Agrarhandel, Landesgremium

Internethandel Fleisch

Zulassungspflicht

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Das BMG bzw. das Land OÖ hat informiert, dass Produkte tierischen Ursprungs nur dann über den Internethandel vertrieben werden dürfen, wenn sie aus zugelassenen Betrieben stammen.

 

Zur Definition:

Ein Internethandel liegt dann vor, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  • Die Bestellung erfolgt online über eine Homepage und
  • die Auslieferung erfolgt mit Post/UPS oä.

Keine Zulassungspflicht entsteht in folgenden Fällen:

  • Betreibung einer Website zu Informations- und Werbezwecken oder zum Zweck der Geschäftsanbahnung. Die Website ist so eingerichtet, dass man gar nichts bestellen kann.
  • Betreibung einer Website, auf der online bestellt wird, die Auslieferung erfolgt jedoch konservativ, quasi mit dem LKW-Transporter des eigenen Unternehmens, und innerhalb Österreichs.
  • Die Bestellung erfolgt persönlich, mit Telefon oder per Email. Die Auslieferung per Post/UPS.

Zulassungspflichtig ist nicht der Betreiber der Homepage, sondern der Betrieb, in dem Fleisch von

  • als Haustieren gehaltenen Huftieren (Rd., Schw., Pfd., Schf., Zg)
  • Geflügel und Hasentieren
  • Farmwild (einschl. Strauße) oder
  • frei lebendem Wild

geschlachtet, zerlegt, bearbeitet, verarbeitet, um- oder abgepackt oder gekühlt wird.

Diese Betriebe können im Rahmen des Internethandels keine Ausnahme von der Zulassungspflicht (durch die Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung und die Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung) in Anspruch nehmen.

 

Weitere Informationen finden Sie im Downloadbereich.


Stand: 22.07.2022