Kollektivverträge Gastronomie (inkl. Kaffeehäuser) und Hotellerie
Aufgrund der aktuellen Krise wurden die Lohn- und Gehaltsverhandlungen per 1.5.2020 ausgesetzt.
Die Lohntabellen und Gehaltstabellen 2019 gelten bis auf weiteres.
Zusatz-Kollektivvertrag für Arbeiter/-innen und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe über die Gewährung der Corona Zulage gültig für den November 2020
Zusatz-KV für Arbeiter/-innen und Angestellte
Geregelt wird eine einmalige Corona-Zulage in Höhe von 100 Euro für den Lockdown-Monat November 2020, fällig mit der Lohn-/Gehaltsauszahlung für November 2020.
Erfasst sind alle Mitarbeiter/-innen und Lehrlinge im Hotel- und Gastgewerbe, welche im November 2020 in Kurzarbeit sind. Der Arbeitgeber erhält auf Basis der Ausfallstunden eine Vergütung über das AMS im Rahmen der Kurzarbeitsbeihilfe.
Antworten auf wichtige Fragen
die im Zeitraum 01.11.2020 – 30.11.2020 in Kurzarbeit beschäftigt sind (Sozialpartnervereinbarung und Arbeitsausfall aufgrund von Kurzarbeit).
Arbeiter/-innen, Angestellte und Lehrlinge, die nicht in Kurzarbeit sind, haben keinen Rechtsanspruch auf die Corona-Zulage. Hier gibt es eine Empfehlung der Sozialpartner diese ebenfalls zu gewähren, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes es zulassen.
Umfasst die Kurzarbeit im Betrieb bzw. Betriebsteil keinen vollen Kalendermonat, so steht die Corona-Zulage in diesem Monat aliquot zu. Die Rundung erfolgt kaufmännisch auf eine Dezimalstelle. Berechnungsbeispiel für 20 Kalendertage Kurzarbeit im November 2020: 100 / 30 x 20 ergibt 66,70 Euro Corona-Zulage.
Die Auszahlung der Corona-Zulage muss in der Lohn-/Gehaltsabrechnung für November 2020 abgebildet sein. Eine verspätete Auszahlung, z.B. mit Dezember, führt (ohne Aufrollung) dazu, dass es keinen Ersatz über die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS gibt.
Die Vergütung erfolgt über die AMS-Kurzarbeitsabrechnung anhand der Ausfallstunden für November 2020. Gemäß Punkt 6.6. der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe können Betriebe der ÖNACE Klassifikationen 55 (Beherbergung) und 56 (Gastronomie) eine Vergütung dieser Zulage über eine erhöhte Beilhilfe abrechnen. Dazu ist bei der monatlichen Abrechnung in der AMS-Excel-Projektdatei in den Stammdaten bzw. in der AMS-Webanwendung zur Abrechnung in den Daten vor der Einführung der COVID-19-Kurzarbeit das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit um 80 Euro zu erhöhen. Aus diesen 80 Euro ergibt sich durch Berücksichtigung von Lohnnebenkosten eine um rund 100 Euro höhere Kurzarbeitsbeihilfe, wenn in dem betreffenden Monat 100 Prozent Ausfallstunden verrechnet werden. Bei weniger Ausfallstunden kommt ein anteiliger Betrag zur Auszahlung. Kommt es durch Anwendung der erhöhten Bemessungsgrundlage zum Überschreiten der Grenzen für die Nettoersatzrate (1.700 bzw. 2.685 Euro) führt dies zu einer geringeren Beihilfe. Das AMS gibt an, dass in diesen Grenzfällen die Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei der Abrechnung nicht zweckmäßig ist.
Die Abrechnung ist grundsätzlich bis zum 28.12.2020 beim AMS abzugeben. Wird die monatliche Abrechnungsfrist um mehr als drei Monate überschritten, setzt das AMS eine Nachfrist, nach deren Ablauf für den Abrechnungszeitraum keine Beihilfe gebührt. Auch eine nachträgliche Korrektur einer fehlerhaften Abrechnung ist möglich, aber mit Bürokratie verbunden.
Mischbetriebe (z.B. Handel, Bäder, Kurbetriebe mit einer zusätzlichen Gastronomieberechtigung), deren ÖNACE-Unternehmenskennziffer nicht eine der in Punkt 6.6. der Richtlinie genannten entspricht, müssen, um dennoch die erhöhte Beihilfe abrechnen zu können, nachweisen, dass jener Betrieb (fachliche Einheit nach ÖNACE-Definition), für den sie Kurzarbeit begehren, einer im Punkt 6.6. genannten ÖNACE-Klassifikation angehört (z.B. ein Handelsbetrieb mit separatem Restaurant). Dem Kurzarbeitsbegehren ist in diesen Fällen die Klassifikationsmitteilung für jenen Betrieb (etwa das Restaurant) anzuschließen, für den Kurzarbeit beantragt wird und aus der hervorgeht, dass dieser Betrieb der ÖNACE-Kennzahl 56 angehört.
Beantragt werden kann diese zusätzliche ÖNACE Klassifikation bei Statistik Austria unter folgender Telefonnummer bzw. Email:
Tel.: +43 1 71128-8686
Fax: +43 1 71128-7053
E-Mail: KLM@statistik.gv.at
Aufgrund des hohen Aufkommens empfehlen wir eine rasche Beantragung.
Rückfragen hinsichtlich der Mischbetriebe bitte direkt an sp@wko.at.
Kollektivvertragsabschluss 2019
Neue Löhne und Gehälter ab 1.5.2019
Die Fachverbände Gastronomie und Hotellerie haben mit den Gewerkschaften vida und GPA neue Lohn- und Gehaltsabkommen abgeschlossen, die seit 1.5.2019 gelten.
Die Löhne in der Lohngruppe 5 (ungelernte Hilfskräfte) liegen bundeseinheitlich bei € 1.540, die Löhne in der Lohngruppe 4 (Fachkräfte in den ersten beiden Beschäftigungsjahren) einheitlich bei € 1.600.
Der rechnerische Durchschnittswert aller kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen in allen Bundesländern beträgt 2,76 %.
Mit diesem Durchschnittswert aufgewertet wurden auch die Löhne im gemischten Lohnsystem der Bundesländer Steiermark, Tirol und Vorarlberg.
Bei den Gehältern liegt der bundesweite rechnerische Durchschnitt der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen bei 2,47 %. In der Beschäftigungsgruppe 5 (ungelernte Hilfskräfte) liegt das Gehalt einheitlich bei € 1.540.
Die Lehrlingsentschädigungen für die Lehrberufe im Hotel und Gastgewerbe (Koch/Köchin, Restaurantfachmann/frau, Gastronomiefachmann/frau, Systemgastronomiefachmann/frau, bzw. Hotel-und Gastgewerbeassistent, Hotelkaufmann und Bürokaufmann) betragen ab 1.5.2019:
1. Lehrjahr: € 760
2. Lehrjahr: € 860
3. Lehrjahr: € 980
4. Lehrjahr: € 1075
Der Nachtarbeitszuschlag erhöht sich um € 1 auf € 23, die Fremdsprachenzulage um € 0,50 auf € 31,50 und die Fehlgeldentschädigung um € 0,50 auf € 32,50.
Die Regelung zur Bereitstellung von Quartier wird aus den Lohnordnungen der Bundesländer Salzburg, Vorarlberg und Kärnten ersatzlos gestrichen.
Änderungen im rahmenrechtlichen Teil
Karenzanrechnung:
Für alle Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz, die ab dem 1.5.2019 beginnen, werden insgesamt maximal 24 Monate auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche bzw. Anwartschaftszeiten aus dem Dienstverhältnis unter Einrechnung aller gesetzlich anrechenbaren Karenzzeiten angerechnet.
Zeiten für Pflegekarenzen (§ 14 c AVRAG), die ab dem 1.5.2019 beginnen, werden im Ausmaß von insgesamt höchstens 3 Monaten auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche bzw. Anwartschaftszeiten aus dem Dienstverhältnis angerechnet.
Zeiten der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder Begleitung schwerstkranker Kinder nach den §§ 14 a und b AVRAG, die ebenfalls nach dem 1.5.2019 beginnen, werden im Ausmaß von insgesamt höchstens 6 Monaten auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche bzw. Anwartschaftszeiten aus dem Dienstverhältnis angerechnet.
Damit wird die in Aussicht gestellte Ausweitung der gesetzlichen Anspruchsregelung - wie im parlamentarischen Entschließungsantrag vom vergangenen Herbst beschlossen - vorweggenommen. Auch alle anderen seit Herbst 2018 erfolgten Kollektivvertragsabschlüsse sehen ähnliche Regelungen zur Karenzanrechnung vor.
Für laufende Karenzen, die bereits vor dem 1.5.2019 begonnen haben, gilt die bisherige gesetzliche Regelung des § 15 f letzter Satz MSchG (Anrechnung 10 Monate für 1. Karenz im Dienstverhältnis auf Entgeltfortzahlung und Urlaubsausmaß).
Ab 1. August normiert § 15f MSchG, dass jede Karenzzeit für alle sich nach der Dauer der Dienstzeit richtenden Ansprüche (z.B. Gehaltsvorrückungen, Urlaubsausmaß, Bemessung der Kündigungsfristen) voll angerechnet wird. Die neue Regelung gilt für Mütter und Väter, deren Kind ab 1. August 2019 geboren (bzw. adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird, im Rahmen der Dauer der jeweils in Anspruch genommenen Karenz.
Für Kinder, die vor dem 1. August 2019 geboren wurden gelten folgende Regelungen:
Karenzantritte vor dem 1. Mai 2019:
Karenzzeiten bleiben für die Berechnung von dienstzeitabhängigen Ansprüchen außer Betracht.
Zwischen Karenzantritte 1. Mai 2019 und Geburt vor dem 1.8.2019:
Karenzen nach dem MSchG/VGK, die ab dem 1.5.2019 beginnen, werden im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Monaten auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche bzw. Anwartschaftszeiten aus dem Dienstverhältnis unter Einrechnung aller gesetzlich anrechenbaren Karenzzeiten (§ 15f MSchG und § 7c VKG) angerechnet.
Redaktionelle Anpassungen im Kollektivvertrag für Arbeiter:
Hier konnten einige im Interesse der Klarheit und Rechtsicherheit wichtige Anpassungen erreicht werden:
- Klarstellung, dass die Durchrechnung des 6. Tages auch für Saisonbetriebe gilt (Ergänzung des Verweises auch auf lit.c in Punkt 2a).
- Streichung der gesamten Regelung zum Ruhezeitenkonto und zur Verkürzung der Ruhezeit (Punkt 2i). Stattdessen Verweis auf die neue gesetzliche Bestimmung des § 12 Absatz 2a und b AZG.
- Streichung der Beschränkung auf wöchentlich maximal 15 Überstunden bzw. maximal 10 Stunden täglich im Punkt 5a. Damit ist klargestellt, dass die gesetzlich mögliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden/Woche und 12 Stunden/Tag uneingeschränkt gilt.
- Anpassung der Regelung über den Dienstplanaushang an die gesetzlichen Vorgaben von 2 Wochen (Punkt 2 lit. a). Die im Kollektivvertrag vorgesehene Frist von einer Woche ist zwischenzeitig gesetzwidrig geworden.
- Anpassung des Gesetzesverweises bei der Regelung über die fallweisen Beschäftigten in Punkt 7 lit. d und Punkt 8 lit. g (nunmehr § 33 Abs. 3 ASVG anstelle von § 471 b ASVG).
- Adaptierung der Regelung über die Schlichtungsstelle im Punkt 2
- Möglichkeit, dass jede Seite auch eine(n) Experten/Expertin ohne Stimmrecht beziehen kann
- Klarstellung zur Veröffentlichung: veröffentlicht werden nur Entscheidungen über die Auslegung des KVs, nicht jedoch Entscheidungen über die Einstufung von Mitarbeitern (Datenschutz).
- Die alte Schiedsklausel im Punkt 25 wird gestrichen.
- Klarstellung zur Regelung über die Beschäftigung von Jugendlichen in Raucherbetrieben.
Redaktionelle Anpassung im Kollektivvertrag für Angestellte:
Die im Kollektivvertrag für Angestellte bereits bestehende Schlichtungsklausel in Punkt 16, wird im Interesse einer einheitlichen Formulierung an die Regelung des Arbeiter-Kollektivvertrages angepasst. Die Änderungen betreffen insbesondere:
- Die Konkretisierung des formalen Ablaufes eines Schlichtungsverfahrens.
- Die namentliche Nennung der Mitglieder der Schlichtungsstelle wird durch ein Nominierungsrecht aus dem Bereich der Angestellten/Funktionäre der Wirtschaftskammern bzw. GPA ersetzt und die Beiziehung jeweils eines/r Experten/in (ohne Stimmrecht) ermöglicht.
- Bestehende Schlichtungsklauseln auf Landesebene werden außer Kraft gesetzt.
ArbeiterInnen im Hotel- und Gastgewerbe
Rahmen Kollektivvertrag Arbeiter
Rahmen-Kollektivvertrag ArbeiterInnen (gültig ab 1.5.2019)
Neue gesetzliche Regelung zur Anrechnung von Karenzzeiten ab 1.8.2019:
Anfang Juli wurde vom Nationalrat eine Regelung zur Anrechnung der Karenzzeiten beschlossen, die die Regelung im Punkt 14a des KV für Arbeiter im Gastgewerbe für Geburten ab dem 1. August 2019 überlagert.
§ 15f MSchG normiert, dass jede Karenzzeit für alle sich nach der Dauer der Dienstzeit richtenden Ansprüche (z.B. Gehaltsvorrückungen, Urlaubsausmaß, Bemessung der Kündigungsfristen) voll angerechnet wird. Die neue Regelung gilt für Mütter und Väter, deren Kind ab 1. August 2019 geboren (bzw. adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird, im Rahmen der Dauer der jeweils in Anspruch genommenen Karenz.
Lohntabellen gültig ab 1.5.2019
Merkblätter und Muster
Mustervorlage zu Punkt 2.b. (4. Absatz) des Kollektivvertrags (Antrag Zeitausgleich)
Broschüre - Flexible Arbeitszeit im Hotel- und Gastgewerbe
Durchrechnung der Höchstarbeitszeit
Betriebskollektivvertrag von McDonalds
Den Betriebskollektivvertrag von McDonalds finden Sie hier.
Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe
Rahmenkollektivvertrag für Angestellte
Rahmen-Kollektivvertrag Angestellte (gültig ab 1.5.2019)
Gehaltstabellen gültig ab 1.5.2019
- alle Bundesländer
- Burgenland
- Kärnten
- Niederösterreich
- Oberösterreich
- Salzburg
- Steiermark
- Tirol
- Vorarlberg
- Wien
Merkblätter
Gegenüberstellung Beschäftigungsgruppen alt-neu
FAQs zur Neueinstufung im Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe
Musterverträge
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Kommentar zum Kollektivvertrag
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