Holzbau, Landesinnung

Prüfung der Befugnis von Planverfassern durch die Baubehörden

Lesedauer: 1 Minute

14.11.2023

Der Bauplan ist ein zentrales Element im Baubewilligungs- bzw. im Anzeigeverfahren. Ein ordnungsgemäßer Bauplan ist sowohl bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben (§ 24 Oö. BauO), als auch bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben (§ 25 Oö. BauO) vorgesehen. Weiters normiert die Bauordnung, dass der Bauplan nur von einer gesetzlich dazu befugten Person (Planverfasser) erstellt werden darf (§ 29 Abs. 5 Oö. BauO). Als befugte Planverfasser kommen insbesondere in Betracht: Baumeister, Holzbau-Meister, Architekten und Ingenieurkonsulenten/Zivilingenieure. 

Im Gegensatz zu diesen eindeutigen Vorschriften tauchen in der Praxis aber immer wieder Baupläne auf, die von keinem befugten Planverfasser angefertigt wurden. Zum Teil werden diese von der Baubehörde (korrekterweise) zurückgewiesen, zum Teil aber (fälschlicherweise) akzeptiert. Letzteres führt einerseits dazu, dass bei Einsprüchen von Nachbarn oder tatsächlich befugten Planverfassern die Bauverfahren unnötig verlängert werden. Andererseits wird durch das niedrigere Ausbildungsniveau dieser unbefugten Planverfasser oftmals den Kriterien des leistbaren Wohnens und Bauens bzw. der Barrierefreiheit nicht ausreichend Rechnung getragen. 

Aufgrund einer Initiative der Landesinnung erging vom Land OÖ kürzlich ein Schreiben an alle Bezirkshauptmannschaften, Magistrate und Gemeindeämter. Darin werden Baubehörden von ihrer Aufsichtsbehörde ersucht, die Planverfasserbefugnis gesetzlich bzw genau zu prüfen.