Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Fachgruppe

Seuchen-BU und BUFT

Eine Handlungsanleitung für den richtigen Umgang mit BU- und BUFT-Schäden von der Weinrauch Rechtsanwälte GmbH. 

Lesedauer: 3 Minuten

15.11.2023

Nachdem derzeit österreichweit zahlreiche Betriebsinhaber aufgrund von behördlichen Anordnungen zum Corona-Virus zur Schließung ihrer Betriebe gezwungen waren und dadurch einen wirtschaftlichen Totalausfall erleiden, stellt sich aktuell die Frage des Deckungsschutzes aus den bestehenden Seuchen-BU- und BUFT-Versicherungen. 

Seuchen-BU

Ob eine erfolgversprechende Möglichkeit auf Versicherungsschutz aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung besteht, hängt insbesondere von den vereinbarten Versicherungsbedingungen ab. Das Risiko der seuchenbedingten Betriebsschließung ist in den am Markt verbreiteten Versicherungsbedingungen oftmals völlig unterschiedlich beschrieben und sind diese Bedingungen sehr häufig auslegungsbedürftig. So stellt sich bei Seuchen-BU-Versicherungsverträgen zunächst insbesondere die Frage, auf Basis welcher rechtlichen Grundlage die Betriebsschließung zustande gekommen ist. Viele Seuchen-BU-Bedingungen sehen als Deckungsvoraussetzung nämlich explizit vor, dass die Betriebsschließung aufgrund des Epidemiegesetzes angeordnet werden muss. Das muss aber nicht ausdrücklich zum Deckungsausschluss für Ansprüche für Betriebsschließungen führen, die auf Basis der COVID-19 Gesetzgebung erlassen wurden. Daneben stellt sich beispielsweise auch die Frage, ob die Bedingungen überhaupt auf bestimmte Seuchen abstellen, ob entsprechende Aufzählungen demonstrativen Charakter haben und ob in diesen Fällen das Virus SARS-CoV-2 bzw. die Erkrankung COVID-19 unter den jeweiligen "Seuchen-Katalog" zu subsumieren ist. Selbst bei einer abschließenden (taxativen) Aufzählung in den Bedingungen, in welcher COVID-19 nicht ausdrücklich genannt ist, kann in den unterschiedlichen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz gegeben sein.

Entschädigungsansprüche nach dem Epidemie

Ein dringender Handlungsbedarf ergibt sich für Ihre Kunden darüber hinaus noch in Bezug auf Entschädigungsansprüche nach dem Epidemiegesetz. Wenn die Betriebsschließung (zumindest zum Teil) auf Grundlage des Epidemiegesetzes erfolgt ist, stehen Ihren Kunden Entschädigungsansprüche nach dem Epidemiegesetz gegenüber dem Staat zu. Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn dieser nicht binnen sechs Wochen, vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen angerechnet, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geltend gemacht wird. Fristwahrend (also rechtzeitig eingebracht) ist ein Antrag nur dann, wenn dieser - innerhalb der genannten Frist bei der Behörde einlangt (Es reicht nicht aus, wenn der Antrag am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird!) und - dieser einen bestimmten Mindestinhalt aufweist. Um dies sicherzustellen, empfiehlt es sich, Musteranträge, wie von der Behörde ausgearbeitet, zu verwenden. Auch in Bezug auf Betriebsschließungen nach dem COVID-19 Gesetzes stellt sich die Frage (allfälligen) gesetzlicher Entschädigungsansprüche. Diesbezüglich empfehlen wir Ihnen aufgrund der rechtlichen Komplexität, Ihre Kunden bei diesbezüglichen Rückfragen anzuweisen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

BUFT

Auch die Versicherungsbedingungen, die den Betriebsunterbrechungsverträgen für Selbständige und freiberuflich Erwerbstätige zugrunde liegen, bedürfen größtenteils einer näheren Überprüfung. Während bei einem Betriebsausfall aufgrund einer COVID-19-Erkrankung des Versicherungsnehmers (unter Beachtung allfälliger Karenzzeiten) ebenso gute Deckungschancen bestehen, wie bei einer unmittelbar an den Versicherungsnehmer behördlich angeordneten Betriebsschließung, ist die Beurteilung bei einer Betriebsschließung aufgrund einer allgemeinen, verordnungsbedingten Anordnung (COVID-19-Maßnahmengesetz und die Betretungsverbote des Gesundheitsministers) oftmals schwieriger. Anknüpfungspunkt ist hier der vollständige oder teilweise Betriebsausfall infolge Quarantäne, worunter die meisten Versicherungsbedingungen "eine Maßnahme oder Verfügung einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergeht", verstehen. Manche Versicherungsbedingungen sehen als zusätzliches Erfordernis vor, dass die Maßnahme nicht nur allgemein auf den Betrieb, sondern namentlich auf die versicherte Person gerichtet sein muss, was nach Ansicht einiger Versicherungen bei allgemeinen Betretungsverboten nicht der Fall sein soll, dies obwohl bei vielen Bedingungen tatsächlich gute Deckungschancen bestehen.

Soweit ersichtlich, gehen die Versicherer in den obigen Fragestellungen nicht einheitlich vor. Aufgrund der Vielzahl von Bedingungen und zugrundeliegenden Sachverhalten ist die jeweilige Deckungsprüfung stark einzelfallbezogen durchzuführen. Die Versicherer agieren bei der Deckung äußerst zurückhaltend bis eindeutig ablehnend. Dazu kommt, dass die Rechtsschutzversicherer aktuell die Deckung für diese Deckungsstreitigkeiten ablehnen. Auch die seitens des VVO angekündigte freiwillige Leistung der Versicherer im Ausmaß von 15 Prozent ist im Einzelfall für den Kunden konkret zu bewerten und insbesondere mit den Erfolgsaussichten eines u. U. (außer-)gerichtlichen Vorgehens gegen den Versicherer zu vergleichen.

Empfehlung

Wir empfehlen Ihnen jedenfalls umgehend Schadenmeldungen durchzuführen und Schadensablehnungen sowie pauschale Entschädigungsangebote der Versicherer im Einzelfall zu prüfen oder dem Kunden die anwaltliche Abklärung zu empfehlen.

Als besonderes Service können wir Ihnen weiters die für Sie kostenfreie Prüfung der Erfolgsaussichten der von Ihnen vermittelten Versicherungsbedingungen durch RA Dr. Roland Weinrauch, Weinrauch Rechtsanwälte GmbH (T 01 533 64 990 bzw. 03155 20994, E kanzlei@anwaltei.at) anbieten. Sollten Sie dieses Service annehmen, so steht die Weinrauch Rechtsanwälte GmbH auch Ihren Kunden für eine kostenfreies Erstgespräch zur Verfügung. Hier finden sie ein diesbezügliches Musterinformationsschreiben für Kunden samt Beilagen für Seuchen-BU und BUFT