th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close icon-window-edit icon-file-download icon-phone xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht twitter search print pdf mail linkedin Google-plus facebook pinterest skype vimeo snapchat arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram

Sozialversicherungspflicht und Befreiung von Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen

Informationen für den Direktvertrieb

Die Tätigkeit eines Direktberaters erfordert eine Gewerbeberechtigung. Liegt eine solche vor, ist dies ein Indiz für die Selbstständigkeit und ein dienstnehmerähnliches Verhältnis ist auszuschließen. Der Direktberater und nicht das beauftragende Direktvertriebsunternehmen hat für die Beitragspflicht in der gewerblichen Sozialversicherung Sorge zu tragen.

Direktberater, die nicht zu hohe Gewinne oder Umsätze erzielen, können sich bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) von Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen befreien lassen. Die Befreiung muss aktiv beantragt werden (Formular).

Stand: