Gastronomie, Fachgruppe

Anzeige eines Gastgarten

nach § 76a GewO

Lesedauer: 1 Minute

14.11.2023

1. Neuerrichtung:

Für Betriebe, die einen Gastgarten mit bis zu 75 Sitzplätzen errichten möchten, sind seit 1. Dezember 2012 folgende Regelungen zu beachten:

Allgemeines:

Unter der Voraussetzung, dass alle gesetzlichen Auflagen (Öffnungszeiten der Schanigärten auf öffentlichem Grund von 08.00 bis 23.00 Uhr bzw. auf Privatgrund von 09.00 bis 22.00 Uhr, bzw. durch Gemeindeverordnung abweichende Öffnungszeiten) erfüllt werden, ist weiterhin eine Anzeige beim Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft nach § 76a GewO möglich.

 lesen Sie mehr im Merkblatt "Anzeige eines Gastgarten nach § 76a GewO"