Direktvertrieb, Landesgremium

Weitere Betriebsstätte

Die entsprechenden Formulare können hier downgeloaded werden.

Lesedauer: 1 Minute

 

Der Vorteil einer weiteren Betriebsstätte ist, dass die gleichen Tätigkeiten wie am eigentlichen Gewerbestandort ausgeübt werden können. So dürfen beispielsweise Bestellungen gesammelt oder Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetikprodukte vermittelt werden.
 
Die weitere Betriebsstätte ist der zuständigen Gewerbebehörde vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit anzuzeigen (jene Gewerbebehörde, in deren Bezirk die weitere Betriebsstätte begründet wird).
 
Sollten Sie bereits zum Zeitpunkt der Begründung einer weiteren Betriebsstätte deren Beendigung wissen, können Sie beide Formulare gleichzeitig an die zuständige Gewerbebehörde übermitteln.
 

Stand: 29.07.2022