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Registrierkassenpflicht und Belegerteilungsverpflichtung

Jetzt mit Online-Ratgeber: Neue gesetzliche Regelung ab 1.1.2016 - was bedeutet das für mein Unternehmen?

Lesedauer: 1 Minute


Ab dem 1.1.2016 gelten für Unternehmen neue steuerrechtliche Bestimmungen.  

Registrierkassenpflicht

Unternehmen haben zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden, wenn

  • der Jahresumsatz je Betrieb € 15.000,-- und
  • die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500,-- im Jahr überschreiten.

Belegerteilungsverpflichtung 

Für jedes Unternehmen besteht ab 1.1.2016 die Verpflichtung, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen.

Alle Details sowie Ausnahmen von dieser gesetzlichen Regelung finden Sie in den Informationsangeboten auf dieser Seite. 

Wichtiger Hinweis: Darüber hinaus müssen die Registrierkassen ab dem 1.1.2017 auch über eine spezielle technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen sicherstellt.  


So unterstützen wir Sie:

Online Ratgeber Registrierkassenpficht 

Dieser Online Ratgeber informiert Sie,

  • ob für Ihr Unternehmen eine Pflicht besteht,
  • ob auf Ihren Betrieb Ausnahmen oder Erleichterungen zutreffen,
  • ab wann das elektronische Aufzeichnungssystem verpflichtend ist und
  • welche technischen Schritte erforderlich sind.

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Viele Fragen zur Umsetzung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht sind noch nicht geklärt. Daher wird diese Seite laufend aktualisiert und inhaltlich erweitert.


Stand: 28.10.2021