Elektro- und Einrichtungsfachhandel, Landesgremium

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AKM-Vergütungspflicht bei Musik- und Filmwiedergabe im Geschäft

Lesedauer: 1 Minute

18.01.2024

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darüber informieren, dass grundsätzlich bei Musik- und Filmwiedergabe im Geschäft eine Abgabe an die AKM zu zahlen ist. Allgemeine „Musikberieselung“ im Ladengeschäft ist somit vergütungspflichtig.

 

Es gibt jedoch eine Ausnahmeregelung im UrhG, insbesondere für Elektrohändler. Ist die Vorführung von Musik/ Filmen notwendig, um den Absatz von Abspielgeräten und Tonträgern zu steigern, besteht keine Vergütungspflicht. So ist nach Meinung des OGH die direkte Vorführung zu Verkaufszwecken bzw. auf individuellen Kundenwunsch nicht vergütungspflichtig. Wird also ein Fernseh- oder Radiogerät im Verkaufsgespräch gemeinsam mit dem Kunden getestet, besteht keinesfalls Vergütungspflicht.

 

Vorsicht ist geboten bei der Vorführung ohne konkreten Kundenwunsch, wenn z.B. ein Fernsehgerät den ganzen Tag demonstriert wird. Geschieht dies in den Verkaufsräumen, in denen das Gerät tatsächlich verkauft wird, wird hier keine Vergütungspflicht anzunehmen sein. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass der Ton nicht in anderen Abteilungen hörbar ist. Der OGH ist hier der Meinung, dass geeignete Vorkehrungen zu treffen sind, um eine „Musikberieselung“ anderer Abteilungen zu verhindern (z.B. durch entsprechende Positionierung der Lautsprecher). Die Vergütungspflicht entfällt nur, wenn die Vorführung nur in der jeweiligen Abteilung und damit in einem Bereich erfolgt, der von Kunden betreten wird, die sich für Schallträger und/oder Abspielgeräte interessieren.

 

Daher erfolgt die Vorführung auf individuellen Kundenwunsch, muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob eine Vergütungspflicht vorliegt.

 

Sollten Sie Probleme haben, bitten wir Sie das Bundesgremium umgehend zu informieren.