Registrierkassenpflicht: Wesentliche Ausnahmen für Automaten erreicht
Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht seit 1.1.2016
Der Fachverband konnte hinsichtlich der Registrierkassenpflicht bei Automaten einige Erleichterungen erwirken.
Ursprünglich hätten alle Automaten, die mit Stichtag 1.1.2016 nicht den technischen Voraussetzungen der Registrierkassensicherheitsverordnung entsprechen, ersetzt werden sollen. Da ein Austausch von funktionsfähigen Automaten unwirtschaftlich ist und eine große finanzielle Belastung für jeden Unternehmer darstellt, hat sich der Fachverband vehement für eine Sonderregelung eingesetzt.
Das haben wir erreicht
- Automaten die vor dem 1.1.2016 angeschafft werden, unterliegen bis 2027 nicht der Registrierkassenpflicht.
- Für jene Automaten die nach dem 1.1.2016 in Betrieb genommen werden, gilt grundsätzlich die Registrierkassenpflicht ab 2017. Eine Registrierkassenpflicht und eine Belegerteilungspflicht besteht allerdings dann nicht, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze 20 Euro nicht übersteigt.“
Weitere Informationen
Informationsdokumente, Online-Ratgeber, FAQ zu rechtlichen und technischen Fragen, Webinare und Links zu weiterführenden Info-Seiten sowie Kontakte finden sie im Service-Beitrag "Registrierkassenpflicht für Unternehmen".