Kreditvermittlung
Inhalt
- Die Kreditvermittlung
- Praxisfragen zur Kreditvermittlung
- Gewerbliche Vermögensberatung
- Einstufung der Tätigkeit
- Checklisten, Beispiel, Vordrucke
- Muster für Kreditvermittlungsauftrag
- Geschäftsbedingungen
- Links
1. Die Kreditvermittlung
Seit 21.3.2016 gelten für die Kreditvermittlung (Personal- und Hypothekarkredite) neue Rechtsvorschriften. Insbesondere muss bei Ausübung der Kreditvermittlung eine Meldung der Tätigkeitsform (gebunden oder ungebunden) an die zuständige Gewerbebehörde erfolgen.
Der Überblick der neuen Rechtsvorschriften zeigt, welche Schritte Sie bei der Umsetzung zu erwarten haben/hatten und zeigt Beispielfälle der Einstufung auf.
Der Artikel „Die Kreditvermittlung“ behandelt folgende Fragen.
2. Praxisfragen zur Kreditvermittlung
In der Sammlung Praxisfragen zur Kreditvermittlung finden Sie eine Reihe von Questions and Answers.
3. Gewerbliche Vermögensberatung
Alles Wissenswerte zur Gewerblichen Vermögensberatung finden Sie unter dem gleichnamigen Stichwort in der Wissensdatenbank.
4. Einstufung der Tätigkeitsform
Jeder Kreditvermittler ist einerseits verpflichtet, der Gewerbebehörde zu melden, ob er als gebundener oder ungebundener Kreditvermittler tätig ist. Gegenüber dem Kunden, kann er sich als gebundener, ungebundener ODER unabhängiger Kreditvermittler deklarieren. Zur Einstufung der Tätigkeitsform
5. Checklisten, Beispiele, Vordrucke
In den Checklisten finden Sie alle notwendigen Informationen (Einstufung, Kreditvergabeablauf, Werbungsvorschriften, Standardinformationen, Datenblatt, Meldung, Geschäftsbedingungen) zur Umsetzung der Rechtsvorschriften für die Personal- und Hypothekarkreditvermittlung, ob gebunden, ungebunden oder unabhängig.
6. Muster für Kreditvermittlungsauftrag
Das Muster für Kreditvermittlungsauftrag finden Sie auch in unseren Formularen und trägt lediglich zur Hilfestellung für Ihre eigene Erstellung eines Kreditvermittlungsauftrages bei. Die Erstellung eines Alleinvermittlungsauftrages stellt jedoch bei der Hypothekarkreditvermittlung keine gesetzliche Verpflichtung dar. Bei der Personalkreditvermittlung gilt das Maklergesetz, welches einen schriftlichen Kreditvermittlungsvertrag vorschreibt.
7. Geschäftsbedingungen - Übermittlung an VKI
Ab 1.7.2017 hat ein Kreditvermittler seine verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) zu übermitteln. Eine Ausnahme davon besteht, wenn nur Geschäftsbedingungen verwendet werden, die vom Fachverband Finanzdienstleister zur Verfügung gestellt werden. Achtung: für Personalkreditvermittler besteht diese Bestimmung bereits.
8. Links
- ESIS-Merkblatt I - Standardinformationen nach VKrG
- ESIS-Merkblatt II - Standardinformationen nach HIKrG
- Gewerbeordnung (GewO) § 136a bis 136h
- Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG)
- RL 2014/17/EU (WIK-RL)
- Standesregeln für Kreditvermittlung (VO des BMWFW)
- Verbraucherkreditgesetz (VKrG)
- Versicherungs- und Kreditvermittlerregister