Klarstellung des BMLFUW: keine Abgasklassenkennzeichnungspflicht für Busse
Nachstehend finden Sie eine Klarstellung des BMLFUW, die aufgrund einer Anfrage der WKÖ gesendet wurde:
... dass aus Sicht des BMLFUW die Verpflichtung zur Kennzeichnung mit der IG-L Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß AbgKlassVO jene Fahrzeuge betrifft,
- die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fahrzeugklasse (N oder M) von einem Fahrverbot betroffen sind (derzeit in W und NÖ: LKW und Sattelzugfahrzeuge),
- die aufgrund ihres Abgasverhaltens bzw. ihrer Abgasklasse (bspw. weil sie einer höheren Abgasklasse entsprechen als jener, für die das Fahrverbot verhängt wurde) vom Fahrverbot ausgenommen sind und
- die im örtlichen Geltungsbereich einer entsprechenden VO eines LH gemäß §10 IG-L betrieben werden.
Die genaue Formulierung des zweiten Punktes kann vom Wortlaut der VO des LH abhängen. ( „ausgenommen sind:…“ oder „Fahrverbot gilt für…“). Weiters ist zu diesem Punkt noch auszuführen, dass auch Fahrzeuge, die mit einem Alternativantrieb gemäß §14 Abs. 2 Z 5 betrieben werden unter die Kennzeichnungsverpflichtung fallen können, auch wenn diese streng genommen u.U.. gar keine Abgase verursachen.
Weiters kann festgehalten werden, dass Omnibusse und alle anderen Fahrzeuge der Klasse M, nicht von den derzeit geltenden VO der LH gemäß IG-L erfasst sind und somit auch nicht gekennzeichnet sein müssen.