Zustimmung zur Kündigung eines begünstigt Behinderten
Der VwGH hatte sich mit einem Sachverhalt zu beschäftigen, in dem die Behörde die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung eines begünstigt Behinderten erteilt hatte. Vom Arbeitnehmer wurde unter anderem vorgebracht, dass keine Rechtsprechung dazu vorliege, dass die Zustimmung nur dann zu erteilen sei, wenn eine im Kollektivvertrag befindliche Disziplinarordnung eingehalten worden sei. Auch habe das angefochtene Erkenntnis fälschlicherweise auch Fehlverhalten des Arbeitnehmers herangezogen, das nicht zuvor abgemahnt wurde.
Das angefochtene Erkenntnis wurde vom VwGH bestätigt. Zusammengefasst führte der Gerichtshof aus, dass die Zustimmung zur Kündigung nach § 8 Abs. 2 BEinstG die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung zwar ermöglicht, diese aber nicht ersetzt. Eine weiter gehende vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Kündigung bleibt – unabhängig davon – aber aufrecht. Weiters argumentierte der VwGH, dass der Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung in der Regel eine Abmahnung voraussetzt. Es muss jedoch nicht jedes einzelne Verhalten, das Teil der fortgesetzten Pflichtverletzung ist, abgemahnt werden.