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Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Ausstellung von Typenscheinduplikaten

Wohnsitzbehörde zuständig für die Zustimmungserklärung bei Verlust eines Typenscheines

Mit der 36. KFG-Novelle (BGBl. Teil I Nr. 19/2019) gab es eine Änderung der Behördenzuständigkeit für die Ausstellung einer Zustimmungserklärung bei Verlust eines Typenscheines. Diese Änderung trat mit 1.10.2019 in Kraft.

§ 30 Abs. 5 KFG idF BGBl. I Nr. 19/2019 lautet wie folgt:
(5) Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der Erzeuger der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, in deren Sprengel der Besitzer des Fahrzeuges seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat die … 

Für die Ausstellung einer Zustimmungserklärung (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung) bei Verlust eines Typenscheines ist somit seit 1.10.2019 nicht mehr die Zulassungsbehörde zuständig, sondern die Behörde, in deren Sprengel der Besitzer des Fahrzeuges seinen Hauptwohnsitz hat.  

Seitens der Hersteller bzw. Generalimporteure dürfen daher nur mehr Erklärungen der Wohnsitzbehörde akzeptiert werden. Ist die Adresse (Hauptwohnsitz) des Antragstellers nicht in der Erklärung angeführt, können die Hersteller bzw. Generalimporteure nicht überprüfen, ob die Erklärung von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde oder nicht. 

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie stellt daher klar, dass in der Zustimmungserklärung der Wohnsitzbehörde jedenfalls die Adresse (Hauptwohnsitz) des Antragstellers angeführt sein muss, damit eine einfache Überprüfung der Behördenzuständigkeit gewährleistet ist. 

Stand: