Corona-Update
Deutschland: Reisewarnung für Österreich
Das Robert-Koch-Institut hat alle österreichischen Bundesländer mit der Ausnahme von Kärnten als Risikogebiet eingestuft. Dies bedeutet, dass Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in einem dieser Bundesländer aufgehalten haben, nach der Einreise nach Deutschland grundsätzlich zur Quarantäne verpflichtet sind. Diese Regelung ist wirksam ab Samstag, 24. Oktober 2020, 0:00 Uhr.
Es bestehen einigen Ausnahmen von der Quarantänepflicht, die sich je nach deutschem Zielbundesland unterscheiden. Die Aussenwirtschaft hat zu Ihrer Übersicht einen „Einreisequarantäne-Spiegel“ erstellt, unter dem auch die Verordnungstexte verlinkt sind. Diese finden Sie wie bisher auch auf www.wko.at/aussenwirtschaft/de. Zusätzlich finden Sie dort Erläuterungen zum System der Einreisequarantäne.
Zum Einreisequarantäne-Spiegel
Die Ausnahmetatbestände sind links angeführt.
Bei Grün ist eine quarantänefreie Einreise möglich.
Weitere Hinweise:
- Die Einreise ist weiterhin unbeschränkt möglich; es muss kein spezieller Grund vorliegen; nach der Einreise sind Personen aus Risikogebieten jedoch eben grundsätzlich quarantänepflichtig.
- Pendlerbescheinigungen oder Ähnliches sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig; für jede Ausnahme aus der Quarantäne sind die entsprechenden Nachweise mitzuführen; spezielle Formulare gibt es dafür nicht.
Landesverordnung zu Corona
Das Land Salzburg hat mit einer neuen Verordnung am 16. Oktober 2020 zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus angeordnet. Die Verordnung besteht zum Großteil aus Maßnahmen betreffend den politischen Bezirk Hallein, insbesondere Kuchl.
Daneben ordnet das Land an, dass Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze sowie Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis und solche im Rahmen von Vereinen, die nicht der unmittelbaren Erfüllung anderer statutarisch festgelegter Vereinszwecke als der Förderung der Gemeinschaft etwa durch geselliges Beisammensein dienen, untersagt sind (in der Verordnung sind einige Veranstaltungen, wie etwa Begräbnisse mit einer Höchstzahl von 100 teilnehmenden Personen, ausgenommen). Bei Kultur- und Sportveranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen wurde das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken untersagt.
Im Gastgewerbe gilt, dass zum Zweck der behördlichen Kontaktverfolgung von mit SARS-CoV-2 Infizierten die Gäste dem Betreiber ihre Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) überlassen müssen, und dieser das Datum sowie die Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte durch die jeweilige Person vermerken muss. Weigern sich Gäste, Ihre Daten zu überlassen, muss der Betreiber diesen den Zutritt verwehren.
Verordnung des Landes Salzburg
Neue Corona-Maßnahmen des Bundes
Darüber hinaus hat der Bund folgende Maßnahmen beschlossen, die ab 19.10.2020 in Kraft treten:
- In geschlossenen Räumen gilt eine Höchstgrenze von 6 erwachsenen Personen.
- Im Freien gilt eine Höchstgrenze von 12 erwachsenen Personen.
- Professionelle Veranstaltungen dürfen ausschließlich nur noch mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen durchgeführt werden, es gilt in geschlossenen Räumen eine Höchstgrenze von 1000 Personen, im Freien eine Höchstgrenze von 1500 Personen.
In Gastronomiebetrieben gilt für die Besuchergruppe eine Obergrenze von 6 (erwachsenen) Personen in geschlossenen Räumen und 12 (erwachsenen) Personen im Freien.
Lockdown-Light im Berchtesgadener Land
Das angrenzende Berchtesgadener Land befindet sich seit 20.10.2020, 14.00 Uhr, in einem in einem „Lockdown-Light“.
Die wichtigsten Infos für Sie:
- Veranstaltungen sind generell untersagt.
- Das Verlassen der Wohnung ist nur noch erlaubt, wenn triftige Gründe vorliegen. Dazu zählt insbesondere die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit.
- Der Verkehrsfluss durch das „kleine deutsche Eck“ funktioniert, das Passieren der Grenze ist möglich. Die bayerische Regierung appelliert jedoch an die Österreicher und die Bayern, nicht unnötig die Grenze zu passieren.
- Auch berufliche Reisen zwischen Bayern und Österreich sind möglich.
Die Regelungen gelten bis 2.11.2020, 14.00 Uhr.
Einreise nach Österreich
Allgemeine Regeln für die Einreise auf dem Land-, Luft- und Wasserweg nach Österreich
Das Sozialministerium (BMSGPK) regelt gesundheitspolizeilich die Einreise nach Österreich mittels „Verordnung des BMSGPK über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2“ (BGBl. II Nr. 445/2020).
Die gesamte Einreise-VO tritt am 17.10.2020 in Kraft und gilt vorerst bis inkl. 31.03.2021!
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Der § 1 definiert die Einreise als Betreten des Bundesgebiets.
Ärztliche Zeugnisse (§ 2) sollen nachweisen, dass die betroffene Person einen negativen COVID-PCR-Test absolviert hat. Die Zeugnisse müssen in EN oder DE gemäß Anlage C oder D vorgelegt werden. Bei der Einreise darf die Probeentnahme maximal 72 Stunden zurückliegen, andernfalls verliert das ärztliche Zeugnis seine Gültigkeit.
Ist eine Person nach dieser Verordnung verpflichtet, eine selbstüberwachte Quarantäne (§ 3) anzutreten, so muss diese schnellstmöglich und auf direktem Weg an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne, Nachweis!) oder an einer sonstigen geeigneten Unterkunft (Nachweis notwendig!) angetreten werden. Die Kosten der Unterkunft sind von der Person selbst zu tragen. Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf während der Quarantäne nicht verlassen werden. Personen, die zur Quarantäne verpflichtet sind, haben eine Quarantäneverpflichtung (Anlage E) oder eine Declaration of quarantine (Anlage F) zu unterfertigen.
Eine Ausnahme vom Verbot, die Quarantäneunterkunft frühzeitig zu verlassen, besteht gemäß § 11 für unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme eines COVID-PCR-Test. Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten.
Zur Möglichkeit der Freitestung während der Quarantäne erfolgte folgende Klarstellung des BMSGPK: „Bevorzugterweise ist die Testung innerhalb der Quarantäne durchzuführen, sofern dies möglich ist (z.B. durch Betriebsärzte, Labordienstleister). Ist das nicht möglich kann zur Durchführung eines PCR Covid Tests die Quarantäne verlassen werden, wobei sämtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, die eine allfällige Weiterverbreitung der Krankheit verhindern. Dies umfasst zumindest die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln (Abstand halten, Personenkontakte vermeiden, Mund-Nasenschutz tragen, häufiges Händewaschen). Alle nicht zur Durchführung der Testung unbedingt notwendigen Personenkontakte sind zu vermeiden, keine Zwischenstopps am Weg zum Labor, nach Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel vermeiden, Terminvereinbarung mit Labor, Testpersonal auf aktive Quarantäne hinweisen, etc.“
2. Abschnitt: Einreise aus EU/EWR Staaten, der Schweiz, Andorra, Monaco, dem Vatikan und dem Vereinigten Königreich.
Uneingeschränkte Einreise (kein Test / keine Quarantäne) gemäß § 4 Abs. 1: wenn die Einreise aus einem Land der Anlage A erfolgt und zum Zeitpunkt der Einreise glaubhaft gemacht werden kann, dass sich die reisende Person innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem der Länder der Anlage A aufgehalten hat; das kumulative, zusätzliche Erfordernis eines Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthalts aus der vorhergehenden Verordnung ist entfallen.
Sind die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, muss die reisende Person ein ärztliches Zeugnis gemäß § 2 (siehe oben, Anlagen C oder D; die Probenentnahme darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen) vorweisen; Alternativ: ist kein Test vorhanden, MUSS alternativ eine 10-tägige selbstüberwachte Quarantäne (im eigenen Wohnsitz bzw. in einer geeigneten Unterkunft) angetreten werden. Ein Freitesten während der Quarantäne ist möglich.
Zusätzlich gilt: bei Einreise aus ODER Aufenthalt innerhalb der letzten 10 Tage in einem Risikogebiet (Anlage B) MUSS während der Quarantäne ein COVID-PCR-Test innerhalb von 48 Stunden veranlasst werden. In diesem Fall ist es nicht möglich, die Quarantäne von 10 Tagen in der Quarantäne „abzusitzen“. Fällt der Test negativ aus, kann die Quarantäne beendet werden.
Telefonische Klarstellung durch BMSGPK: Bei Abflug von Flughäfen, die in den Zonen mit Reisewarnung liegen, ist es nicht schädlich, wenn nur der Abflug von dort erfolgt und kein Aufenthalt in den Zonen mit Reisewarnung bestand; das Gleiche gilt für den Transit auf solchen Flughäfen. Bei der Einreise in Wien muss glaubhaft gemacht werden, dass man nicht in den Zonen mit Reisewarnung aufhältig war, sondern lediglich der Abflug zeitnahe von dort erfolgt ist (z.B. mittels Delegationsprogramm, Firmenschreiben, Flugtickets, Hotelbuchungen etc). Es liegt im Ermessensspielraum der Behörde, den Darstellungen zu folgen.
3. Abschnitt: Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten
Als sonstige Staaten und Gebiete (§ 5) gelten alle Staaten, die nicht EU/EWR- Staaten, die Schweiz, Andorra, Monaco, der Vatikan und das Vereinigte Königreich sind; es wird dabei nicht auf die Staatsbürgerschaft abgestellt!
Grundregeln:
- Personen, die aus sonstigen Staaten einreisen, benötigen ein ärztliches Zeugnis gemäß § 2 (siehe oben, Anlagen C oder D; die Probenentnahme darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen); Alternativ: ist kein Test vorhanden, MUSS eine 10-tägige selbstüberwachte Quarantäne (im eigenen Wohnsitz bzw. in einer geeigneten Unterkunft) angetreten werden. Ein Freitesten während der Quarantäne ist möglich.
- Zusätzlich gilt: bei Einreise aus ODER Aufenthalt innerhalb der letzten 10 Tage in einem Risikogebiet (Anlage B) MUSS während der Quarantäne ein COVID-PCR-Test innerhalb von 48 Stunden veranlasst werden. In diesem Fall ist es nicht möglich, die Quarantäne von 10 Tagen in der Quarantäne „abzusitzen“. Fällt der Test negativ aus, kann die Quarantäne beendet werden.
- ODER: Einschränkungsfreie Einreisen (kein Test / keine Quarantäne) aus sonstigen Staaten sind dann möglich, wenn diese Staaten auch in Anlage A genannt sind (dzt insbesondere Australien, Neuseeland, Japan). Zusätzlich darf innerhalb der letzten 10 Tage kein Aufenthalt in einem anderen Staat/Gebiet als in Anlage A oder Österreich vorliegen.
Beispiel für eine mögliche uneingeschränkte Einreise aus einem sonstigen Staat/Gebiet: Ein australischer Staatsbürger reist per Flugzeug von Australien nach Österreich und hat sich den letzten 10 Tage nur in Australien oder Österreich aufgehalten. Hier kann die Person ohne Einschränkungen einreisen.
Grundsätzlich: Die Einreise aus einem anderen als in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet ist unzulässig. D.h. bspw: die direkte Einreise von Drittstaatsangehörigen aus Drittstaaten, die nicht in Anlage A genannt sind, und ohne Wohnsitz in Österreich, ist nicht gestattet. Davon bestehen zahlreiche Ausnahmen - für diese Ausnahmen gelten auch die Test- oder Quarantäne-Erfordernisse der oben genannten Grundregeln. Die wichtigsten Ausnahmen vom gesundheitspolizeilichen Einreiseverbot aus sonstigen Staaten, die nicht in Anlage A genannt sind (§ 5 Abs. 4):
- österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
- Schweizer Bürger und Bürger des Vereinigten Königreichs sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
- Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
- Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß § 95 FPG verfügen, sowie Personen mit anerkannten Flüchtlingsstatus,
- Diplomaten und Angestellte internationaler Organisationen sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
- Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
- Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
- Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,
- Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen,
- humanitäre Einsatzkräfte,
- eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6,
- Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie die Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
- Abschnitt: Ausnahmen und Sonderbestimmungen
§ 6 ermöglicht die einschränkungsfreie Einreise aus medizinischen Gründen.
- Ausnahme von Test- oder Quarantänepflicht bei Einreise nach Österreich: bei Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich (unbedingte Notwendigkeit ist ärztlich zu bestätigen – Muster in Anlagen G oder H), für österreichische Staatsbürger oder Personen, die in Österreich in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, oder Personen mit Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt bei besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen
- Ausnahme von Test- oder Quarantänepflicht bei Wiedereinreise nach Österreich: nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland (unbedingte Notwendigkeit ist ärztlich zu bestätigen - siehe Anlage G oder H), für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
Die Ausnahmen und Sonderbestimmungen für die Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen sind nicht in § 6 geregelt und bestimmen sich nach dem individuellen Einzelfall. So ist die Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen im Ausnahmekatalog des § 5 Abs. 4 aufgelistet, womit auch eine Einreise aus sonstigen Staaten unter den oben geschilderten Voraussetzungen möglich ist.
§ 7 regelt die Einreise aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis. Die Verordnung gilt nicht für die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen. Nicht unter die Ausnahme fallen Einreisen im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis (z.B. Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem nicht regelmäßigen Besuch des Lebenspartners) - für diese gilt § 4: hier wird unterschieden, ob die Einreise aus Staaten der Anlage A oder B bzw. aus sonstigen Staaten erfolgt).
§ 8 regelt sonstige Ausnahmen: Die gesamte Verordnung gilt nicht bei einreisenden Personen nicht (Anm.: auch wenn sie nicht aus einem der Staaten der Anlagen A und B kommen), wenn die Einreise aus einem der folgenden Gründe erfolgt:
- zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs,
- ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
- im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
- im zwingenden Interesse der Republik Österreich.
Für folgende Personen gilt die Verordnung ebenso nicht:
- Transitpassagiere bzw. die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt,
- die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken*, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt,
- die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zur Teilnahme am regelmäßigen Schul- und Studienbetrieb,
- die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
- die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
- die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,
- die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren (Beispiel: kleines/großes Deutsches Eck).
Der generelle Ausnahmetatbestand „gewerblicher Verkehr“ besteht weiterhin nicht mehr.
* Für Berufspendler*innen bestehen bei der Einreise keine Test- oder Quarantäneerfordernisse; die Pendlereigenschaft ist durch eine Bestätigung nachzuweisen (siehe dazu den Vordruck einer Pendler-Bescheinigung; zusätzlich empfehlen wir die Mitnahme von Kopien des Arbeitsvertrags sowie von Dokumenten, welche den regelmäßigen Pendelverkehr untermauern zB Meldezettel aus dem Heimatland). Laut Wortlaut wird nicht auf den Herkunftsort oder die Staatsbürgerschaft der Pendler*innen abgestellt. Für den Ausnahme-Tatbestand bestehen keine branchenmäßigen und geographischen Beschränkungen, woher Arbeitskräfte einpendeln dürfen. Sowohl Tages-, Wochen- und Monatspendler*innen reisen regelmäßig ein und fallen daher unter diese Ausnahme.
Es wurde auch klargestellt, dass etwaige Verstöße der Einreisebestimmungen (zB unerlaubtes Verlassen der Quarantäne) als Verwaltungsübertretung gelten, wofür Geldstrafen verhängt werden können. Darüber hinaus können die Bestimmungen der §§ 178 und 179 des Strafgesetzbuches (Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten) von Bedeutung sein. Näheres auf der Seite des Sozialministeriums.
Bestimmungen für Kinder (§ 10): Für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr gelten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne der Kinder als beendet. Diese gilt nicht für Kinder, die alleine reisen.
Wichtiger Hinweis: Behördliche Überprüfung
Die Gesundheitsbehörde (insb. Bezirksverwaltungsbehörde) oder Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden (d.h. nicht unbedingt nur beim Grenzübertritt, sondern auch überall am Staatsgebiet).
Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung und das Ergebnis eines COVID-PCR-Tests vorzulegen.
COVID 19 – Beschränkungen von jährlichen Brandalarm- und Räumungsübungen
Wir informieren Sie über einen Erlass betreffend Arbeitsstätten - Brandalarm- und Räumungsübung gemäß § 45 AStV: Vermeidung der Infektionsgefahr durch SARS-COV-2.