Neuerungen für Kleintransporteure ab 22. Mai 2022
Gilt nur für Kleintransporteure im grenzüberschreitenden Verkehr: Gemäß der EU-Verordnung Nr. 2020/1055 wird der Anwendungsbereich der Regelungen für den Berufs- und Marktzugang für Güterbeförderer auch auf Kleintransporteure ab einem Gesamtgewicht von 2,5 to, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, ausgedehnt.
Das hat zur Folge, dass es für Kleintransporteure ab einem Gesamtgewicht von 2,5 to, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, ab dem 22. Mai 2022 zu folgenden Neuerungen kommt:
- Sie müssen über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich verfügen.
- Sie müssen die Voraussetzung der Zuverlässigkeit erfüllen.
- Sie müssen die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllen.
- Sie müssen zum Nachweis der geforderten fachlichen Eignung eine Befähigungsprüfung erfolgreich absolvieren.
- Sie müssen einen Verkehrsleiter benennen, der zuverlässig und fachlich geeignet sein muss.
- Sie müssen für jedes im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzte Fahrzeug eine EU-Gemeinschaftslizenz besitzen.
Diese Neuerungen betreffen nur Kleintransporteure zwischen 2,5 to und 3,5 to, die grenzüberschreitend tätig sind. Für Kleintransporteure, die ausschließlich innerstaatlich fahren, ergeben sich KEINE Änderungen.
Neue Gewerbeberechtigung
Das neue Gewerbe „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr mit kleinen Lkw) mit XXX Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt mehr als 2.500 kg bis einschließlich 3.500 kg beträgt“ ist über das Land Salzburg, Abteilung 6, Infrastruktur und Verkehr, zu beantragen:
Abteilung 6: Infrastruktur und Verkehr
Referat 6/10: Verkehrsunternehmen
Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg
Tel.: +43 662 8042-3470
Fax: +43 662 8042-3489
mailto: verkehrsunternehmen@salzburg.gv.at
Das Land Salzburg wird für alle grenzüberschreitend tätigen Kleintransporteure am 09. und 10. Juni erstmalig eine schriftliche Prüfung anbieten.
Die Prüfung wird für den theoretischen Teil als Multiple Choice Test durchgeführt, wobei immer eine Antwortmöglichkeit richtig ist. Die Fallbeispiele werden als offene Frage gestellt. Wir stellen Ihnen auf dieser Seite einen Katalog mit Fragen und Fallstudien zur inhaltlichen Vorbereitung auf die Prüfung (Keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Fragen und Antworten).
Aus der Berufszugangsverordnung geht hervor, dass die Möglichkeit der Ablegung einer schriftlichen Prüfung zwei Voraussetzungen unterliegt:
- Schriftlich kann diese Prüfung längstens bis Juni 2023 abgelegt werden, danach wird die Prüfung in schriftlicher und mündlicher Form durchgeführt.
- Schriftlich kann die Prüfung auch nur dann abgelegt werden, wenn der Prüfungskandidat im Zeitraum von mindestens fünf Monaten vor dem 21. Mai 2022 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet hat. In allen anderen Fällen hat der Prüfungswerber die Prüfung schriftlich und mündlich abzulegen.
Befreiung von der fachlichen Eignungsprüfung
Kleintransportunternehmer, die vor dem 20. August 2020 mindestens 10 Jahre ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben, sind vom Nachweis der fachlichen Eignung befreit (=Prüfung). Alle anderen Voraussetzungen (unter anderem die finanzielle Leistungsfähigkeit) müssen nachgewiesen werden.
Indirekt betroffen von der Einbeziehung dieser „Kleintransportunternehmungen“ durch den europäischen Gesetzgeber sind auch die konzessionierten Güterbeförderungsunternehmer, wenn diese zusätzlich KFZ zwischen 2,5-3,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr einsetzen wollen. Für diese genannten Fahrzeuge sind € 1.800 für das erste und € 900 für jedes weitere eingesetzte Fahrzeug im Rahmen der Leistungsfähigkeit nachzuweisen sowie eine EU Konzessionsurkunde im Fahrzeug mitzuführen.
Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit
Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit müssen Eigenmittel und Reserven in mindestens folgender Höhe durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders nachgewiesen werden:
- € 1.800,00 für das erste genutzte Fahrzeug und
- € 900,00 für jedes weitere vom Konzessionsumfang umfasste Fahrzeug
Nachweis der fachlichen Eignung / Befähigungsprüfung
Die Prüfung zur fachlichen Eignung (Befähigungsprüfung) ist beim Land Salzburg abzulegen.:
Abteilung 6: Infrastruktur und Verkehr
Referat 6/10: Verkehrsunternehmen
Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg
Tel.: +43 662 8042-3470
Fax: +43 662 8042-3489
mailto: verkehrsunternehmen@salzburg.gv.at
Weitere Voraussetzungen
Eine natürliche Person (Einzelunternehmer) muss als Unternehmer einen Sitz in Österreich haben und
- Angehöriger einer Vertragspartei des EWR sein oder
- als Drittstaatsangehöriger eine langfristige Aufenthaltsberechtigung (Aufenthaltstitel: Daueraufenthalt EU) haben.
Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts (z.B. OG, KG, GmbH) müssen ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter müssen EWR-Angehörige sein.
Verkehrsleiter
Für jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen, der zuverlässig und fachlich geeignet (Befähigungsprüfung) sein muss. Weiters muss er die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten (bei Dienstnehmern mindestens 20 Wochenstunden).
Der Verkehrsleiter wird mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde genehmigt. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, die über die fachliche Eignung (Befähigungsprüfung) verfügt – in der Regel ist das der gewerberechtliche Geschäftsführer - als Verkehrsleiter. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter.
Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.
EU-Gemeinschaftslizenz
Die EU-Gemeinschaftslizenz wird für den grenzüberschreitenden Güterverkehr ab einem Gesamtgewicht von 2,5 to benötigt. Die Ausstellung der EU-Gemeinschaftslizenz kann in Salzburg gemeinsam mit der Ausstellung der Gewerbeberechtigung beantragt werden.
Die EU-Gemeinschaftslizenz wird für fünf Jahre ausgestellt und kann nach Ablauf der fünf Jahre immer wieder in fünfjährigen Abständen verlängert werden.
Die EU-Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Eine beglaubigte Kopie der EU-Gemeinschaftslizenz muss in jedem Fahrzeug des Verkehrsunternehmers mitgeführt werden und ist bei Kontrollen auf Verlangen der Kontrollbehörden vorzuzeigen.
Bei Kleintransportunternehmern vermerkt die ausstellende Behörde im Abschnitt ‚Besondere Bemerkungen‘ der EU-Gemeinschaftslizenz oder der beglaubigten Kopie davon: ‚≤ 3,5 t‘.
Was brauche ich, um eine EU-Gemeinschaftslizenz zu erhalten?
Um eine EU-Gemeinschaftslizenz erhalten zu können, benötigen Sie die im vorigen Abschnitt beschriebene neue Gewerbeberechtigung für die Ausübung von Transportdienstleistungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Fahrzeugen zwischen 2,5 to und 3,5 to.
Die EU-Gemeinschaftslizenz (ein Original und beglaubigte Kopien) wird Ihnen für die Anzahl von Fahrzeugen im Rahmen Ihrer Gewerbeberechtigung ausgestellt.
Beispiel: Sie wollen mit 5 Fahrzeugen grenzüberschreitende Güterbeförderung durchführen. Sie müssen dafür folgende Beträge als finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen:
- Für das 1. Fahrzeug: € 1.800,-
- Für die weiteren 4 Fahrzeuge: je € 900,-
Insgesamt müssen Sie daher für alle 5 Fahrzeuge € 6.300,- nachweisen.
Nach Erfüllung der weiteren Voraussetzungen (tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung) können Sie beim Land Salzburg, Abteilung 6 Infrastruktur und Verkehr, um Erteilung der Gewerbeberechtigung für 5 Fahrzeuge und um 5 beglaubigte Kopien der EU-Gemeinschafslizenz ansuchen. In jedem der 5 Fahrzeuge muss eine beglaubigte Kopie der EU-Gemeinschaftslizenz zusätzlich zum GISA-Auszug mitgeführt werden.
Verkehrsunternehmensregister (VUR)
Im Verkehrsunternehmensregister werden die in Österreich zum Beruf des Personen- bzw. Güterkraftverkehrsunternehmers zugelassenen Unternehmen erfasst. In diesem Register werden ab 22. Mai 2022 auch Kleintransporteure ab einem Gesamtgewicht von 2,5 to, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, erfasst werden. Das VUR besteht aus der:
- Verkehrsunternehmensdatenbank (VUR-VDB) und der
- Kontrolldatenbank (spezielle Applikation im VUR zur Administration des
Risikoeinstufungssystems; VUR-KDB).
In der VUR-VDB wird erfasst, welche Kraftverkehrsunternehmen über eine Konzession verfügen, welche Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Konzession diese Unternehmen verfügen, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien.
Weiters sind in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß § 9 Absatz 2 Kraftfahrliniengesetz (KflG) und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.
Die VUR-KDB dient zur Risikoeinstufung von Unternehmen. Darin sind Verstöße der Lenker gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (also Verstöße gegen die „Sozialvorschriften“ wie Lenk- und Ruhezeiten und das Kontrollgerät) einzutragen.