Textilpflegekennzeichnungsverordnung
Die Verordnungen zur Textilpflegekennzeichnung
Materialkennzeichnung

In Österreich lagernde oder sonst in Verkehr gesetzte Textilerzeugnisse müssen laut Textilkennzeichnungsverordnung BGBl. Nr. 890/93 mit einer Rohstoffgehaltsangabe und dem Gewichtsanteil der einzelnen Fasern gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muß in deutscher Sprache deutlich sicht- und lesbar am oder im Textilerzeugnis erfolgen.
Abkürzungen sind unzulässig. Bei Textilerzeugnissen, die dem Letztverbraucher verpackt angeboten werden (z. B. Hemden, Strumpfhosen) genügt ein Aufdruck bzw. Klebeetikett auf der Verpackung.
Die Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung basieren auf einer EU-Richtlinie, die von den 15 EU-Mitgliedsländern in nationales Recht umgesetzt wurde.
Textilpflegekennzeichnung
- Textilpflegekennzeichnungsverordnung (BGBl Nr.: 337/1975)
- Änderung der Textilpflegekennzeichnungsverordnung (BGBl Nr.: 337/2009)
- EU-Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom vom 27. September 2011)
Durch die Änderungen der Anlage der Textilpflegekennzeichnungssymbole wird ermöglicht, dass für die Kennzeichnung "nicht bleichen" sowohl ein leeres, als auch ein schwarz ausgefülltes durchkreuztes Dreieck verwendet werden kann.