Kino-, Kultur und Vergnügungsbetriebe, Fachgruppe

Veranstaltungen im Umherziehen

Infoblatt: Schausteller, Zirkus, Wandertheater und Wanderkino

Lesedauer: 8 Minuten

13.03.2023

Veranstaltungen im Umherziehen

Die Tätigkeit der Veranstalter im Umherziehen ist im Niederösterreichischen Veranstaltungsgesetz geregelt. Veranstaltungen welche im Umherziehen ausgeübt werden sind bewilligungspflichtig und erfordern eine Genehmigung der NÖ Landesregierung vor Ausübung der Tätigkeit.

Diese Veranstalter dürfen ihre Geschäftstätigkeit erst beginnen wenn eine Veranstaltungsbewilligung des Amtes der NÖ Landesregierung vorliegt.

Wird eine Tätigkeit eines Veranstalters im Umherziehen dann in einem festen Standort begründet ist auch ein Anmeldeverfahren vorgesehen. Je nach Größe dieser Veranstaltung ist hierfür die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Gemeinde zuständig.

Aufgrund der Bewilligungserteilung wird man kraft Wirtschaftskammergesetz Mitglied bei der Wirtschaftskammer

Tätigkeitsbereich

  • Begriffsdefinition
    Der Tätigkeitsbereich von Veranstaltungen im Umherziehen erstreckt sich auf alle öffentlichen Veranstaltungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind.

    Unter dem Begriff „Veranstaltungen im Umherziehen“ sind Veranstaltungen zu verstehen, welche üblicherweise vom Veranstalter an verschiedenen Orten unter vergleichbaren Rahmenbedingungen durchgeführt werden.

    In diesem Bewilligungsverfahren darf die Tätigkeit erst ausgeübt werden nachdem der Bewilligungsbescheid der NÖ Landesregierung vorliegt. Darüber hinaus sind für die weiteren jeweiligen Betriebsstätten spezielle Genehmigungsverfahren normiert.

  • Betriebsformen
    Die Veranstaltungstätigkeit des Veranstalters im Umherziehen wird mit einer allgemeinen Bezeichnung abgedeckt und auf die jeweilige Betriebsform spezifiziert. Demnach gibt es folgende unternehmerische Tätigkeitsfelder:
    • Schaustellerbetrieb
    • Zirkusbetrieb
    • Wandertheater
    • Wanderkino
    • Warenausspielungen

Veranstaltungen die im Umherziehen durchgeführt werden sind bewilligungspflichtige Veranstaltungen. Die Tätigkeit des Veranstalters von Veranstaltungen in Umherziehen bedarf einer besonderen persönlichen Bewilligung. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Unternehmensrechtes, so müssen jene Personen die zur Vertretung nach außen berufen sind eigenberechtigt und verlässlich sein. Gem. § 7 Abs 3 NÖ Veranstaltungsgesetz sind diese persönlichen Voraussetzungen geregelt:

Persönliche Voraussetzungen:

  • Eigenberechtigung
  • Verlässlichkeit

Die erforderliche Verlässlichkeit fehlt jedenfalls dann, wenn der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden und diese noch nicht getilgt ist.

Ferner ist die Verlässlichkeit nicht gegeben wenn der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens dreimal wegen Verstößen gegen die Vorschriften des Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Suchtmittelgesetzes, des Gewerbewesens oder nach vergleichbaren Normen anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist und jeweils nach der Art der strafbaren Handlung ein Missbrauch bei der Durchführung von Veranstaltungen zu befürchten ist.

Weist der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person eine aufrechte Bewilligung nach gleichartigen Vorschriften eines anderen Bundeslandes vor, so hat die Verlässlichkeitsprüfung zu entfallen.

Sachliche Voraussetzungen:

Die sachlichen Voraussetzungen ergeben sich gem. § 7 Abs 2 sowie gem. § 10 Abs 2 Z 3:

  • Betriebsstättengenehmigung
    Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten, Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden. Jede eigenständige Betriebsstätte für Veranstalter im Umherziehen bedarf einer eigenen Bewilligung der NÖ Landesregierung. Gem. § 10 Abs 3 Z 3 lit b hat die Landesregierung die Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte bei Veranstaltungen im Umherziehen zu genehmigen.
  • ausreichende Haftpflichtversicherung
     Gem. § 5 Z 10 ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorgesehen. Bei Veranstaltungen bei welchen die Besucherzahl von 500 Personen überschritten wird bzw. Unfälle ein erhöhtes Gefahrenpotential darstellen, ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Rahmen der Haftpflichtversicherung ist abhängig von der Größenordnung der Betriebsstätte welche im Versicherungsvertrag entsprechend definiert werden muss.
  • Bescheinigung (=Befundung) der technischen Geräte
    Gemäß § 5 Z 7 sind Veranstaltungen in Zelten, ähnlichen mobilen Einrichtungen oder technischen Geräte (Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.) über die technische Ausstattung zu bescheinigen. Die Bescheinigung über die Zertifizierung der genannten Einrichtung kann auf folgende Art und Weise erbracht werden: Durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung (zB TÜV oder ÖNORM-Institut) oder durch einen fachkundigen Zivilingenieur, Baumeister oder Infoblatt Schausteller 2021 4 ähnlichen Experten.Die Bestätigung über die Stabilität und Eignung der technischen Einrichtungen hat sich über den Veranstaltungszweck zu erstrecken.
  • sicherheitstechnisches Konzept
     Der Veranstalter hat gem. § 5 Z 9 ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept vorzulegen welches einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleistet.
  • Erklärung über die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen
    Gem. § 5 Z 11 sind entsprechende Erklärungen (Bestätigungen) des Veranstalters vorzulegen wonach alle sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden.

Bewilligungsbehörde

Einer Bewilligung durch die Landesregierungen bedürfen Veranstalter die beabsichtigen Veranstaltungen im Umherziehen wie zB Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe, Wandertheater, Wanderkinos, Warenausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten im Sinne des § 4 Abs 3 Glücksspielgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, durchzuführen.

Antragstellung und weitere Informationen:

Amt der NÖ Landesregierung, Innere Verwaltungsabteilung IVW7

Leiterin: 
Dr. Eleonore Wolf
Tel.: 02742/9005-13250
Sekretariat: 02742/9005-13277
Kanzlei: 02742/9005-13252

Adresse: 3109 St.Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16
Fax: 02742/9005-13650
E-Mail: post.ivw7@noel.gv.at

Öffnungszeiten (Amtsstunden, Übernahme von Eingaben und Anträgen): Montag bis Donnerstag: 8 bis 16 Uhr
Freitag: 8 bis 14 Uhr

Veranstaltungsbetriebsstätte

Veranstaltungen im Umherziehen dürfen gem. § 10 nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden. Zuständig für die Bewilligung ist die NÖ Landesregierung wenn die Veranstaltungsbetriebsstätte bei Veranstaltungen im Umherziehen genutzt wird.

Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten

  • die nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden, 
  • die bereits innerhalb der letzten 5 Jahre von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltung bewilligt wurden, 
  • die Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen sind oder wenn die Benützung technischer Geräte (zB Schaukeln, Riesenräder etc.) durch den Besucher vorgesehen ist und eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten vorliegt. Infoblatt Schausteller 2021 5
  • Oder wenn eine aufrechte Betriebsstätten Genehmigung aus einem anderen Bundesland vorliegt. Veranstaltungsunternehmer im Umherziehen benötigen jedoch eine Veranstaltungsbewilligung in NÖ für die ausgeübte Veranstaltung im Bundesland NÖ.

Veranstaltungen dürfen nur in Betriebsstätten durchgeführt werden die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die gesundheits-, bau-, feuer-, sicherheitspolizeilichen sowie betriebstechnischen Erfordernisse zur Durchführung derartiger Veranstaltungen genehmigt wurden.

Anmeldung der Veranstaltung

Die Bewilligung für Veranstaltungen im Umherziehen gem. § 7 sowie die Betriebsstättengenehmigung gem. § 10 sind die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Umherziehen. Wird nun diese Tätigkeit im Rahmen einer konkreten Veranstaltung ausgeübt, bedarf es in weiterer Folge für jede Veranstaltung vor Ort noch jeweils gem. § 4 (Gemeinde / BH / Magistrat / Land) und § 5 (inhaltliche Anmeldungsvoraussetzungen, z.B. Ort, Kontaktdaten, Zeitraum) einer Anmeldung bei der Gemeinde.

Ausübungsregelungen

  • Anwesenheitsverpflichtung
    Dereranstalter ist dafür verantwortlich, dass er oder eine etwaig bekanntgegebene Ansprechperson während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend und für behördliche und polizeiliche Anfragen oder Überprüfungen auffindbar ist. Diese Person darf während der gesamten Veranstaltung nicht durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigt sein. 

  • Bescheidmäßige Auflagen
    Der Veranstalter hat bei der Durchführung der Veranstaltung die bei der Anmeldung der Veranstaltung bekannt gegebenen Angaben, Erklärungen sowie allfällige bescheidmäßig erteilte Auflagen einzuhalten und zu erfüllen. 

  • Mitführen von Dokumenten
    Der Veranstalter ist verpflichtet bei der Veranstaltung die Bestätigung über die Anmeldung dieser samt allen Unterlagen, gegebenenfalls den Bescheid mit dem Auflagen- oder Maßnahmen vorgeschrieben wurden sowie einen allfälligen Bescheid über die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebstätte zur Einsichtnahme für Behördenorgane aufzulegen. Dieselbe Verpflichtung betrifft eine etwaig bekannt gegebene Ansprechperson. 

  • Bezeichnung des Veranstalters
     Jeder Veranstalter muss auf jeder schriftlichen Ankündigung sichtbar mit seinem Namen, Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Veranstalters aufscheinen. Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften haben die Bezeichnung und Sitz sowie den Namen und Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort der zur Vertretung nach außen berufenen Person zu enthalten.

  • Ansprechperson - Vertretungsbefugnis
    Infoblatt Schausteller 2021
    Der Veranstalter muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend sein. Der Veranstalter darf jedoch durch eine von ihm namhaft gemachte Ansprechperson vertreten werden. Diese Ansprechperson hat ebenso wie der Veranstalter die volle Verantwortung über die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung als auch über die Sicherheit der Besucher. Eine Ansprechperson kann im Verhinderungsfalle der Veranstalter durch eine Mitteilung an die Behörde bis zu einem Tag vor Beginn der Veranstaltung ausgetauscht werden.

Eigenveranstaltungen

Für Veranstalter im Umherziehen ist zunächst eine Bewilligung der NÖ Landesregierung die Voraussetzung damit der Schaustellerbetrieb und die anderen Betriebstypen im Rahmen einer genehmigten (= ordnungsgemäß angemeldeten) Veranstaltung tätig werden dürfen.

Tritt der Veranstalter im Umherziehen im eigenen Namen auf eigene Rechnung auch selbst als Veranstalter nach außen hin auf, ist er zusätzlich als Veranstalter gemäß § 3 VAG tätig. Dabei bereitet er die Veranstaltung vor, führt diese durch oder tritt gegenüber der Behörde als Veranstalter auf. In diesem Fall hat der Schausteller diese Veranstaltung auch bei der Behörde anzumelden (vgl. hierzu siehe Infoblatt Veranstaltungsbetriebe). 

Veranstaltungen sind bei der Gemeinde spätestens 4 Wochen, sonst spätestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.

Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Umherziehen sind keine besonderen Fristen zwischen Antragstellung und Bewilligungserteilung vorgesehen. Die erwähnten Fristen sind für Veranstaltungen im Umherziehen zutreffend wenn der Bewilligungsinhaber für Veranstaltungen im Umherziehen seine Tätigkeit im Rahmen einer Veranstaltung ausübt.

Gesetzestexte

  • Glücksspielgesetz BGBl Nr 620/1989 i.d.g.F.
  • Straßenverkehrsordnung BGBl Nr 159/1960 i.d.g.F.
  • Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.g.
  • Kraftfahrgesetz BGBl Nr 267/1967 i.d.g.F. 
  • Kraftfahrzeugsteuergesetz BGBl Nr 449/1992 i.d.g.F. 
  • NÖ Feuerwehrgesetz LGBl 4400 i.d.g.
  • NÖ Jugendgesetz LGBl 4600 i.d.g.F. 
  •  NÖ Veranstaltungsgesetz LGBl 7070 i.d.g.F.
  • Erlass – Bummelzüge GZ 179711/6-II/B/7/02 vom 2. Mai 2002 
  • Erlass – Herabsetzung des höchstzulässigen Gesamtgewichts vom 30. Jänner 1995
  • Fremdenpolizeigesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. Die geltenden Bundesgesetzblätter und Landesgesetzblätter sind unter: http://www.ris.bka.gv.at/ und http://www.bgbl.at/ abrufbar

Unternehmensgründung

Zur Unternehmensgründung besteht ein umfangreiches Beratungsangebot:

  •  Gründerservice
    Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet Unternehmensgründern, Betriebsnachfolgern und Franchisenehmern professionelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum. Bei Erstanmeldung des Gewerbes erhält ein Neugründer beim Gründerservice die wichtige Neugründerbestätigung (NEUFÖG) der Wirtschaftskammer für den Wegfall aller staatlichen Gründungskosten wie Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben. Weitere Infos unter: www.gruenderservice.at

    Die Gründungsberatung erfolgt im Wege der Bezirksstelle der Wirtschaftskammer.

  • Bezirksstelle
    Der Erstansprechpartner für viele Fragen des Gewerbetreibenden ist neben der Gründungsberatung die Bezirksstelle. Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Bezirksstelle: Gesellschaftsform – Förderungen – Gewerbeberechtigung – Sozialversicherung – Betriebsübergabe. Informationen zu den Bezirksstellen finden Sie unter: www.wko.at/noe/bezirksstellen.

  • Unternehmerservice
    Das Unternehmerservice der Wirtschaftskammer bietet Mitgliedern und Unternehmensgründern ein vielfältiges Angebot auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Management, Technologie und Innovation sowie ökologische Betriebsberatung. Weitere Informationen finden Sie unter: www.wko.at/noe/foerderservice.

  • Sozialversicherung
     Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgt automatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer ist ab dem Datum der Anmeldung pensions-, kranken- und unfallversichert. Weitere Informationen finden Sie unter: www.svs.at.

  • Finanzamt
    Binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erfolgen. Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Homepages:

Niederösterreichinfos

Wirtschaftskammer Niederösterreich 
Fachgruppe der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe
Wirtschaftskammer-Platz 1 | 3100 St. Pölten

Fachgruppenobmann: Gert Zaunbauer
Fachgruppengeschäftsführer: Mag. Franz Rauchenberger

T 02742/851-19621, -19622
F 02742/851-19629
E tf2@wknoe.at
W http://www.wko.at/noe/kino_kultur_vergnuegen