Deutsches Mindestlohngesetz (MiLoG)
Seit 1.1.2015 gilt das deutsche Mindestlohngesetz, mit welchem ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von Euro 8,50 brutto je Zeitstunde als generelle Lohnuntergrenze eingeführt wurde. Das Mindestentgelt beträgt ab dem 1. Jänner 2021 mindestens 9,50 Euro, ab 1. Juli 2021 mindestens 9,60 Euro, ab dem 1. Jänner 2022 mindestens 9,82 Euro und ab dem 1. Juli 2022 mindestens 10,45 Euro brutto je Zeitstunde. Begleitend gelten umfassende Melde-, Aufzeichnungs-und Bereithaltungspflichten, deren Einhaltung mit hohen Bußgeldvorschriften sanktioniert ist. Das Merkblatt informiert über die für die Verkehrswirtschaft wesentlichen Inhalte des Gesetzes.
VORSICHT
Reine Transitbeförderungen sind bis zur Klärung europarechtlicher Fragen vom deutschen Mindestlohngesetz im Sinne einer Übergangslösung vorerst ausgenommen.
Die Übergangslösung umfasst alle Verkehrsträger bzw. Verkehre mit Start- und Zielort außerhalb Deutschlands, die Deutschland durchqueren, ohne dabei in Deutschland Waren auf- oder abzuladen bzw. Passagiere aufzunehmen oder abzusetzen. Fahrtunterbrechungen zu anderen Zwecken, wie z.B. zum Tanken oder zum Einlegen von Ruhepausen für Fahrer oder Passagiere stehen der Annahme eines Transits nicht entgegen. Bis auf Weiteres müssen daher weder Meldungen/Einsatzpläne abgegeben noch Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden. Von Bußgeldern wird vorerst abgesehen. Die Aussetzung der Kontrolle und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt nicht für den Bereich der sogenannten Kabotagebeförderung (ein Unternehmen mit Sitz im Ausland erbringt Transportleistungen mit Anfangs- und Endpunkt in Deutschland) und nicht für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland.
Im Übrigen bleibt das Gesetz in vollem Umfang in Kraft, d.h. der Mindestlohn ist zu zahlen und bei den übrigen Bereichen außerhalb des reinen Transits bestehen auch die Melde- und Aufzeichnungspflichten fort.