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Coronavirus: Informationen für Fußpfleger, Kosmetiker, Masseure und Heilmasseure

Alle Infos rund um COVID-19 für die Bereiche Fußpflege, Kosmetik, Massage und Heilmassage, Piercen, Tätowieren und Nagelstudios

Stand: 16.12.2022

Aktuelle Informationen

Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (gültig voraussichtlich bis Ende April 2023) regelt bundesweite gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

Es sollen nur noch dort Maßnahmen getroffen werden, wo dies aus epidemiologischer Sicht unbedingt erforderlich ist.

Die Bundesländer können abweichend von den bundesweiten Regelungen strengere Maßnahmen erlassen: Sonderbestimmungen Wien | Sonderbestimmungen Burgenland

Durch die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung gilt für Mitgliedsbetriebe aus dem Bereich FKM

Fußpflege, Kosmetik, Massage, Piercen, Tätowieren, Nagelstudios

  • KEINE Maskenpflicht für Kund:innen sowie Mitarbeiter:innen/Unternehmer:innen
    Das Tragen einer Maske (FFP2) wird in geschlossenen Räumen empfohlen. 

Heilmassage

  • Patient:innen von Heilmasseur:innen sowie Heilmasseur:innen bei unmittelbarem Patientenkontakt müssen Maske (FFP2) tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Schutzwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann. Siehe Musteraushang
  • COVID-19-Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragter sind im Bereich der Heilmassage (Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden) vorgeschrieben. Vorlage (Word): COVID-19-Präventionskonzept 

Externe Dienstleister in Alten- und Pflegeheime müssen

  • bei unmittelbarem Bewohnerkontakt eine FFP2 Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann
  • Generell gilt: Entfall der 3-G-Nachweispflicht in „vulnerablen Settings“ (insb. Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime) mit 16.12.2022
    Es wird empfohlen, mit dem Betreiber im Vorfeld Kontakt aufzunehmen, um spezielle Vorgaben abzuklären.

Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt unter anderem nicht:

  • wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird.
  • während der Konsumation von Speisen und Getränken
  • für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Kinder ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können statt der FFP2-Maske auch eine eng anliegende MNS-Maske tragen.
  • für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann; (Alternativ: sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS-Maske) oder eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung)
  • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation
  • für Schwangere, sie haben stattdessen eine eng anliegende MNS-Maske zu tragen

Arbeitsorte

  • Es gelten grundsätzlich keine allgemeinen Regelungen mehr für Arbeitsorte.
  • Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber in begründeten Fällen strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsehen kann. 

Arbeiten an Sonn- und Feiertagen

Wann dürfen Ihre Geschäfte für die Erbringung von Dienstleistungen offenhalten? Wann und wie lange dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden und wie werden die Arbeitszeiten entlohnt?

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Ob Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, liegt allein in der Überlegung des jeweiligen Betriebes.

Corona-Unternehmenshilfen

Einen aktuellen Überblick über die staatlichen und branchenübergreifenden Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen gibt es hier: Corona-Unternehmenshilfen


» Eine Empfehlung der Bundesinnung zu ergänzenden Maßnahmen für die Betriebsöffnung am dem 8.2.2021


Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen durch die Berufsgruppe der Heilmasseure

Durch eine Novelle des Epidemiegesetz 1950 (EpiG) wurde in § 28 d eine Ermächtigungen zur Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) für diverse Berufsgruppen getroffen.


Weitere Informationen

Weitere Infos zum Thema Verdachtsfall im Betrieb findet ihr hier:


Handlungsempfehlungen für Heilmasseure

Auf der Homepage des Sozialministeriums finden Sie auf der Übersichtsseite die Handlungsempfehlungen für niedergelassene nichtärztliche Gesundheitsberufe, zu denen auch die freiberuflichen Heilmasseure zählen.


Bestellmöglichkeiten für Schutzausrüstung

Im WKO Firmen A-Z finden Sie eine Auflistung der österreichischen Bezugsquellen. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten Sie Produzent oder Händler von solchen Produkten sein, können Sie sich gerne eintragen

Ages

Infoline Coronavirus: 0800 555 621 (7 Tage in der Woche, 0 bis 24 Uhr)

Weitere Infos