Barrierefreiheit im Handel
Seit 1. Jänner 2006 ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) in Kraft getreten. Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz strebt der Gesetzgeber eine vollkommene gesellschaftliche Gleichstellung behinderter mit nichtbehinderten Personen in allen Lebensbereichen an.
Das BGStG verbietet eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung.
Die Gleichstellung von Personen mit Behinderungen betrifft grundsätzlich auch öffentlich zugängliche Gebäude. Davon sind auch Geschäftslokale betroffen.
Auf Grund einer Übergangsbestimmung muss die Barrierefreiheit für Gebäude nach dem 31.12.2015 zur Gänze erreicht sein. Bis dahin gilt die Barrierefreiheit nur für Neubauten (Baubewilligung ab 1.1.2006).
Weiterführende Informationen
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