Taxi und Mietwagen
Das Taxigewerbe ...
... dient der Personenbeförderung mit PKW, die für jedermann an öffentlichen Orten bereit gehalten oder mit Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden.
Der Landeshauptmann als Behörde kann für ein gesamtes Bundesland sowie für einzelne Verwaltungsbezirke oder für ein einzelnes Gemeindegebiet verbindliche Tarife festlegen.
Innerhalb dieser Tarifgebiete sind Fahrpreisanzeiger (Taxameter) zu verwenden. Außerhalb solcher Tarifgebiete besteht freie Preisvereinbarung.
Das Mietwagengewerbe ...
... deckt das Bedürfnis nach Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises unter Beistellung eines Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen). Zu betonen ist, dass es nicht - wie vom Großteil der Öffentlichkeit assoziiert - mit dem KFZ - Verleih ohne Beistellung eines Fahrers verwechselt werden darf. Erfahrungsgemäß werden die Dienstleistungen des Mietwagengewerbes für Fahrten mit entfernteren Fahrzielen in Anspruch genommen. Betreffend des Entgeltes besteht völlige Freiheit zwischen den Vertragsteilen.