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Lehre im 2. Bildungsweg

Lehrabschlussprüfung 
  • Haben Sie nie eine Lehre absolviert oder waren Sie nie Lehrling und haben dennoch den Wunsch die Lehrabschlussprüfung (LAP) abzulegen?
  • Oder haben Sie Ihre Lehre abgebrochen und möchten die LAP nachträglich absolvieren?
  • Legen Sie Ihre LAP im Wege der „Ausnahmsweisen Zulassung zur Lehrabschlussprüfung“ ab!

Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Zulassung zur LAP im zweiten Bildungsweg, d.h. ohne Absolvierung eines
    Lehrverhältnisses, nach Vollendung des 18. Lebensjahres (§23 Abs.5 lit.a BAG)
  2. Zulassung zur LAP bei Absolvierung von zumindest der Hälfte der Lehrzeit in einem
    Lehrverhältnis (§23 Abs.5 lit.b BAG)

Alle Informationen zum Download

Stand: