Bisphenol A in Lebensmittelkontaktmaterialien
Es wurde eine neue EU-Verordnung 2018/213 erlassen, welche die Verwendung von Bisphenol A in Lacken und Beschichtungen regelt, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (= Lebensmittelkontaktmaterialien).
Generell darf die Menge an 2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl)-propan (CAS-Nr. 0000080-05-7 - gemeinhin bekannt als Bisphenol A (BPA)) die aus Lacken und Beschichtungen, welche auf Materialien und Gegenstände aufgebracht werden, in oder auf Lebensmittel übergeht, einen spezifischen Migrationsgrenzwert von 0,05 mg BPA je Kilogramm Lebensmittel (mg/kg) nicht überschreiten.
Abweichend dazu darf es - zum Schutz von Säuglingen und Kleinkindern - zu gar keiner Migration von BPA aus Lacken und Beschichtungen bei Materialien und Gegenstände kommen, die dazu bestimmt sind, mit den folgenden Lebensmitteln in Berührung zu kommen:
- Säuglingsanfangsnahrung
- Folgenahrung
- Getreidebeikost
- andere Beikost
- Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern entwickelt wurden
- Milchgetränke und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind
Im Einklang mit Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gewährleisten Unternehmer, dass lackierten oder beschichteten Materialien und Gegenständen eine schriftliche Konformitätserklärung beigefügt wird, welche auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen außer auf der Einzelhandelsstufe verfügbar sein muss.
Diese Verordnung gilt ab dem 6. September 2018, aber alle Altbestände, die vor dem 6. September 2018 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen in Verkehr bleiben.