Eine weiße Gondel an Stahlseilen hängend in verschneiter Berglandschaft
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Seilbahnen, Fachgruppe

Wiederkehrende Überprüfungen von Schleppliften

Überprüfungsbericht

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Die seit 1.1.2014 gültige Seilbahnüberprüfungsverordnung 2013 (SeilbÜV 2013) umfasst erstmals alle Seilbahnanlagen mit Personenbeförderung, somit auch Schlepplifte und Materialseilbahnen.


Gemäß SeilbÜV 2013 sind nicht öffentliche Seilbahnen, somit auch Schlepplifte, alle 10 Jahre durch eine akkreditierte Stelle zu überprüfen. Dazwischen (alle 5 Jahre) kann die Überprüfung laut § 2 Abs. 2 SeilbÜV 2013 auch durch eine fachkundige Person vorgenommen werden.


Das BMVIT hat die Anforderungen an diese fachkundige Person in einer neuen Anlage 3 zur SeilbÜV 2013 aufgelistet. Diese Anlage 3 soll gemeinsam mit anderen vom Fachverband der Seilbahnen erreichten praxisorientierten Anpassung noch im Herbst veröffentlicht werden.


Demnach werden auch Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter von öffentlichen Seilbahnen, die Betriebserfahrung über mindestens drei aufeinander folgende Betriebssaisonen mit Schleppliften vorweisen können, als fachkundig anerkannt werden. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung wird dabei vorausgesetzt.


Zur Unterstützung der fachkundigen Personen und mit dem Ziel einer einheitlichen Vorgehensweise in ganz Österreich hat das Technikerkomitee des Fachverbandes der Seilbahnen in Abstimmung mit der Abteilung ESA (Amt für Seilbahnen in Tirol) eine Vorlage für den Überprüfungsbericht für die wiederkehrende Schleppliftüberprüfung erstellt.


Dieser Überprüfungsbericht wurde im Rahmen der Länder-Expertenkonferenz 2015 vorgestellt und nun von allen betroffenen Behörden genehmigt. Somit kann er von allen Seilbahn- und Schleppliftunternehmen angewendet werden.

Stand: 23.03.2022