Die Kosten der Überwachung sind, soweit sie nicht durch öffentliche Sicherheitsorgane besorgt werden, vom Veranstalter zu tragen.

  • Untersagung der Veranstaltung
    Die Behörde hat die Veranstaltung zu untersagen, wenn die Veranstaltung verboten ist, die Betriebsstätte nicht geeignet ist, die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie die Sicherheit gefährdet werden könnte oder mit Bescheid erteilte Auflagen oder Maßnahmen nicht eingehalten werden.

Prädikatisierung und Jugenzulässigkeit

  • Alle zur Vorführung bestimmten Filme sind auf Verlangen des Herstellers oder Verleihers auf ihren künstlerischen und kulturellen Wert durch die Landesregierung zur prädikatisieren. Die Prädikatisierung hat sich auf die Bezeichnung „besonders wertvoll“, „wertvoll“ und „sehenswert“ zu beschränken.

  • Alle zur öffentlichen Vorführung vor jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bestimmten Filme bedürfen einer Zulassung der Landesregierung.

  • Die Zulassung ist zu versagen, wenn von den Filmen eine schädigende Einwirkung auf die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder religiöse Entwicklung der jeweiligen Altersstufe zu erwarten ist.

  • Die Landesregierung kann bei der Prädikatisierung und Zulassung von Filmen die von der gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder bzw. die von einer Kommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder einer von Vertretern der Bundesländer beschickten Kommission zur Zulassung von Filmen erarbeiteten Stellungnahmen berücksichtigen.

  • Die Zulassung wird erteilt:
    • für junge Menschen aller Altersstufen mit der Bezeichnung „jugendfrei“; 
    • für junge Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit der Bezeichnung „jugendfrei ab 6 Jahren“;
    • für junge Menschen ab dem vollendeten 8. Lebensjahr mit der Bezeichnung „jugendfrei ab 8 Jahren“;
    • für junge Menschen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr mit der Bezeichnung „jugendfrei ab 10 Jahren“; 
    • für junge Menschen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr mit der Bezeichnung „jugendfrei ab 12 Jahren“;
    • für junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr mit der Bezeichnung „jugendfrei ab 14 Jahren“;
    • Filme, für die keine Zulassung erteilt wird, haben die Bezeichnung „nicht zugelassen bis 16 Jahre“ zu führen.
    • Der Betreiber eines Kinos ist verpflichtet die Altersgrenzen von Filmen auch bei der Kassa deutlich sichtbar anzubringen. Zur Überprüfung des Alters kann die Vorlage eines Lichtbildausweises verlangt werden. Personen die das vorgesehene Mindestalter nicht aufweisen, ist der Zutritt zu verweigern.

Unternehmensgründung

Zur Unternehmensgründung besteht ein umfangreiches Beratungsangebot:

  • Gründerservice
    Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet Unternehmensgründern, Betriebsnachfolgern und Franchisenehmern professionelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum. Weitere Infos unter: www.gruenderservice.at.

  • Bezirksstelle
    Der Erstansprechpartner für viele Fragen des Gewerbetreibenden ist neben der Gründungsberatung die Bezirksstelle. Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Bezirksstelle: Gesellschaftsform – Förderungen – Gewerbeberechtigung – Sozialversicherung – Betriebsübergabe. Informationen zu den Bezirksstellen finden Sie unter: www.wko.at/noe/bezirksstellen.

  •  Unternehmerservice
    Das Unternehmerservice der Wirtschaftskammer bietet Mitgliedern und Unternehmensgründern ein vielfältiges Angebot auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Management, Technologie und Innovation sowie ökologische Betriebsberatung. Weitere Informationen finden Sie unter: www.wko.at/noe/foerderservice.

  • Sozialversicherung
    Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgt automatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer ist ab dem Datum der Anmeldung pensions-, kranken- und unfallversichert. Weitere Informationen finden Sie unter: www.svs.at. Beachten Sie auch die Kleinunternehmerregelung: Für Kleinunternehmen gibt es besondere Regelungen bei der Kranken- und Pensionsversicherung.

  • Finanzamt
    Binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erfolgen. Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Homepages:

Gesetzestexte

Die geltenden Bundesgesetzblätter und Landesgesetzblätter sind unter: http://www.ris.bka.gv.at/ und http://www.bgbl.at/ abrufbar.

Infos

Fachverband Kino-, Kultur- u. Vergnügungsbetriebe:

Mag. Bernhard Gerstberger 
T 0590/900-3471
E kino-kultur-vergnuegen@wko.at
www.kino-kultur-vergnuegen.at

Verein für Antipiraterie der Film- und Videobranche (VAP) :

Wiedner Hauptstraße 63 
1045 Wien T 0800/808-183
E vap1@aon.at
H www.vap.cc

Niederösterreich-Infos

Wirtschaftskammer Niederösterreich 
Fachgruppe der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe 
Wirtschaftskammer-Platz 1 | 3100 St. Pölten

Fachgruppenobmann: Gert Zaunbauer

Fachgruppengeschäftsführerin: Mag. Franz Rauchenberger

T 02742/851-19621, 19622
F 02742/851-19629 
E tf2@wknoe.at
W http://www.wko.at/noe/kino_kultur_vergnuegen