Lächelnde Person in blauem Hemd lehnt an weißem Transportwagen
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Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe

Merkblatt Kleintransportgewerbe

Voraussetzungen für Gewerbeanmeldung, Definiton des freien Gewerbes im Kleintransportgewerbe 

Lesedauer: 8 Minuten

Das Kleintransportgewerbe umfasst die gewerbliche Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt. Es handelt sich um ein freies Gewerbe, zu dessen Ausübung weder ein Befähigungsnachweis noch eine Konzession erforderlich ist. Es reicht die bloße Anmeldung bei der Gewerbebehörde.
Ab 22. Mai 2022 ist für die grenzüberschreitende Güterbeförderung ab 2.500kg bis 3.500kg eine eigene Konzession (samt Befähigungsprüfung) sowie eine EU-Lizenz notwendig. 

Gewerbeanmeldung

Voraussetzungen: 

  • grundsätzlich Eigenberechtigung
  • Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers bei juristischen Personen und
  • Personengesellschaften
  • keine noch nicht getilgte gerichtliche Verurteilung zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe bzw. zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen bzw. wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
  • keine Verurteilung zu mehr als € 726,- oder einer Freiheitsstrafe wegen schwerer Finanzvergehen innerhalb der letzten 5 Jahre
  • keine Abweisung eines Konkursverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten des
  • Konkursverfahrens voraussichtlich nicht hinreichenden Vermögens und Frist für Löschung aus der Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen
  • grundsätzlich bisher keine Entziehung einer Gewerbeberechtigung
  • teilweise Nachsicht hinsichtlich einzelner Voraussetzungen möglich 

Arbeitszeit – Lenkzeit

Die VO (EG) Nr. 561/2006 des Rates (Lenk- und Ruhezeitverordnung) ist auf Fahrzeuge zur Güterbeförderung, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t nicht übersteigt, nicht anzuwenden.
Auch im KFG finden sich keine speziellen einschränkenden Regelungen. 

Für selbstfahrende Unternehmer gelten daher grundsätzlich keine Begrenzungen der zulässigen Arbeits- und Lenkzeiten. Eine allgemeine Grenze liegt jedoch im Gebot des § 58/1 StVO. Demnach dürfen Fahrzeuge nur von Personen gelenkt werden, die sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden, in der ein Fahrzeug beherrscht und die zu beachtenden Rechtsvorschriften befolgt werden können. 

Für unselbständige Lenker sind jedoch die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und des Kollektivvertrages für Kleintransportunternehmen zu beachten: 

Arbeitszeit:

  • Die Arbeitszeit für Lenker umfasst die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit kann auf max. 10 Stunden ausgedehnt werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit darf 55 Stunden betragen, wenn zumindest die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird. Der Beginn des Durchrechnungszeitraums ist in Betrieben mit gewähltem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Bei Fehlen einer Vereinbarung beginnt der Durchrechnungszeitraum mit dem Beginn des Kalenderjahres bzw. mit 1.7. des Kalenderjahres. Alle Arbeitszeiten, die über 10 Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich hinausgehen, sind als Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % zu entlohnen. 

Lenkzeit:

  • Innerhalb der zulässigen Arbeitszeit darf die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten neun Stunden und innerhalb einer Woche 56 Stunden nicht überschreiten.
    Zweimal pro Woche darf die Lenkzeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Innerhalb eines Zeitraums von 2 aufeinanderfolgenden Wochen darf die Lenkzeit 90 Stunden nicht überschreiten. 

Lenkpausen:

  • Nach einer Lenkzeit von höchstens vier Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen. Im Fahrzeug als Beifahrer verbrachte Zeiten können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen in Lenkpausen nicht ausgeübt werden. 

Ruhepausen:

  • Die tägliche unbezahlte Ruhepause beträgt bei einer Tagesarbeitszeit von sechs bis neun Stunden mindestens 30 Minuten, bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten und ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten. Die tägliche unbezahlte Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minutenaufgeteilt werden. 

Tägliche Ruhezeit:

  • Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist allen Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewahren. Eine Teilung der täglichen Ruhezeit ist nicht zulässig. 

Wöchentliche Ruhezeit:

  • Die wöchentliche Ruhezeit richtet sich nach den § 2 bis 5 Arbeitsruhegesetz und beträgt mindestens 36 Stunden. 

Einsatzzeit:

  • Die Einsatzzeit umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit. Die Einsatzzeit beträgt gemäß § 16 Absatz 4 AZG maximal 13 Stunden. 

Nachtarbeitszeit:

  • Als Nacht gilt die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr. Als Nachtarbeit gilt jede Tätigkeit, die in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr den Zeitraum von 1 Stunde überschreitet. Die Tagesarbeitszeit des Lenkers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden nicht überschreiten. Dem Lenker gebührt gemäß § 14 Absatz 3 AZG für geleistete Nachtarbeit binnen 14 Tagen ein Ausgleich durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit.

Verwendung des EU-Kontrollgeräts gem. VO (EWG) Nr. 3821/85 des Rates zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten 

Bei Verwendung von Fahrzeugen zur Güterbeförderung, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t nicht übersteigt, besteht keine Verpflichtung zur Verwendung eines derartigen Kontrollgerätes. Für Fahrzeuge mit freiwillig eingebautem Kontrollgerat kann gewählt werden zwischen der ordnungsgemäßen Verwendung des EU-Kontrollgeräts oder der Führung eines Lenkprotokolls. 

Lenkprotokoll

Die aufgrund von § 17 AZG erlassene Fahrtenbuch-Verordnung (nicht zu verwechseln mit der Finanzverwaltung verlangten Aufzeichnungen für Dienstfahrzeuge) gilt für Lenker von Fahrzeugen, die nicht der Kontrollgerätepflicht unterliegen und in denen ein Kontrollgerät auch nicht freiwillig verwendet wird.  

Das Lenkprotokoll ist laufend zu führen und ist dieses entsprechend den Pflichten zur Mitführung von Tachoscheiben, die letzten 28 Tage im Fahrzeug mitzuführen. Die Aufbewahrungspflicht der Lenkerprotokolle im Unternehmen beträgt danach 24 Monate. 

Die Lenkprotokoll-Verordnung gilt für Lenker im Straßenverkehr, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf welches das Arbeitszeitgesetz Anwendung findet. Sie gilt nicht für Personen die ausschließlich als Beifahrer tätig sind. 

In welchen Fällen muss ein Lenkprotokoll geführt werden?

Ein Lenkprotokoll muss – vereinfacht gesprochen - beim Lenken von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen geführt werden, in denen 

  • kein EU-Kontrollgerät (analog oder digital) eingebaut ist
  • ein EU-Kontrollgerät nur freiwillig eingebaut ist, auf dessen Benutzung aber verzichtet wird

und soweit das Fahrzeug nicht von der Lenkprotokollpflicht ausgenommen ist. 

Ausnahmen

Von der Verpflichtung zur Führung eines Lenkprotokolls sind unter anderem die Lenker folgender Fahrzeuge ausgenommen:  

7. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, wenn das Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht die berufliche Haupttätigkeit des Lenkers ist und die Lenkzeit während einer Kalenderwoche

  1. täglich weniger als zwei Stunden beträgt, oder
  2. täglich weniger als vier Stunden, sofern die wöchentliche Lenkzeit weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit beträgt.

Im Umkehrschluss:

  • Bei Fahrern eines Kleintransportunternehmens ist das Lenken des Klein-LKW die berufliche Haupttätigkeit und es besteht somit Lenkprotokollpflicht! 

Form des Lenkprotokolls

Lenkprotokolle sind tagesbezogen und personenbezogen zu führen.

Lenkprotokolle haben folgende Felder:  

  1. Vor- und Zuname des Lenkers,
  2. Datum,
  3. behördliche Kennzeichen des oder der Kraftfahrzeuge,
  4. Kilometerstand bei Beginn und bei Ende des Arbeitstages sowie bei Fahrzeugwechsel,
  5. die folgenden Zeitangaben:
    a) Beginn und Ende der Einsatzzeit,
    b) Beginn und Ende der Ruhepausen,
    c) Beginn und Ende von Lenkpausen, soweit sie nicht mit Ruhepausen zusammenfallen,
    d) Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten,
    e) Gesamtdauer der Lenkzeit,
  6. Unterschrift der Lenkerin/des Lenkers,
  7. Bemerkungen. 

Es gibt zwei Arten von Lenkprotokollen:

Die Standardausführung und die vereinfachte Version („Lenkprotokoll mit Ausnahme nach § 5 Abs. 3 LP-VO“)  

Die Vereinfachung besteht darin, dass die Pflicht zur Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten und der Gesamtdauer der Lenkzeiten entfällt. 

  • Aufgrund einer Bestimmung im Kollektivvertrag für das Kleintransportgewerbe ist die Verwendung des vereinfachten Lenkprotokolls gestattet! 

Muster für Lenkprotokolle

Das Arbeitsinspektorat stellt die Muster auf seiner Homepage zur Verfügung:

Fahrtenschreiber

Die Verwendung eines Fahrtenschreibers ist nach dem Kraftfahrgesetz für Kraftfahrzeuge unter 3,5 t hzG nicht verpflichtend. 

Zulassungsschein

Die verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein grundsätzlich die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ oder „zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“, falls eine taugliche weitere Gewerbeberechtigung vorliegt, eingetragen haben, außer es handelt sich um Mietfahrzeuge. Bei diesen muss die entsprechende Verwendungsbestimmung „Vermieten von Kfz ohne Beistellung eines Lenkers“ eingetragen sein.

Verkehr über die Grenze

Nach der VO (EG) 1072/2009 ist für Kleintransportunternehmer für grenzüberschreitende Transporte innerhalb der EU nun eine EU-Lizenz bzw. EU-Fahrerbescheinigung erforderlich. 

Mitführverpflichtung eines beglaubigten Auszugs aus dem Gewerberegister

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird. Korrespondierend besteht eine derartige Mitführverpflichtung für den Lenker, der den Auszug den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen hat. 

Verwenden von Mietfahrzeugen

Im Falle der Verwendung von Mietfahrzeugen sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen: 

  1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;
  2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.  

Frachtbriefpflicht

Eine verwaltungsstrafrechtliche Verpflichtung besteht weder zum Mitführen eines Frachtbriefes noch eines speziellen Begleitpapiers im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes. 

Führerscheinklasse

Eine Lenkberechtigung der Klasse B ist ausreichend.

Auch Anhänger dürfen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gezogen werden, sofern 

  • es sich um einen leichten Anhänger handelt (Achtung: Zwar erlaubt die Lenkberechtigung Klasse B das Ziehen eines leichten Anhängers (max. 750 kg hzG) auch mit einem Zugfahrzeug mit einem hzG zwischen 2,75 t und 3,5 t, jedoch ist in diesem Fall bereits eine Gewerbeberechtigung für das konzessionierte Güterbeförderungsgewerbe erforderlich, falls in Summe ein hzG von 3,5 t überschritten wird) 

  • es sich um einen sonstigen Anhänger handelt, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3,5 t beträgt.   

Scheinselbstständigkeit

  • Haben Sie einen oder mehrere Auftraggeber?
  • Schulden Sie die Leistung persönlich oder können Sie sich vertreten lassen?
  • Gibt es genaue Vorschriften zu Arbeitszeit und -ort durch den Auftraggeber?
  • Sind Sie lediglich auf dem Papier selbstständig?

Bitte beachten Sie die Gefahr der sogenannten Scheinselbständigkeit!

Scheinselbständigkeit wird dann unterstellt, wenn ein als Selbstständiger auftretender Unternehmer, eine Arbeit verrichtet, die der eines angestellten Arbeitnehmers gleichkommt. Die Behörden unterstellen mit dem Vorwurf einer Scheinselbstständigkeit, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis umgangen werden soll, um steuerliche Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Damit verbunden ist das Risiko hoher Nachzahlungen! Das neue Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz soll eine Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbstständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit erreichen. Die Neuregelung, die mit 1.7.2017 in Kraft getreten ist, bringt mehr Rechtssicherheit für Selbständige.

Das Gesetz sieht vor, dass bei Neuanmeldung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kritische Fälle vorab anhand eines Fragebogens geprüft werden (z.B. das Befüllen von Verkaufsautomaten oder die Regalbetreuung, nicht jedoch das Kleintransportgewerbe).

Auch bereits bei der SVS Versicherte können über Antrag Ihre Versicherungszuordnung rechtsverbindlich überprüfen lassen.

Damit die SVS eine entsprechende Zuordnung durchführen kann, müssen Sie den dafür vorgesehenen Fragebogen ausgefüllt an die SVS schicken.

 

Stand: 12.07.2022