Tabelle von Nährwerten einer Produktverpackung
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Sparte Handel

Herkunftskennzeichnung von Lebensmittel: Herkunft der primären Zutat

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Artikel 26 Absatz 3 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sieht vor, dass bei freiwilliger Angabe des Ursprunglandes oder des Herkunftsortes eines Lebensmittels auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben ist, sofern dieser nicht mit dem des Lebensmittels identisch ist.  

Bsp.: bei einem Erdbeerjoghurt mit Auslobung „aus Österreich“, das aus Milch aus Südtirol erzeugt wurde, ist die Herkunft der Milch zusätzlich anzugeben.

Die verpflichtende Angabe zur Herkunft der primären Zutat kann auch durch bildliche Darstellungen (z.B. die Abbildung der rot-weiß-roten Fahne) ausgelöst werden. Alternativ kann angegeben werden, dass die primäre Zutat nicht aus dem Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels kommt (d.h. ohne die Angabe der tatsächlichen Herkunft).  

Der Ständige Ausschuss hat Anfang dieser Woche die Durchführungsverordnung zu Artikel 26 Absatz 3 der LMIV beschlossen. Diese Verordnung ist ab 1. April 2020 unmittelbar anzuwenden und nicht – wie in den vorherigen Fassungen vorgesehen – bereits ab 1. April 2019. Sie sieht eine offene Abverkaufsfrist für vor dem 1.4.2020 etikettierte Lebensmittel vor. 

Die Verordnung gilt nicht für geschützte geographische Bezeichnungen und eingetragene Marken sowie nicht für handelsübliche Bezeichnungen und Gattungsbezeichnungen, die eine geographische Angabe beinhalten und auf Rezepturen abstellen (z.B. „Frankfurter Würstel“, „Linzer Schnitte“).      

 

Die Herkunft der primären Zutat kann angegeben werden als

  • „EU“ oder „Nicht-EU“ oder „EU und Nicht-EU“, oder
  • Mitgliedstaat oder Drittstaat, oder
  • Region oder jedes andere geographische Gebiet in einem Mitgliedstaat oder Drittstaat.

 

Hier finden Sie eine Presseaussendung von BM Hartinger-Klein zu dieser neuen Verordnung.

Alternativ kann angegeben werden, dass die primäre Zutat nicht aus dem Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels kommt (d.h. ohne die Angabe der tatsächlichen Herkunft). 

Die Information über die primäre Zutat muss im selben Sichtfeld wie der geografische Hinweis des Produktes erfolgen und eine Schriftgröße von zumindest 75% dessen aufweisen (falls der geografische Hinweis durch Text erfolgt ist). Auch darf in Summe die Mindestschriftgröße gem. LMIV (im Normalfall eine x-Höhe von mindestens 1,2 mm) nicht unterschritten werden.  

Diese Verordnung gilt ab 1. April 2020 unmittelbar in den Mitgliedsstaaten, Lebensmittel, die vor diesem 1.April 2020 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden. 

Zur genaueren Auslegung, was alles eine „primäre Zutat“ ist, hat die Europäische Kommission die Erstellung einer Leitlinie angekündigt, in Österreich wird sich die Unterkommission „Kennzeichnung, Aufmachung“ des Österreichischen Lebensmittelbuchs ebenfalls mit dieser Frage auseinandersetzen. Wir werden Sie informieren, sobald weitere Informationen zur Verfügung stehen. 

Weitere Details können Sie direkt der EU-Verordnung 2018/775entnehmen.

Stand: 23.07.2021

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