Fixkostenzuschuss 800.000
Fixkostenzuschuss 800.000
Im Rahmen des „Fixkostenzuschuss 800.000“ ist auch ein Ersatz für frustrierte Aufwendungen vorgesehen. Damit liegt nun ein erster Teil des vom Fachverband der Reisebüros und den beiden Interessenverbänden ÖRV und ÖVT lange und vehement geforderten Hilfspakets für Reisebüros und Reiseveranstalter vor. Neben dem Ersatz für frustrierte Aufwendungen wurden die ansetzbaren Fixkosten um weitere Kategorien, wie beispielsweise die Absetzung für Abnützung und eine fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter, ergänzt.
Zu den wichtigsten Eckpunkten:
Gefördert werden die laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid-19-bedingten Umsatzausfall von mindestens 30 % angefallen sind. Der Zuschuss steigt linear mit dem Prozentsatz des Umsatzausfalles und kann bis zu 100 % betragen. Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 gewährt werden. Die Antragstellung ist ab 23. November 2020 und bis 31. Dezember 2021 möglich.
Fixkosten sind:
- Geschäftsraummiete und Pacht
- Absetzung für Abnutzung (Afa) und fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter
- betriebliche Versicherungsprämien
- Zinsaufwendungen
- Leasingraten (wenn für das geleaste Wirtschaftsgut die AfA bzw. fiktive AfA geltend gemacht wird, nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten)
- Frustrierte Aufwendungen: Aufwendungen zwischen 1.6.2019 und 16.3.2020 zur Vorbereitung von Umsätzen, die in einem der gewählten Betrachtungszeiträume realisiert werden hätten sollen.
- Der Wertverlust von mindestens 50 % bei verderblichen oder saisonalen Waren
- nicht das Personal betreffende Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen
- betriebliche Lizenzgebühren
- Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation;
- Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen
- Personalaufwendungen, die für den Erhalt des Mindestbetriebes notwendig sind (abzüglich Kurzarbeitshilfe)
- Kosten eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters in Höhe von 1.000 Euro (sofern unter 36.000 Euro beantragt wird)
- Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen von höchstens 2.666,67 Euro pro Monat (inkl. SV-Beiträge), abzüglich Nebeneinkünfte. Kapitalgesellschaften können auch Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (sofern nicht nach dem ASVG versichert) geltend machen.
Hinsichtlich des Ersatzes von frustrierten Aufwendungen haben wir uns erfolgreich für die Möglichkeit einer pauschalierten Berechnung eingesetzt.
Nähere Details dazu enthalten die FAQs des BMF:
Aufwendungen, die nach dem 1. Juni 2019 und vor dem 16. März 2020 angefallen sind, können gemäß Punkt 4.3.4 der Richtlinien als Fixkosten geltend gemacht werden, wenn diese konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die in einem Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert werden können, wirtschaftlich verursacht wurden. In diesem Zusammenhang ist auf die den Antragsteller treffende Schadensminderungspflicht gemäß Punkt 3.10 der Richtlinien hinzuweisen.
Auf der Basis von existierenden Studienergebnissen bestehen keine Bedenken, hinsichtlich bestimmter Branchen von Durchschnittswerten auszugehen und demnach die frustrierten Aufwendungen pauschal prozentuell vom durchschnittlichen Umsatz in den Vergleichszeiträumen 2019 zu berechnen. Hierzu gehören
a) Reisebüros und Reiseveranstalter (19%),
b) Event-/Veranstaltungsagenturen (36,23%) sowie
c) Dienstleister für Veranstalter (12,5% des Umsatzes).
Die so berechneten endgültig frustrierten Aufwendungen auf Monatsbasis sind sodann mit der Anzahl der gewählten Betrachtungszeiträume zu multiplizieren. Klarstellend wird festgehalten, dass der Umsatzbegriff bei Reisebüros und Reiseveranstaltern, auf den der pauschale Prozentsatz von 19% anzuwenden ist, sowohl Eigenumsätze als auch vermittelte und besorgte Umsätze umfasst.
Beispiel: Eine Veranstaltungsagentur wählt die Betrachtungszeiträume Oktober 2020 bis Dezember 2020. Im Vergleichszeitraum Oktober 2019 wurde ein Umsatz von EUR 80.000 erwirtschaftet, im November 2019 von EUR 100.000 und im Dezember 2019 von EUR 120.000. Der durchschnittliche Umsatz im Vergleichszeitraum beträgt daher EUR 100.000 pro Monat, es können im Zuge der Zuschussberechnung EUR 36.230 pro Monat, somit insgesamt EUR 108.690, pauschal als endgültig frustrierte Aufwendungen angesetzt werden.
Hinweis: Laut Richtlinie sind für die Berechnung des Umsatzausfalles immer die jeweiligen Vergleichszeiträume des Jahres 2019 relevant (also z.B. auch dann, wenn ein Betrachtungszeitraum aus dem Jahr 2021 gewählt wird, erfolgt der Umsatzvergleich mit dem entsprechenden Zeitraum des Jahres 2019 und nicht mit jenem des Jahres 2020).
Wie bereits beim FKZ I können auch nun wieder Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen, als Fixkosten angesetzt werden. Dies ist insbesondere für die Reiseveranstalter und Reisebüros von Relevanz.
Die maximale Zuschusshöhe beträgt pro Unternehmen 800.000 Euro. Von dieser maximalen Zuschusshöhe (nicht vom Zuschuss selbst) sind folgende Zuwendungen in Abzug zu bringen:
- Lockdown-Umsatzersatz
- Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) übernommen wurden
- Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden
Unabhängig vom nun vorliegendem „Fixkostenzuschuss 800.000“ setzen sich alle Interessenverbände natürlich für weitere finanzielle Hilfen ein. Erfreulich ist in diesem Zusammenhang, dass die EU-Kommission auch grünes Licht für den erweiterten Fixkostenzuschuss nach befristetem Beihilferahmen mit einem Volumen von bis zu 3 Mio. Euro gegeben hat. An der entsprechenden Richtlinie wird derzeit gearbeitet. Neben einer raschen Umsetzung fordern wir insbesondere eine Kombinationsmöglichkeit der beiden Fixkostenzuschussprodukte.
Sie finden die Richtlinie sowie die dazugehörigen FAQs unter: https://www.fixkostenzuschuss.at/fkz800k/#faqs.
Der Fachverband bedankt sich abschließend bei ÖVT und ÖRV herzlich für die gute Zusammenarbeit bei den Verhandlungen mit den Ministerien und freut sich auf weitere noch gemeinsam zu erreichende Erfolge für die Branche.
Ein Berechnungsbeispiel zum Fixkostenzuschuss 800.000 finden Sie hier (gesperrter Mitgliederbereich).
FAQs für den Fixkostenzuschuss 800.000
Warum kann man frustrierte Aufwendungen nicht rückwirkend ab März 2020 geltend machen, wie dies ursprünglich in der im Sommer präsentierten Richtlinie vorgesehen war?
Der Fachverband hat gegenüber dem BMF wiederholt gefordert, dass frustrierte Aufwendungen rückwirkend ab März 2020 geltend gemacht werden können. In der im Sommer präsentierten Richtlinie des FKZ II wurde diese Forderung auch in unserem Sinne umgesetzt. Leider hat die EU-Kommission diesem Entwurf bekanntlich nicht zugestimmt und unter anderem eine rückwirkende Geltendmachung abgelehnt. Als Ausgleich für die nicht vorhandene Möglichkeit der rückwirkenden Geltendmachung wurden aber die Betrachtungszeiträume von ursprünglich sechs auf 9,5 Monate stark ausgedehnt.
Neben dem FKZ 800.000 wurde außerdem ein weiteres Hilfspaket mit maximalen Zuschüssen von 3 Mio. Euro angekündigt. Es wird sich dabei um ein Modell des Verlustausgleichs handeln. An der notwendigen Richtlinie wird derzeit gearbeitet.
Ich habe eine 100 % ÖHT-Haftung für einen Überbrückungskredit abgeschlossen. Diese Haftung und der mir zustehende Zuschuss gemäß FKZ 800.000 überschreiten die maximale Zuschusshöhe von 800.000. Ist eine Einschränkung der 100 % ÖHT-Haftungen möglich, um voll vom FKZ 800.000 profitieren zu können?
Zur Erinnerung:
Die maximale Zuschusshöhe beträgt pro Unternehmen 800.000 Euro. Von dieser maximalen Zuschusshöhe (nicht vom Zuschuss selbst) sind folgende Zuwendungen in Abzug zu bringen:
- Lockdown-Umsatzersatz
- Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) übernommen wurden
- Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden
Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie der Fixkostenzuschuss Phase I und die Kurzarbeit verringern den zulässigen Höchstbetrag nicht.
Sollten Sie den FKZ 800.000 nicht voll ausnützen können, bietet die ÖHT nun die Möglichkeit, die COVID-19-100%-Haftungen auf das tatsächlich benötigte Ausmaß einzuschränken. Eine Zustimmung der kreditgebenden Bank ist Voraussetzung. Auch eine Änderung des Haftungsmodells ist möglich, sofern alle Parteien zustimmen. Details zu allen Möglichkeiten: https://www.oeht.at/produkte/covid19-100-garantie/.
Wie kann die Wahl der Betrachtungszeiträume erfolgen?
Laut Richtlinie können die Betrachtungszeiträume so gewählt werden, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen bestehen. Die Variante mit zwei Blöcken ist beispielsweise für jene Fälle interessant, in denen Monate mit hohen Umsätzen bestehen, welche aus der Betrachtung ausgeschlossen werden sollen.