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Coronavirus – Regelungen Bus ab 15.9.2021

Wichtige Informationen für die Branche

Wichtige Informationen für die Branche

  • Reisebus: Die Verpflichtung für Passagiere eine FFP2-Maske im Bus zu tragen entfällt beim Nachweis der 3 G-Regel!
  • Linienverkehr: Es ist wieder ausschließlich eine FFP2-Maske zu tragen – ein Mund-Nasenschutz (MNS) ist nicht mehr erlaubt!

Bei Fahrten mit Reisebussen gilt:

  • Jeder Sitzplatz im Bus darf genutzt werden (Vollbesetzung 100%).
  • Die 3G-Regel (genesen, getestet oder geimpft) gilt. Der Betreiber darf Passagiere daher nur dann einlassen, wenn sie - so wie bisher - Impfnachweise, Absonderungsbescheide oder Antikörpernachweise vorlegen. Die Vorlage der Nachweise können in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats erfolgen. Die Person hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  • Die Verpflichtung zur Einhaltung der 3G-Regel gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr. Vorsicht: strengere Regelungen in Wien
  • Da die 3G-Regel gilt, entfällt die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske gänzlich.
  • Der Betreiber hat weiterhin einen COVID-19-Beauftragten zu benennen – dieser muss das Präventionskonzept kennen und ist Ansprechpartner der Behörden. Eine verpflichtende Schulung ist dafür nicht vorgesehen.
  • Der Betreiber hat weiterhin ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen (Musterpräventionskonzept für „Reisebusunternehmen“ finden Sie auf der Homepage!)
  • Am Fahrt-/Ausflugsziel haben die Fahrgäste die jeweils gültigen Zutritts-Regeln zu beachten.

Zusätzlich gelten folgende Regeln „(rund um die Reisebusfahrt“):

  • Registrierungspflicht (gilt bis 31.10.2021): Für Aktivitäten außerhalb des Busses, bei denen sich Personen voraussichtlich länger als 15 Minuten nicht überwiegend im Freien aufhalten, sind die Kontaktdaten (Name, Tel. Nr., ggfs. E-Mail) zu erheben.
  • Anzeigepflicht für „Zusammenkünfte ab 100 Personen“ (gilt erst ab dem 20.09!): Zusammenkünfte außerhalb des Busses, die vom Busunternehmer als Verantwortlicher organisiert werden, müssen erst ab 100 Personen (z.B. Stadtführung) bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde 1 Woche vorher elektronisch angezeigt werden.

Rechtsgrundlagen/Fundstellen:

Zu den Bestimmungen im Einzelnen

1. Regeln für Reisebus/Linienverkehr/Schülerbeförderung

Reisebus:

  • Jeder Sitzplatz im Bus darf genutzt werden (Vollbesetzung 100%).
  • Die 3G-Regel (genesen, getestet oder geimpft) gilt. Der Betreiber darf Passagiere daher nur dann einlassen, wenn sie - so wie bisher - Impfnachweise, Absonderungsbescheide oder Antikörpernachweise vorlegen. Die Vorlage der Nachweise können in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats erfolgen.
  • Da die 3G-Regel gilt, entfällt die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske für Passagiere gänzlich.
  • Auch für den Lenker entfällt bei Erbringung des 3G-Nachweises die FFP2-Maskenpflicht.
  • Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu benennen. Eine verpflichtende Schulung des Beauftragten ist nicht vorgesehen. (Erläuterungen: siehe Punkt 2).
  • Der Betreiber hat ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen (Musterpräventionskonzept: siehe Punkt 2)
  • Anzeigepflicht (NUR für Aktivitäten außerhalb des Busses ab 100 Teilnehmern, gilt ab 20.09.2021). Es sind folgende Angaben zu machen:
    • Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen
    • Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft
    • Zweck der Zusammenkunft
    • Anzahl der Teilnehmer (voraussichtliche Teilnehmerzahl)

Linienverkehr

  • Ein Bus, der im Linienverkehr eingesetzt wird, ist ein „Massenbeförderungsmittel“.
  • Die „1 Meter Abstandsregel“ entfällt weiterhin.
  • Jeder Sitz- und Stehplatz darf daher genutzt werden (Vollbesetzung 100%)
  • Die 3G-Regel gilt im Linienverkehr nicht.
  • Daher ist grundsätzlich während der Fahrt eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Da die „3G-Regel“ für die Mitfahrenden nicht verpflichtend angewendet wird, muss der Lenker bei unmittelbarem Kontakt zu den Mitfahrenden eine FFP2-Maske tragen. Für den Lenker besteht nur dann keine FFP2-Masken-Pflicht, wenn das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Trennwände, Plexiglaswände, etc.) minimiert wird.
  • Ausnahmen von der Maskenpflicht für Passagiere:
  • Ausnahmen von der FFP-2 Maskenpflicht für Passagiere:
    • Kinder von 6 bis 14 Jahren dürfen auch einen MNS-Schutz tragen.

Schüler- oder Kindergartenbeförderungen/Ausflüge oder Exkursionen im Rahmen des Lehrplans:

Beförderung von Kindergartenkindern:

Beförderung von Schülern oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen:

  • Beförderungskapazität: Vollbesetzung ist erlaubt
  • Maskenpflicht: Da die „3G-Regel“ für die Mitfahrenden nicht verpflichtend angewendet wird, muss der Lenker bei unmittelbarem Kontakt zu den Mitfahrenden eine FFP2-Maske tragen. Für den Lenker besteht nur dann keine FFP-2 Pflicht, wenn das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Trennwände, Plexiglaswände, etc.) minimiert wird.
    Für die mitfahrenden Schüler bzw. Menschen mit besonderen Bedürfnissen gilt grundsätzlich:
    • 6-14 Jahre: Statt FFP2-Maske ist auch ein MNS möglich
    • ab 14 Jahren: FFP2-Masken notwendig
  • Ausnahmen von der Maskenpflicht: Personen, denen aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen das Tragen der FFP2-Maske oder des MNS nicht zugemutet werden kann. Diese Unzumutbarkeit bedarf aber jedenfalls einer Bestätigung eines in Österreich zugelassenen Arztes.
  • Lenker und Kindergartenkinder/Schüler/Personen mit besonderen Bedürfnissen weisen die Erfüllung der 3G-Regel nach (genesen, getestet oder geimpft):
    • In diesem Fall bräuchten Lenker auch bei unmittelbarem Kundenkontakt keine FFP2-Maske tragen;
    • Passagiere müssen jedoch weiterhin eine Maske (FFP2 oder MNS tragen)
  • Schulausflüge/Exkursionen, die im Rahmen des Lehrplans erfolgen (dabei handelt es sich praktisch um alle Fahrten, die im Rahmen einer „Dienstreise“ des Lehrpersonal erfolgen), gelten als Schülerbeförderung im klassischen Sinn.

2. Covid-Beauftragter und Covid-Präventionskonzept (jedenfalls für Reisebusunternehmen, für sonstige Busbetriebe nur bei Betriebsstätten mit mehr als 51 Arbeitnehmern)

Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ist in einem Reisebusunternehmen ein COVID-19-Beauftragter zu benennen und ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen. Für sonstige Busbetriebe gilt dies erst für Betriebsstätten mit mehr als 51 AN.

Covid-Beauftragter
Voraussetzung für die Eignung als COVID-19-Beauftragter sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen. Eine eigene Schulung für COVID-19-Beauftragte ist nicht verpflichtend vorgesehen, wenngleich eine solche zweckmäßig sein kann.

Covid-Präventionskonzept
Ein COVID-19-Präventionskonzept hat jedenfalls zu enthalten: spezifische Hygienemaßnahmen, Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen, Entzerrungsmaßnahmen, Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen, gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken sowie eine Risikoanalyse.

Um Sie bei der Prävention und Umsetzung der Risikoanalyse zu unterstützen, wurde für Reisebusunternehmen eigens ein Muster-Präventionskonzept erstellt :

Basierend auf einem Vorschlag für die vorgeschriebene Risikoanalyse enthält das Muster auch eine Checkliste für die oben genannten COVID-19 Präventionsmaßnahmen. Das Muster dient als Vorlage zur Erarbeitung des betriebseigenen Präventionskonzeptes, d.h. es muss jedenfalls noch – mit Hilfe der Anlagen – an die Gegebenheiten des eigenen Unternehmens angepasst werden.

3. Zur Zutrittskontrolle (3G Regelung: GETESTET, GENESEN, GEIMPFT) 

Getestet:

  • Negativer PCR-Test (maximal 72 Stunden alt)
  • Negativer Antigen-Test (maximal 24 Stunden alt)
  • Negativer Antigen-Selbsttest mit Erfassung in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem (maximal 24 Stunden alt)
  • „Corona Testpass“ („Ninja-Pass“)
  • Ausnahmsweise darf auch ein Antigen-Selbsttest unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte oder einer von ihm beauftragten Person vor Ort vorgenommen werden: dieser Test gilt nur für diesen einen Besuch der Betriebsstätte. Der Test muss unmittelbar vor oder nach Betreten der Betriebsstätte vorgenommen werden.

    Achtung:
     Sonderregelung für Wien!  

Genesen:

  • Genesungsnachweis oder ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion, die molekularbiologisch bestätigt wurde
  • Vorlage eines „Absonderungsbescheids“: Personen, die mit dem Coronavirus infiziert waren, sind für 180 Tagen nach Genesung von der Testpflicht ausgenommen.
  • Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf. 

Geimpft:

  • Ein "Impfnachweis" muss ab 15.9.2021 folgende Voraussetzungen erfüllen: 
    • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, 
    • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf
    • Impfung, wenn 21 Tage vor Impfung ein positiver PCR- Test bzw. ein Nachweis neutralisierender Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegt
    • Weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.

Die Nachweise können in deutscher oder in englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats vorgelegt werden.

4. Zur Erhebung von Kontaktdaten (Registrierung – gilt bis 31.10.2021!)

Für Aktivitäten außerhalb des Busses, bei denen sich Personen voraussichtlich länger als 15 Minuten nicht überwiegend im Freien aufhalten, ist zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung

  • Vor- und Familiennamen und
  • die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse zu erheben.
  • Die Daten sind mit Datum und Uhrzeit des Betretens zu versehen.

Bei Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend. Auf Verlangen sind die Daten der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung (und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft) aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

Ausnahme: Die Erhebung von Kontaktdaten ist bei Orten (z.B. bei Stadtbesichtigungen), an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt, nicht notwendig.

Erweiterung der Kontaktdatenregelung (bis 31.10.2021): Sofern vorhanden, sind auch Tischnummern bzw. der Bereich des konkreten Aufenthalts anzugeben!

Achtung: Sonderregelung für Wien! 

5. Zur Anzeigepflicht der „Zusammenkunft“ mit mehr als 100 Teilnehmern (gilt erst ab 20.9.2021!)

Es sind nur mehr Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern durch den Veranstalter bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde 1 Woche vorher elektronisch anzuzeigen. Eine anzeigepflichtige Zusammenkunft mit mehr als 100 TN liegt nur dann vor, wenn der Reiseveranstalter auch für die Gestaltung des Rahmenprogramm die Verantwortung trägt. Dabei sind folgende Angaben zu machen:

1.    Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,

2.    Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,

3.    Zweck der Zusammenkunft

4.    Anzahl der Teilnehmer

Bei welcher Bezirksverwaltungsbehörde ist im Falle einer Busreise (z. B. Sightseeing Reise) die Zusammenkunft mit mehr als 100 Personen zu melden?

Eine anzeigepflichtige Zusammenkunft liegt nur dann vor, wenn der Reiseveranstalter auch ein Rahmenprogramm zur Verfügung stellt. In diesem Fall hat die Anzeige am Ort des Ausflugszieles stattzufinden. Findet eine Sightseeing Reise von Wien nach Linz statt, hat die Anzeige am Ort des Ausflugszieles (Linz) stattzufinden.

Für die Anzeige von anzeigepflichtigen Zusammenkünften in den jeweiligen Bundesländern stehen folgende Web-Applikationen zu Verfügung:

6. Zu Veranstaltungen/Zusammenkünften

  • Über 25 bis 100 TN:
    Diese sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer nur einlässt, wenn die 3 G-Regel nachgewiesen wird. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  • Über 100 TN:
    Hier besteht eine Anzeigepflicht bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die 3G-Regel muss eingehalten werden. Die Bestellung eines Covid-Beauftragten und eines Präventionskonzeptes ist notwendig.
  • Über 500 TN:
    Hier besteht eine Bewilligungspflicht durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Die 3G-Regel muss eingehalten werden. Die Bestellung eines Covid-Beauftragten und eines Präventionskonzeptes ist notwendig.

7. Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus für Inhaber von Betriebsstätten, Arbeitsorten und Betreiber?

Aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes und des Epidemiegesetzes 1950 können die Bezirksverwaltungsbehörden bei Verstößen gegen geltende Auflagen eine Verwaltungsstrafe verhängen. Die Verwaltungsstrafe ist grundsätzlich eine Geldstrafe, im Nichteinbringungsfall kann auch eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Auch gerichtliche Strafen im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) sind möglich.

Informationen finden Sie in den FAQ der WKÖ.

8. Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Die WKÖ bietet in ihren FAQs (Punkt: „Arbeits- und Sozialversicherungsrecht“ anklicken!) Antworten auf verschiedene Fragen aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht an, beispielsweise:

  • Können Arbeitnehmer nach dem 3-G Nachweis gefragt werden?
  • Darf der 3-G Status abgespeichert werden?
  • Kann ein Arbeitgeber den 3G-Nachweis am Arbeitsplatz verpflichtend einführen? 
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