Umsatzersatz für von 2. Lock-Down betroffene Betriebe
Der Umsatzersatz im Ausmaß bis 80 Prozent kann von Betrieben über finanzonline beantragt werden.
T: 050 233 770
(von Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 15:30 Uhr und am Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr)
E: corona.hotline@bmf.gv.at
Auf der Info Seite des Finanzministeriums finden sich die aktuellen Informationen.
Wir informieren selbstverständlich laufend über Neuerungen.
Umsatzersatz – Branchenliste
Unternehmen, die direkt von den behördlichen Schließungen betroffen sind, erhalten 80% ihres Umsatzes (im Vergleich zu November 2019) bis max. 800.000,- Euro ersetzt. Unternehmen, die von der Verordnung COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV vom 2. November 2020 direkt betroffen sind müssen einer Branche nach Definition ÖNACE zuordenbar sein.
Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen. Die ÖNACE-Zuordnung erhält man von der Statistik Austria mittels einer Klassifikationsmitteilung. Sollten Sie Ihre Klassifikationsmitteilung verlegt haben, wenden Sie sich bitte an Statistik Austria unter KLM@statistik.gv.at.
Wesentlich ist, dass auch von der Schließung teilbetroffene Mischbetriebe und in einer zweiten Welle dann auch die indirekt betroffenen Zulieferfirmen der geschlossenen Betriebe gleichwertig entschädigt werden sollen. Auch der Fixkostenzuschuss II wird noch im November für diese Betriebe zur Verfügung stehen, die von einer Schließung zwar nicht direkt oder als Zulieferer betroffen sind, aber trotzdem die Folgen des Lock-Downs sehr deutlich spüren.