Gastronomie, Fachgruppe

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Gastgewerbe (AGBG)

Lesedauer: 2 Minuten

07.12.2023

Die hier dargestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Gastgewerbe (im Folgenden „AGBG 2022“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Gastwirt und dem Vertragspartner/Gast und gelten für alle in diesem Verhältnis getätigten Reservierungen und erbrachten Dienstleistungen. Voraussetzung dafür ist die nachweisliche Vereinbarung dieser AGBGs bereits vor Reservierung bzw. vor Vertragsabschluss. Alle zu beachtenden Informationen dazu finden Sie im Dokument „Leitfaden für die wirksame Vereinbarung der AGBG 2022“.

Das Dokument „Auszug aus den AGBG“ dient ausschließlich zur informativen Verwendung für den Gastwirt selbst und stellt die wesentlichsten Passagen der AGBG 2022 in Kurzform dar. Eine Verwendung als Basis für Bewirtungsverträge ist nicht vorgesehen bzw. wird davon aufgrund der verkürzten Darstellung (und der damit verbundenen Unwirksamkeit der nicht angeführten restlichen Inhalte) dringend abgeraten.

Der Foliensatz enthält in Kurzform noch einmal die wesentlichsten Anforderungen für ein wirksames zur Anwendung-bringen der AGBG bzw. stellt in kompakter Form die in den AGBG angeführten Stornobedingungen samt Beispielen dar.

Die AGBG stellen eine unverbindliche Empfehlung dar; eine Verwendung ist nicht verpflichtend. Von einer eigenständigen Änderung der AGBG bzw. einzelner Teile daraus wird dringend abgeraten.

Trotz sorgfältiger Bearbeitung der Inhalte in diesen AGBG sind Fehler nicht auszuschließen und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Jegliche Haftung der WKO Oberösterreich bzw. der Fachgruppe OÖ der Gastronomie im Rahmen der Anwendung der AGBG 2022 ist jedenfalls ausgeschlossen.

Zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen bedarf es gesonderter Maßnahmen. Die Information dazu finden Sie hier.

 

Wichtiger Hinweis zu den AGBGs 2022:

Zunächst galt es aufgrund der bisherigen OGH-Rechtsprechung seit dem Jahr 2005 (zB 2 Ob 85/05x) als „gesichert“, dass bei Kaufverträgen pauschale Stornogebühren für zulässig erkannt werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ja Verträge grundsätzlich einzuhalten sind und daher der volle Kaufpreis zu zahlen ist, wenn der Käufer grundlos zurücktritt. Eine Reduktion in Form einer Stornogebühr stellte daher nach Ansicht des OGH immer eine bessere Option für den Kunden dar.

Die in der Rechtsprechung zunächst anerkannte Zulässigkeit von pauschalen Stornogebühren wurde in den letzten Jahren in einzelnen höchstgerichtlichen Entscheidungen leider zum Teil „aufgeweicht“.

Zuletzt wurde im Jahr 2020 entschieden, dass eine Klausel gröblich benachteiligend sei, wenn damit ein pauschaler Prozentsatz (dort 15%) als Stornogebühr festgelegt wird, ohne jene Kosten zu berücksichtigen, die sich der Gegenüber aufgrund des Unterbleibens der (Vertrags-)Erfüllung erspart hat. Diese Begründung ist insofern für Kauf- und Dienstleistungsverträge neu.

Es besteht aufgrund dieser Aufweichung der Rechtsprechung eine gewisse Unsicherheit dahingehend, dass dies auch die in den gegenständlichen AGBG vorgesehenen „pauschalen“ Stornogebühren betreffen könnte.

In unseren Fällen haben wir durch ein System von Staffelungen bereits einer Abfederung von den den Konsumenten treffenden Stornokosten Rechnung getragen. Daher kann aus unserer Sicht durchaus argumentiert werden, dass jene Kosten, die sich der Gastwirt allenfalls erspart hat, bereits in der in Punkt 7. vorgesehenen Staffelung Berücksichtigung finden.

Unabhängig davon wird nicht ausgeschlossen, dass der OGH das Thema „Stornokosten“ in einem allfälligen Verfahren anders beurteilen würde, als sie in den AGBG dargestellt sind.