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Grundverkehrsgesetz 2023

Der Salzburger Landtag hat ein neues Grundverkehrsgesetz (GVG) beschlossen, das mit 1.3.2023 in Kraft tritt. Das GVG regelt die Frage wer spezifische Grundstücke erwerben und nutzen darf.

Der Gesetzgeber begründet die Neuregelung v.a. mit der Zunahme von Zweitwohnsitzen und Apartmenthotels, die zu einem erheblichen Ansteigen der Immobilienpreise vor allem in den Tourismusorten und damit zu einer Verdrängung der (weniger finanzstarken) einheimischen Interessenten vom Immobilienmarkt geführt hat. Ebenso soll der Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke wieder strenger geregelt werden. Die Neuregelungen betreffen v.a. den „grünen“ und „grauen“ Grundverkehr (GV). 

Grüner GV

Die Neuregelung des grünen Grundverkehrs (Landwirtschaft) §1 – 10 GVG stichwortartig angeführt sind: Neudefinition von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in Richtung der tatsächlichen Nutzung. Ein Bewirtschaftungskonzept für die nächsten 15 Jahre muss vorgelegt werden. Genauso lange gilt eine Nutzungspflicht. 75 Prozent der Fläche muss der Landwirt selbst bewirtschaften. Räumliche Nähe führt zu einem privilegierten Erwerb durch Landwirte (20 Kilometer zu landwirtschaftlicher Nutzfläche, 60 für Forst- und Almflächen.). Klare Definition von Großgrundbesitz durch einen neuen Einheitswert. Einführung eines am Ertragswert orientierten Bodenrichtpreises statt des bisher verwendeten ortsüblichen Preises. Landwirtschaftliche Flächen werden so für heimische Landwirte wieder leistbarer. 

Behörden neu

Wiedereinführung einer weisungsfreien landesweiten Grundverkehrskommission im grünen GV und Einrichtung eines weisungsfreien Grundverkehrsbeauftragten als zentrale Behörde für alle sonstigen Bereiche. 

Grauer GV

Die Regelungen des grauen GV (Verkehr mit Baugrundstücken) § 11 – 19 GVG gelten (wie bisher) nur für Baugrundstücke in Zweitwohnungsbeschränkungsgemeinden / Zweitwohnungsbeschränkungsgebieten mit dem Ziel der Eindämmung von Zweitwohnungsnutzungen.

Baugrundstücke (§12) sind wie bisher definiert als verschiedene Arten von Bauland (ausgenommen Zweitwohnungsgebiete) und Bauten mit Räumen. Unter Lebenden abgeschlossen Rechtsgeschäfte über Eigentumsrechte und Bestandsrechte (> 10 Jahre) sind dem Grundverkehrsbeauftragten anzuzeigen (§14). Ausnahmen bestehen etwa für Rechtsgeschäfte im Familienkreis oder für Abstellplätze KFZ (§14 Abs 2).


Während ALLE Rechtsgeschäfte die ein Baugrundstück im Sinn des § 12 betreffen anzuzeigen sind (ausgenommen der erwähnten Ausnahmen in §14 Abs 2) besteht die ergänzende Erklärungspflicht nur bei einem Teil der anzeigepflichtigen Rechtsgeschäfte, nämlich den von den § 16 („Wohnungen“) und § 17 („touristische Objekte und Nutzungseinheiten“) erfassten Rechtsgeschäften.

Die Erklärungspflicht betreffend Wohnungen (§16) ändert sich nun in eine Positiverklärung (bisher war es eine Negativerklärung, nämlich die Nichtnutzung zu Zweitwohnsitzzwecken). Der Rechtserwerber hat anlässlich der Anzeige des Rechtsgeschäfts, mit dem Rechte an Baugrundstücken, auf denen Wohnraum geschaffen werden soll oder Rechte an Wohnungen erworben werden, gegenüber dem Grundverkehrsbeauftragten eine Erklärung abzugeben, dass der Gegenstand des Rechtsgeschäftes vom ihm selbst oder einer anderen Person als Hauptwohnsitz oder sonst ständiger Wohnsitz (§ 13) genutzt wird und diese Nutzung innerhalb einer bestimmten Frist auch tatsächlich aufgenommen wird.

Die Frist für die Aufnahme der Nutzung darf, wenn das Rechtsgeschäft ein bebautes Grundstück betrifft 1 Jahr, bei der Notwendigkeit einer umfassenden, jedwede Nutzung als Hauptwohnsitz oder sonst ständigen Wohnsitz ausschließenden Sanierung 5 Jahre und bei unbebauten Grundstücken 7 Jahre nicht überschreiten.


Eine Erklärungspflicht an den Grundverkehrsbeauftragten besteht auch betreffend touristische Objekte und Nutzungseinheiten (§ 17) mit dem Ziel eine über einen typischen Beherbergungsvertrag hinausgehende Eigennutzung der touristischen Nutzungseinheit zu verhindern.

 

Gesetzestext RIS Dokument (bka.gv.at)

Gesetzeserläuterung Vorlage der Landesregierung (salzburg.gv.at)