Infos & Infoblätter
Damit sich Leistung wieder lohnt
Manche unserer Politiker wollen Arbeits- und Leistungswillen bekämpfen. Das ist fatal. Denn: Ohne Arbeitsleistung kein Wohlstand, keine soziale Absicherung, keine Arbeitsplätze und kein Bildungssystem.
Änderung der Elektrogeräteverordnung
Am 5. 8. 2014 ist eine Novelle zur Elektroaltgeräteverordnung (BGBl. II Nr. 193/2014) in Kraft getreten, durch die wesentliche Bereiche im Zusammenhang mit Elektro- und Elektronikgeräten (Inverkehrbringen, Rücknahme, Verbote usw.) neu geregelt werden.
Elektroschutz - Einführungserlass zur ESV 2012
Die Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, ersetzt ab 1. März 2012 ihre Vorgängerin, die ESV 2003. In der Folge werden die sich ergebenden wichtigsten Neuerungen und Änderungen beschrieben.
Berufskraftfahrer-Aus- und -Weiterbildung / Fahrerqualifizierungsnachweis
Ab dem 10. September 2014 ist ein Fahrerqualifizierungsnachweis von Lenkern mit einer Lenkerberechtigung der Klassen C1 und C erforderlich, wenn diese Fahrzeuge mit über 3,5t hzG für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern oder im Werkverkehr gelenkt werden. Eine diesbezügliche Regelung wurde in § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz getroffen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind nach § 19 Abs. 3 unter anderem Lenker von
- Kraftfahrzeugen, deren nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;
- Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;
- Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis, auch C95 Grundqualifikation genannt, besteht im Wesentlichen aus einer praktischen Fahrprüfung, einer schriftlichen und einer kommissionellen mündlichen Prüfung.
Es kann davon ausgegangen werden, dass ab dem 10. September 2014 mit verschärften Kontrollen des Fahrerqualifizierungsnachweises seitens der Exekutive zu rechnen ist. Dabei wird das Vorliegen einer Ausnahmenvoraussetzung nachzuweisen sein.
Rechtsquelle: § 19 GüterbefG
CE-Kennzeichnung, Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Hier finden Sie Broschüren zur CE-Kennzeichnung sowie Informationen zur neuen Maschinenrichtlinie:
CE-Kennzeichnung Teil 1 Allgemeines
CE-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU
Gesetzestext Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure
Unter dem nachstehendem Link können Sie sich eine Informationsbroschüre zur
CE-Kennzeichnung downloaden.
WKO: Möglichkeit zur Einsichtnahme in Normen
Die WKO ist eine Außenstelle des Österreichischen Normungsinstitutes und in der WKO am Hessenplatz in Linz ist eine kostenlose und unverbindliche Einsichtnahme möglich.
Da der Erwerb von Önormen mit zum Teil nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, möchten viele Betriebe vor dem Ankauf zunächst Einsicht in die Norm nehmen. In diesem Zusammenhang dürfen wir Ihnen mitteilen, dass die WKO eine Außenstelle des Österreichischen Normungsinstitutes ist und in der WKO am Hessenplatz in Linz eine kostenlose und unverbindliche Einsichtnahme möglich ist.
Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten:
Mo – Do 07:30 - 12:30 und 13:00 - 16:30 Uhr
Fr 07:30 – 13:30 Uhr.
Eine Anmeldung ist nicht zwingend erforderlich, aber zweckmäßig, da in diesem Fall die von Ihnen gewünschte Norm bereits vorbereitet werden kann. Als besonderes Service bietet die WKO OÖ auch eine Übermittlung der Norm an Ihre zuständige Bezirksstelle an, sodass Sie diese direkt in Ihrer Bezirksvertretung durchsehen können.
Aufgrund des Copyrights ist eine Vervielfältigung der Norm natürlich nicht möglich; der allfällige Ankauf erfolgt über das Normungsinstitut.
Weitere Informationen: Gabriele Kovacsik
T 05-90909-3709,
E gabriele.kovacsik@wkooe.at
Homepage des Österreichischen Normungsinstitut
Aushangpflichtige Gesetze
Evaluierung - Mustervorlagen über www.eval.at
Um eine bestmögliche Hilfestellung bei der Umsetzung der §§ 4 und 5 ASchG (Evaluierung und Dokumentation) zu bieten, haben die Wirtschaftskammer Österreich, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und die Bundesarbeiterkammer (BAK) in gemeinsamer Arbeit eine österreichweit einheitliche Vorgangsweise für die Dokumentation der Arbeitsplatzevaluierung geschaffen.
Zur Zeit kann auf hunderte Musterevaluierungen und ihre Dokumentation für verschiedene Branchen via Internet unter der Adresse http://www.eval.at/ zugegriffen werden.