Agrarhandel, Landesgremium

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Geringe Mengen – GGBV-GM

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Basis für diese Verordnung waren Ausnahme waren Bescheide der Landeshauptleute. Damit konnten Selbstabholer im Rahmen der Landwirtschaft noch kleinere Mengen, als jene, für die im internationalen Gefahrgutübereinkommen ADR Erleichterungen vorgesehen sind, sicher wie auch legal befördern.

Die auf diesem Modell beruhenden Ausnahmebescheide der Landeshauptleute haben über die Jahre hin zahlenmäßig zugenommen und wurden in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich weiterentwickelt. Da sie zu befristen sind, ist der Aufwand für Betroffene und Verwaltung gewachsen.

 

Die vorliegende Verordnung ermöglicht es Selbstabholern, die nicht unter die Freistellung für Privatpersonen gem. ADR fallen, geringe Mengen (max. 333 kg/l) zu befördern.

Die Regelungen sind auf alle Händler und deren Kunden anwendbar. Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung ist die Ausstellung von Rechnungen oder Lieferscheinen, die gewisse Gefahrgut-Informationen enthalten. Eine Pflicht dazu wird nicht geschaffen.

Die mitzuführenden Dokumente müssen folgende Angaben enthalten (§ 5):

  • Name und Adresse der Abgabestelle
  • Handelsnamen der gefährlichen Güter und eindeutig zuordenbar folgende Angaben enthalten:

      1. die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden,

      2. die Verpackungsgruppe,

      3. die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlichem Handelsnamen, unterschiedlicher UN-Nummer, oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen, Brutto- oder Nettomasse; für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg oder Liter).

 

Abweichend von den Verpackungsbestimmungen des ADR dürfen

1. Innenverpackungen gemäß 3.4 oder 4 ADR, die nicht leicht zerbrechen,

2. Gegenstände mit gefährlichen Stoffen, die nicht leicht zerbrechen und

3. ADR-konforme Versandstücke

in Kisten aus Metall oder Kunststoff befördert werden, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I für eine Bruttohöchstmasse von zumindest 35 kg gemäß ADR baumustergeprüft und in einem einwandfreien und voll funktionstüchtigen Zustand sind. Diese Kisten sind deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „GGBV-GM“ innerhalb einer rautenförmigen Fläche zu kennzeichnen. Bis zum 31.10.2019 hergestellte Kisten mit der Kennzeichnung „Landwirtschaftliches Gefahrgut“ dürfen weiterhin verwendet werden. 

Die Schwierigkeit mit den Bestimmungen des ADR besteht vor allem darin, dass aus gefahrgutrechtlich zulässigen zusammengesetzten Verpackungen die jeweiligen Innenverpackungen (wie Flaschen oder Spraydosen) einzeln verkauft werden. Die anschließende Beförderung erfüllt die dann anwendbaren Verpackungs-, Kennzeichnungs- und allfälligen Dokumentationsvorschriften nicht. 

Die Verordnung verlangt demgegenüber zwar eine sehr leistungsfähige, jedoch wiederholt verwendbare Kiste als Außenverpackung, gestattet eine vereinfachte Kennzeichnung und Dokumentation und verzichtet grundsätzlich auf Zusammenpackbeschränkungen. Sie enthält nur Sonderregelungen bezüglich der Beförderungsbedingungen, belässt den Rahmen des GGBG mit seinen Kontroll- und Strafbestimmungen aber davon unberührt bestehen.

Für Beförderungen gefährlicher Güter zur unmittelbaren Verwendung oder für private Zwecke kennt das ADR selbst weiter reichende Erleichterungen. Sie stehen daher nicht im Fokus der gegenständlichen Regelungen.

 

Die Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen – GGBV-GM finden Sie im Download Bereich zur Information. 

Stand: 08.08.2022