Direktvertrieb, Landesgremium

Vermittlung von Gold im Direktvertrieb

Rechtsansicht

Lesedauer: 1 Minute

30.11.2023


Einem aktuellen Trend folgend werden derzeit im Direktvertrieb Goldwaren aller Art vermittelt. Insoweit es sich um die Vermittlung von Gold zum Zwecke der Vermögensbildung handelt, ist das Bundesgremium Direktvertrieb im Einvernehmen mit dem Fachverband Finanzdienstleister in der WKÖ zu folgender Rechtsansicht gelangt:


Die Vermittlung von Gold(-barren) zum Zwecke der Vermögensbildung ist eine Anlageberatung, denn Goldbarren werden in der Praxis immer nur als Kapitalanlage gekauft. Schon historisch gesehen stellt Gold eine der wichtigsten Veranlagungsformen dar.

 

Die Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen obliegt daher nach § 136a GewO der Gewerblichen Vermögensberatung. Zusätzlich ist auch die Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen Gegenstand des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung. Die Gewerbliche Vermögensberatung ist ein reglementiertes Gewerbe nach § 94 Z 75 GewO.

 

Soweit es sich jedoch um die Vermittlung von verarbeitetem Gold, d.h. Schmuck, auf Rechnung und im Namen eines Direktvertriebsunternehmens (Hersteller oder Händler) handelt, ist die gewerbliche Tätigkeit mit dem freien Gewerbe „Direktvertrieb“ zulässig.