FinanzOnline
Wesentliche Voraussetzung für die Nutzung des Systems ist die Übermittlung folgender Unterlagen an die jeweiligen Klientenfinanzämter
- Liste der aktuell vertretenen Klienten
- Kopien der entsprechenden Vollmachtsurkunden. Bilanzbuchhalter können sich auf ihre Vollmacht berufen und müssen keine Vollmacht vorlegen.
Grundvoraussetzungen dafür ist jedoch eine online Anmeldung oder eine persönliche Anmeldung zu FinanzOnline bei einem beliebigen Finanzamt mit dem Formular FON1 unter Vorlage eines Lichtbildausweises. Die Angabe des Codes der jeweiligen Standesvertretung im Formular FON 1 ist nicht erforderlich. Die Übermittlung der Zugangskennungen erfolgt entweder persönlich am Finanzamt oder durch Zustellung mit Rückscheinbrief (RSa). Bei Verlust der Zugangskennung kann der Start-Pin zurückgesetzt werden.
» Informationen zur Anmeldung, Rücksetzen und Abmeldung
Informationsschreiben des BMF und des FV UBIT
- Integration der Bilanzbuchhalter als berufsmäßige Parteienvertreter in FinanzOnline
- Integration der Buchhalter als berufsmäßige Parteienvertreter in FinanzOnline
- Integration der Personalverrechner als berufsmäßige Parteienvertreter in FinanzOnline
FinanzOnline Funktionen
- Übermittlung der Bilanzen an das Firmenbuchgericht
- Ermittlung der Steuernummern bei Kenntnis der Sozialversicherungsnummer
Bilanzbuchhalter sind zur Ermittlung der Steuernummern bei Kenntnis der Sozialversicherungsnummer berechtigt. Die Funktion findet sich im Menü "Abfragen“, Unterpunkt "Steuernummer“. Bilanzbuchhalter sind zur Ermittlung der Steuernummern bei Kenntnis der Sozialversicherungsnummer berechtigt. Die Funktion findet sich im Menü "Abfragen“, Unterpunkt "Steuernummer“.
- Arbeitnehmerveranlagung - Übermittlung über FinanzOnline
Bilanzbuchhalter und Personalverrechner können für ihre Klienten die Arbeitnehmerveranlagung für die letzten 5 Jahre durchführen. Die vom Klienten unterfertigte Arbeitnehmerveranlagung ist 7 Jahre lang am Berufssitz des Bilanzbuchhalters/Personalverrechners aufzubewahren.
Die Übermittlung der Arbeitnehmerveranlagung ist sowohl über Finanzonline als auch mittels Papier-Formular möglich. Die Formulare können auf der Website des Finanzministeriums bestellt werden.
Vorgehensweise der Übermittlung der Arbeitnehmerveranlagung als elektronischer Bote:
» Der Bilanzbuchhalter (Personalverrechner) steigt in FinanzOnline mit seinen eigenen Zugangsdaten ein.
» Der Bilanzbuchhalter (Personalverrechner) wählt im Dialogverfahren zur Steuernummer des Kunden die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung des betreffenden Jahres.
» Dem Bilanzbuchhalter (Personalverrechner) wird im Zwischenfenster folgender Text angezeigt:

» Nach Bestätigung dieser Zwischenseite kann der Bilanzbuchhalter (Personalverrechner) die Eingaben der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung im Dialogverfahren tätigen, wobei ihm die Lohnzettel und Bescheinigungen nach § 109 EStG des betreffenden Kunden zur Verfügung stehen. Gleichzeitig mit dieser Bestätigung erhält der Klient eine schriftliche Verständigung.
» Der Bilanzbuchhalter (Personalverrechner) sendet die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ab.
- Telefonische Erreichbarkeit von Finanzämtern für Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater
Für Sie erreicht: Das BMF stellt auch den Bilanzbuchhaltungsberufen die Telefonliste der Finanzämter unter der Bedingung zur Verfügung, dass die Mitglieder die Liste nicht an die Kunden weitergeben dürfen.
Seit November 2015 sind alle Finanzämter (mit Ausnahme des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel) über zwei österreichweit einheitliche Telefonnummern erreichbar. Der Telefondienst wird von allen Finanzämtern gemeinsam wahrgenommen, da der überwiegende Teil der Anfragen in jedem Finanzamt beantwortet werden kann. Bei Bedarf wird jedoch intern weitergeleitet oder die zuständige Stelle informiert.
Den Kanzleien der Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater bietet das BMF seit der Umstellung ein zusätzliches Service an. Durch die Zusammenstellung von Finanzamtsnummer und Team-Nummer kann diese Personengruppe direkt bis zu den gewünschten Teams durchwählen, ohne dass die Nebenstelle bekannt sein muss.
Der Fachverband UBIT hat die Weitergabe der Liste an die Bilanzbuchhaltungsberufe verlangt und nach mehrmaligen Gesprächen mit dem BMF die Liste erhalten. Diese darf keinesfalls an die Kunden weitergegeben werden!
Download nur für Mitglieder: Telefonische Erreichbarkeit von Finanzämtern für Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater
Anforderung eines Nachweises über die Erfassung als Unternehmerin/Unternehmer (U 70a)
Für Sie erreicht: Die Anforderung eines Nachweises über die Erfassung als Unternehmer (U70a) steht seit Anfang 2018 in FinanzOnline zur Verfügung.
Bisher konnte dies nur per Fax vom Finanzamt angefordert werden.
- Eingabe von Null-Beträgen
Für Sie erreicht: Die Eingabe von Null-Beträgen beim Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag steht seit Anfang 2018 in FinanzOnline zur Verfügung.
Bisher war die Eingabe der Zahl Null beim Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht möglich und es musste 0,01 eingegeben werden. Die Abweichungen mussten in der Folge berichtigt werden.
- Eingeben der Steuernummer
Wechselt der Bilanzbuchhalter in FinanzOnline die Ansicht, z.B. von Steuerakt auf Steuerkonto, muss die Steuernummer erneut eingegeben werden. Das wiederholte Eingeben der Steuernummer ist fehleranfällig und kostet Arbeitszeit. Die Eingabe der Steuernummer in einer vorgelagerten Maske würde dieses Problem beheben.
Das BMF hat auf die Möglichkeit des Zwischenspeicherns im Browser verwiesen. Dadurch wird die Fehlerquelle ausgeschaltet.
- Abfragemöglichkeit der Familienbeihilfe-Informationen für Klienten
Für Sie erreicht: Die Abfrage der Familienbeihilfe bei der Arbeitnehmerveranlagung ist seit 07. Jänner 2019 für Bilanzbuchhalter aufgrund der Berechtigung zur elektronischen Akteneinsicht möglich.

- Freischaltung von Eingaben für Personalverrechner
Für Sie erreicht: Die Freischaltung von Eingaben für Personalverrechner (Buchung, Berichtigung Buchung und Meldung von Selbstbemessungsabgaben für die Lohnabgaben für Klienten) ist am 07. Jänner 2019 erfolgt.

Abfragemöglichkeit der Steuernummer über die Sozialversicherungsnummer
Für Sie erreicht: Die Funktion der Suche von Steuernummern auf Grund von SV-Nummern wird auch für Buchhalter freigeschaltet, da Buchhalter zur Vertretung in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen und zur elektronischen Akteneinsicht berechtigt sind.

- Freischaltungen von Eingaben für Buchhalter
Die Freischaltung von Eingaben ist nicht möglich, da der Berechtigungsumfang von Buchhaltern nicht die Vertretung in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben umfasst. Die vertretungsweise Selbstberechnung von Lohnabgaben darf nicht durch den Buchhalter erfolgen. Somit ist die Funktion „Sonstige Anbringen“ dafür ebenfalls nicht zulässig.
- Arbeitnehmerveranlagung - Nachreichung von Unterlagen in Papierform als Bote
Die Nachreichung ist weiterhin nur in Papierform möglich, da die Übermittlung von nachgereichten Unterlagen mittels Botenfunktion in FinanzOnline technisch nicht umsetzbar ist. Eine Einschränkung auf diese Form der Übermittlung ist nicht möglich.
Haben Sie Anregungen?
Der Fachverband UBIT und das BMF haben ein Kontaktkomitee für einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eingerichtet und Anregungen für Verbesserungen in Finanzonline können an ubit@wko.at übermittelt werden. Der Fachverband wird weiterhin an den nicht umgesetzten Forderungen aus dem Forderungskatalog festhalten.