Checkliste zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem Epidemiegesetz
Anspruchsgrundlage für Betriebsschließungen
Das Epidemiegesetz sieht vor, dass selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen im Falle der Schließung ihres Betriebes unter gewissen Bedingungen eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall vom Staat fordern können.
So bestimmt § 32 Epidemiegesetz, dass jede natürliche und juristische Person sowie auch Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteiles eine Vergütung erhalten, wenn sie ein Unternehmen betreiben, das gem. § 20 Epidemiegesetz in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist.
Betriebsschließung im Bundesland Salzburg
Im Bundesland Salzburg erfolgte die Betriebsschließung mit Wirksamkeit vom 16.3.2020 20.00 Uhr bis 27.3.2020 gemäß § 20 Abs. 1 und 4 EpidemieG. Für diesen Zeitraum besteht sohin die Möglichkeit eine Entschädigung gem. § 32 EpidemieG zu beantragen.
Volle Vergütung von geleisteten Entgelten an Mitarbeiter
Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine Vergütung nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Im Zeitpunkt der Auszahlung geht der Ersatzanspruch auf den Arbeitgeber über. Der für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung zu entrichtende Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung ist ebenfalls vom Bund zu ersetzen (§ 33 Abs. 3 EpidemieG). Zudem könnte auch der von den Betrieben bezahlte und in die Zeit der Betriebsschließungen fallende Anteil am Kurzarbeitsentgelt eingebracht werden.
Höhe der Entschädigung
= entgangene Einnahmen - ersparte Ausgaben (Zuwendungen)
Selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen erhalten eine Vergütung, die sich nach einem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen bemisst (siehe unten). Auf einen Vergütungsanspruch sind jene Beträge anzurechnen, die sich der Berechtigte durch die Betriebsschließung erspart oder die er von dritter Seite aus dem gleichen Anlassfall als Unterstützung erhält. Die Bemessung des Vergütungsanspruches erfolgt tagesweise und wird für jeden Tag zu leisten sein, an dem die behördliche Verfügung zur Schließung des Betriebes gilt.
6 Wochenfrist beachten
Ein Anspruch auf Vergütung eines Verdienstentgang es ist bei sonstiger Verwirkung binnen sechs Wochen nach Beendigung oder Aufhebung der behördlichen Maßnahme (27.3.2020) geltend zu machen.
Zuständigkeit Bezirksverwaltungsbehörde
Der Antrag auf Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges ist nach dem Epidemiegesetz bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat)
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag bei den Bezirksverwaltungsbehörden (Magistrat) sind entsprechende bilanzbuchhaltärische Unterlagen beizulegen. Auf Basis der Einnahmen/Ausgabenrechnung der Vorperioden ist für den Zeitraum, in welchem der Betrieb auf Grund der auf dem Epidemiegesetz erlassenen Maßnahmen geschlossen wurde, anzugeben, wie hoch der beantragte Entschädigungsbetrag ist.
Konsultieren Sie vor der Beantragung der Entschädigungsleistungen jedenfalls Ihren Steuerberater.
Berechnungsmethode
- vorerst das Bruttoeinkommen der letzten zwei Monate² vor dem Monat der behördlichen Verfügung festzustellen;
- danach ist das Bruttoeinkommen während des gleichen Zeitraumes im Vorjahr zu ermitteln;
- diese Beträge sind einander gegenüberzustellen und der Prozentsatz der Steigerung oder Minderung gegenüber dem Vorjahr zu errechnen;
- sodann ist das Einkommen des Vorjahres, welches dem Monat bzw. den Monaten der behördlichen Verfügung entspricht, festzustellen und auf einzelne Tage mittels Division durch 30 um- zulegen;
- das so ermittelte Tageseinkommen des Vorjahres ist um den Prozentsatz der Steigerung oder Minderung zu adaptieren;
- das Einkommen während des Zeitraumes der behördlichen Verfügung ist festzustellen und auf Tage umzurechnen;
- das fiktive (= adaptierte oder "Soll-) und das tatsächliche Tageseinkommen sind einander gegenüberzustellen; als Entschädigung ist schließlich der daraus resultierende Differenzbetrag für jeden Tag der behördlichen Verfügung zu leisten.
Epidemiegesetz 1950
²In Branchen mit stark schwankenden Monatseinkommen (Tourismuswirtschaft) entspricht es der Intention der Sachgerechtigkeit zur Ermittlung des Einkommens eine längere Periode als 2 Monate (12 Monate) heranzuziehen. (VwSen-590048/2/Gf/Gam)