Zugangsvoraussetzungen Inkassoinstitute
Inkassoinstitute
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich eines Inkassoinstitutes ist in § 118 GewO 1994 idF 2002 wie folgt geregelt:
§ 118. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute
(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute
(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.
Zugangsvoraussetzungen
Das Gewerbe Inkassoinstitute ist ein reglementiertes Gewerbe dessen Ausübung nur mit entsprechender Befähigung möglich ist.
Die Zugangsvoraussetzungen zum Gewerbe können Sie unter diesem Link im Detail nachlesen.
Nähere Informationen zur Anrechnung von Praxiszeiten sowie zur facheinschlägigen Ausbildung bekommen Sie bei den Fachgruppen (siehe "Wir stellen uns vor").
Prüfungsordnung Inkassoinstitute
Prüfungsordnung Inkassoinstitute
Prüfung und Gewerbeanmeldung
Detaillierte Informationen zur Prüfung und Hilfestellung bei der Gewerbeanmeldung erhalten Sie bei den Fachgruppen (siehe "Wir stellen uns vor").