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Preisauszeichnung

Preisauszeichnung und Grundpreisauszeichnung

Für Unternehmer, die Sachgüter gegenüber Verbrauchern gewerbsmäßig zum Kauf anbieten, besteht eine Pflicht zur Auszeichnung der Verkaufspreise. Bei bestimmten Sachgütern, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, ist neben dem Verkaufspreis auch der Preis je Maßeinheit (= Grundpreis) auszuzeichnen.

Für Kleinunternehmer (z.B. Anbieten durch mobile Verkaufseinrichtungen oder max. 9 Vollzeitbeschäftigte oder bis zu 250 m² Verkaufsfläche und nicht mehr als 10 Filialen oder Anbieter auf Gelegenheitsmärkten) besteht eine Ausnahme von der Grundpreisauszeichnungspflicht.

Nähere Informationen zur Preisauszeichnung finden Sie im Folder "Preisauszeichnung von Sachgütern und Dienstleistungen" (BMWFJ) bzw. im Preisauszeichnungsgesetz und der Grundpreisauszeichnungsverordnung.

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