Kino-, Kultur und Vergnügungsbetriebe, Fachgruppe

Künstlervermittlung

Infoblatt: Künstler - Management, Künstler - Agentur und Künstler - Engagement

Lesedauer: 6 Minuten

11.03.2023

Die Künstlervermittlung ist grundsätzlich ein freies Gewerbe, Rechtsgrundlage ist die Gewerbeordnung (GewO).

Die Künstlervermittlung darf erst nach erfolgter Gewerbeanmeldung ausgeübt werden.

Gewerbebehörde ist die nach dem Standort des Betriebes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist die Bezirkshauptmannschaft oder bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

Durch die Gewerbeberechtigung erwirbt der Fremdenführer aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer.

Begriffsdefinition

Die Begriffe Künstlervermittlung, Künstleragentur, Künstlermanagement werden gleichzeitig für die gesamte berufliche Tätigkeit verwendet.

Dieses Tätigkeitsfeld ist durch zwei verschiedene Vertragsarten gekennzeichnet. Je nachdem ob der Vermittlung ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag zu Grunde liegt unterscheidet sich auch die gewerbliche Tätigkeit.

  • Vermittlung von Werkverträgen für selbständige Künstler (freies Gewerbe)
  • Vermittlung von Dienstverträgen für unselbständige Künstler (freies Gewerbe)

Dienstvertrag

Ein Dienstvertrag, der mit dieser Gewerbeberechtigung vermittelt wird, liegt immer dann vor, wenn der Künstler unselbständig tätig ist. Das heißt er wird beim jeweiligen Auftraggeber in den Betrieb eingegliedert und wird dort sozialversichert (kranken-, pensions-, unfall- und arbeitslosenversichert).

Im Regelfall kommt es zu solchen Dienstverträgen bei Opernhäusern, großen Theatern, aber auch in Bars udgl. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung ist ein Indiz, aber nicht allein entscheidend für die Abgrenzung. Letztendlich kommt es immer auf die im Einzelfall erfolgende und danach zu beurteilende vertragliche  Ausgestaltung der zu leistenden künstlerischen Tätigkeiten an.

Vermittlung von Werkverträgen für selbständige Künstler

Die Künstlervermittlung (Künstleragentur) als freies Gewerbe bedarf, außer dem Vorliegen der allgemeinen Gewerbeantrittsvoraussetzungen, nur der Anmeldung bei der Gewerbebehörde.

Man benötigt weder einen Befähigungsnachweis, noch weitere spezielle Voraussetzungen für den Gewerbeantritt.

Angemeldet wird der neue Gewerbewortlaut „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Arbeitsvermittlern, Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten (Künstleragentur)“.

Tätigkeitsbereich

Der Künstlervermittler darf selbständige Künstler zu selbständigen künstlerischen Tätigkeiten vermitteln, d.h. es wird zwischen Künstler und Veranstalter (Auftraggeber) ein Werkvertrag abgeschlossen. Die Sozialversicherung sowie die Abführung der Einkommenssteuer obliegen in diesem Fall ausschließlich dem Künstler.

Die Tätigkeit umfasst insbesondere auch die organisatorische Betreuung des Künstlers von Tourneen bis Autogrammstunden, Beantwortung von Fanpost und dergleichen. Der Künstlervermittler berät aber auch seinen Klienten bei Fragen der Vertragsgestaltung und ähnlichem.

Vertragsvarianten bei Vermittlung von Werkverträgen:

  1. Vermittlungsvertrag
    Vertrag zwischen Veranstalter (Auftraggeber) und Agentur:
  2. Engagementvertrag
    Vertrag zwischen Künstleragentur und Künstler
  3. Werkvertrag
    Vertrag zwischen Veranstalter (Auftraggeber) und Künstler

Vermittlung von Dienstverträgen für unselbständige Künstler

Die Künstlervermittlung als freies Gewerbe bedarf, außer dem Vorliegen der allgemeinen Gewerbeantrittsvoraussetzungen, nur der Anmeldung bei der Gewerbebehörde.

Man benötigt weder einen Befähigungsnachweis, noch weitere spezielle Voraussetzungen für den Gewerbeantritt.

Angemeldet wird das freie Gewerbe „Arbeitsvermittlung“.

Die Künstlervermittlung als Arbeitsvermittlung ist gem. § 151a GewO die Zusammenführung von Arbeitssuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen.

Die Ausübung der Tätigkeit der Künstlervermittlung als Arbeitsvermittlung ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) BGBl 31/1969 in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Der Künstlervermittler darf Künstler zu unselbständigen künstlerischen Tätigkeiten vermitteln.

Die Gewerbeberechtigung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Vermittlungssparten:

  1. Konzertvermittlung
    das ist die Vermittlung von Personen die bei Instrumental- oder
    Vokalkonzerten, Gesangs- oder anderen Vorträgen oder Darbietungen, an denen ein künstlerisches oder wissenschaftliches Interesse besteht, mitwirken.
  2. Artistenvermittlung
    das ist die Vermittlung von Personen die artistische oder artistisch künstlerische Leistungen erbringen.
  3. Bühnenvermittlung
    das ist die Vermittlung von Personen die bühnenkünstlerische Leistungen erbringen.
  4. Filmvermittlung
    das ist die Vermittlung von Personen die filmkünstlerische Leistungen erbringen.
  5. Musikvermittlung
    das ist die Vermittlung von Personen die als Musiker oder Discjockey tätig werden.

Vertragsvarianten bei Vermittlung von Dienstverträgen:

  1. Vermittlungsvertrag
    Vertrag zwischen Veranstalter (Auftraggeber) und Agentur
  2. Engagementvertrag
    Vertrag zwischen Künstleragentur und Künstler
  3. Werkvertrag
    Vertrag zwischen Veranstalter (Auftraggeber) und Künstler

Entgelt

Bei der Vermittlung von Künstlern darf ein Vermittlungsentgelt (Provision) verlangt oder entgegengenommen werden wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist.

Das bei der Vermittlung von Künstlern von den Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen) zu leistende Vermittlungsentgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer (diese Arbeitnehmerin) getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10vH des gesamten Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen.

Steuer

Die Künstlervermittlung unterliegt dem normalen Steuersatz bei der Umsatzsteuer in der Höhe von 20 %. Die Künstler selbst fakturieren nach Qualität ihrer Tätigkeit mit 10 % oder 20 %. Gesetzliche Provisionstarife existieren nicht - alle Entgelte können frei vertraglich vereinbart werden.

Kollektivvertrag

Für die Dienstnehmer in Künstleragenturen besteht kein Kollektivvertrag, Gehälter sowie arbeitsrechtliche Angelegenheiten können daher im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen frei vereinbart werden.

Weitere Tätigkeitsbereiche

Bei der Ausübung der Tätigkeit des Künstlervermittlers kann es zu Überschreitungen des Berechtigungsumfanges kommen. Es wird daher im Einzelfall zu prüfen sein, ob der Künstlervermittler nicht schon im Vorbehaltsbereich anderer Berufe tätig ist.

Bei der „Betreuung“ eines Künstlers insbesonders im rechtlichen oder betriebswirtschaftlichen (steuerlichen, buchhalterischen) Bereich ist daher zu prüfen ob nicht bereits in die freien Berufe des Rechtsanwaltes, Steuerberaters oder Wirtschaftstreuhänders eingegriffen wird.

Eine besonders wichtige Abgrenzung zur Künstlervermittlung ist die Arbeitskraftüberlassung. Diese liegt dann vor, wenn der Künstler beim Künstlervermittler selbst angestellt ist und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Die Arbeitskräfteüberlassung ist ein reglementiertes Gewerbe. Der Künstler wäre dann beim Künstlervermittler zur Sozialversicherung angemeldet.

Aber auch eine Abgrenzung zu den Regelungsbereichen anderer Gewerbe ist nicht immer leicht zu ziehen. Es wird wohl dem Künstlervermittler im Rahmen des „Selbstbedienungsrechtes“ des Gewerbes das Recht zustehen, eigene Leistungen entsprechend zu bewerben und für eigene Zwecke Fotos herzustellen, ohne in die Rechte der Werbeagentur sowie des Fotografen einzugreifen. Auch wird dem Künstlervermittler das Recht zustehen, Vermarktungskonzepte zu erarbeiten, Presseaussendungen und Pressekonferenzen durchzuführen, ohne in die Bereiche des Unternehmensberaters oder PR-Beraters vorzudringen.

Darüber hinaus werden dem Künstlervermittler als Dienstleistungs-Gewerbetreibender aufgrund des § 32 GewO auch noch weitere Nebenrechte eingeräumt, das eigene Angebot marktkonform abzurunden.

Falls der Künstlervermittler auch selbst als Veranstalter d.h. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auftritt, benötigt er eine Veranstaltungsanmeldung bzw. Veranstaltungsbetriebssättenbewilligung. Die Durchführung von Veranstaltungen ist im NÖ Veranstaltungsgesetz (bzw. im jeweiligen Veranstaltungsgesetz der Bundesländer) geregelt.

Nach dem jeweiligen Veranstaltungsgesetz ist ein Veranstalter jene Person, die Veranstaltungen durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt.

Gewerbeanmeldung

Allgemeine Voraussetzungen für den Gewerbeantritt:

  • Eigenberechtigung (Volljährigkeit)
  • Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen:
    • gerichtliche Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Be-günstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von
      Gläubigerinteressen
    • wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteige
  • Österreichische Staatsbürgerschaft, EWR Staatsbürgerschaft, Staatsangehörige aus Staaten mit entsprechenden Staatsverträgen bzw. mit rechtsgültigen Aufenthaltstiteln in Österreich

Unterlagen zur Gewerbeanmeldung

  • Reisepass
  • Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen, die nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnen
  • Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis, Schul- oder Arbeitszeugnisse) oder festgestellte individuelle Befähigung (ausgenommen bei freien Gewerben - hier sind keinerlei Befähigungsnachweise erforderlich)
  • Niederlassungsnachweis bzw. Aufenthaltserlaubnis zu selbstständigen Erwerbszwecken bei nicht EU-Bürgern
  • Firmenbuchauszug bei Gesellschaften (GmbH, AG, OG, KG), nicht älter als sechs Monate

Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten werden aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister zur Verfügung gestellt.

Gewerbebehörde ist die für den Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).

Unternehmensgründung

Zur Unternehmensgründung besteht ein umfangreiches Beratungsangebot:

  • Gründerservice
    Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet Unternehmensgründern, Betriebsnachfolgern und Franchisenehmern professionelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum. 
  • Bezirksstelle
    Der Erstansprechpartner für viele Fragen des Gewerbetreibenden ist neben der Gründungsberatung die Bezirksstelle. Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Bezirksstelle: Gesellschaftsform – Förderungen – Gewerbeberechtigung – Sozialversicherung – Betriebsübergabe. 
  • Unternehmerservice
    Das Unternehmerservice der Wirtschaftskammer bietet Mitgliedern und Unternehmensgründern ein vielfältiges Angebot auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Management, Technologie und Innovation sowie ökologische Betriebsberatung. 
  • Sozialversicherung
    Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgt automatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer ist ab dem Datum der Anmeldung pensions-, kranken- und unfallversichert. Weitere Informationen finden Sie unter: www.svs.at. Beachten Sie auch die Kleinunternehmerregelung: Für Kleinunternehmen gibt es besondere Regelungen bei der Kranken- und Pensionsversicherung.
  • Finanzamt
    Binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erfolgen.
    Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Webistes:

Gesetzestexte

  • Arbeitskräfteüberlassungsgesetz BGBl Nr 196/1988 i.d.g.F.
  • Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung BGBl. II Nr. 92/2003
  • Arbeitsmarktförderungsgesetz BGBl 31/1969 i.d.g.F.
  • Gewerbeordnung BGBl. Nr. 194/1994 i. d. g. F.
  • Künstler-Sozialversicherungsfondgesetz BGBl I Nr 131/2000 i.d.g.F.

Die geltenden Bundesgesetzblätter und Landesgesetzblätter sind unter: http://www.ris.bka.gv.at und http://www.bgbl.at/ abrufbar.